Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 271/10 KI-generiert

Denial of statutory sentence reduction for untimely disclosure of alleged accomplice to non-catalog offenses

Geschäftsnummer 3 StR 271/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice dismissed the defendants' appeals and the co-defendant's motion for reinstatement, upholding the lower court's conviction and sentencing. The dispute centered on whether the defendant's late disclosure, made only during the main trial, of an alleged accomplice to catalog offenses entitled him to a statutory sentence reduction or a general mitigating effect for successful cooperation. The court held that no reduction under § 46b StGB applied because the assistance did not pertain to specific catalog crimes and was untimely under § 46b Abs. 3 StGB; furthermore, the information did not constitute a mitigating factor under § 46 Abs. 2 StGB because the trial court lacked the necessary conviction in the truthfulness of the accomplice's involvement, and the defendant bore the burden of proof for such claims as per established case law, with no obligation to await police verification.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 100a Abs. 2 StPO, § 46b Abs. 3 StGB, § 46 Abs. 2 StGB; Denial of statutory sentence reduction for untimely disclosure of alleged accomplice to non-catalog offenses: The dispute centered on whether the defendant's late disclosure, made only during the main trial, of an alleged accomplice to catalog offenses entitled him to a statutory sentence reduction or a general mitigating effect for successful cooperation. The court held that no reduction under § 46b StGB applied because the assistance did not pertain to specific catalog crimes and was untimely under § 46b Abs. 3 StGB; furthermore, the information did not constitute a mitigating factor under § 46 Abs. 2 StGB because the trial court lacked the necessary conviction in the truthfulness of the accomplice's involvement, and the defendant bore the burden of proof for such claims as per established case law, with no obligation to await police verification.

Schlagwörter

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Strafurteil E-Justice Strafminderung verminderte Schuldfähigkeit Beweislast teilbedingte Strafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 154/88
Juli 1988 - 4 StR 154/88, BGHR BtMG § 31 Nr.
1 StR 309/02
August 2002 - 1 StR 309/02, NStZ 2003, 162).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis cited in the dispositive for dismissing the revisions as unfounded because the review revealed no legal error to the detriment of the accused.

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Volltext

Strafmilderung wegen Nachtatverhaltens: Angaben zu angeblichem Mittäter erst in der Hauptverhandlung

[TENOR]

1. Der Antrag des Angeklagten N., ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge zu gewähren, wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verworfen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 1. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Soweit der Angeklagte S. sachlich-rechtliche Einwände gegen die Strafzumessung geltend macht, bemerkt der Senat:

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den Angaben des Angeklagten zu dem bislang nicht ermittelten Mittäter bei den Taten II. 1, 6 bis 8 eine strafmildernde Wirkung versagt hat.

Die Voraussetzungen des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 StGB liegen schon deshalb nicht vor, weil sich die Aufklärungshilfe des Angeklagten nicht auf Katalogtaten im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO bezog. Überdies offenbarte sich der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung und damit im Sinne des § 46b Abs. 3 StGB verspätet.

Das Landgericht hat den Angaben des Angeklagten zu seinem (angeblichen) Mittäter zu Recht auch nicht die Bedeutung eines allgemeinen Strafmilderungsgrundes im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB beigemessen. Die Begründung, es sei angesichts der späten Offenbarung des Angeklagten in der Hauptverhandlung trotz umgehend eingeleiteter Bemühungen der Polizei nicht mehr möglich gewesen, bis zum Schluss der Beweisaufnahme die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu überprüfen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

In Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 31 Nr. 1 BtMG ist von einer erfolgreichen und deshalb strafmildernd wirkenden Aufklärungshilfe nicht bereits dann auszugehen, wenn der Angeklagte eine Person benannt hat, die nach seiner nicht bewiesenen Darstellung als Mittäter in Frage kommt. Voraussetzung ist vielmehr die Überzeugung des Tatrichters, dass die Darstellung des Angeklagten über die Beteiligung des anderen an der Tat zutrifft. Die Ausführungen des Landgerichts machen deutlich, dass es diese Überzeugung nicht gewonnen hat, sondern ersichtlich Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Angeklagten zu dem weiteren Mittäter hatte. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt jedoch insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1988 - 4 StR 154/88, BGHR BtMG § 31 Nr. 1, Aufdeckung 7). Das Landgericht war auch nicht gehalten abzuwarten, bis die zuständigen Polizeidienststellen entsprechende Ermittlungen zur Überprüfung der Angaben des Angeklagten angestellt hatten (vgl. zu § 31 Nr. 1 BtMG: BGH, Beschluss vom 28. August 2002 - 1 StR 309/02, NStZ 2003, 162).

Becker von Lienen Sost-Scheible

Hubert Mayer