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2 StR 318/10 KI-generiert

Equal sentencing for accomplices without differentiating aggravating factors: BGH allows revision due to missing rationale for identical penalties

Geschäftsnummer 2 StR 318/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s revision, vacating the individual sentence for the first offense and the resulting total custodial sentence ordered by the Frankfurt Regional Court, while rejecting the remainder of the appeal and remanding the case for resentencing. The dispute concerned a sentencing challenge by an accomplice convicted of aiding and abetting the trade in narcotics in a non-small quantity; the appellant argued that the first-instance court erred by imposing identical prison terms (three years and eight months) on him and a co-accused principal, despite the principal’s conviction including an aggravated element of importation. The court held that while revisions generally cannot rely on comparing sentences imposed on different defendants, an exception applies where the judgment lacks any rationale for identical sentences in the face of obvious discrepancies, specifically where the co-accused was subjected to a harsher sentencing factor under § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG that did not apply to the appellant.

Legislator-Regeste

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Equal sentencing for accomplices without differentiating aggravating factors: BGH allows revision due to missing rationale for identical penalties: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; hierbei wurde auf Einzelstrafen von drei Jahren und acht Monaten im Fall 1 und von zwei Jahren im Fall 2 der Urteilsgründe erkannt. Den Mitangeklagten D. hat das Landgericht wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 1 der Urteilsgründe) zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt; hierbei hat es die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Tatbeständen strafschärfend gewertet (UA S. 11).

Schlagwörter

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Strafzumessung Revision eines Entscheids Betäubungsmitteldelikt schwerer Fall Gehilfenschaft E-Justice
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Volltext

Revisionsbegründung in Strafsachen: Vergleich der Strafzumessungserwägungen für verschiedene Täter

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2010, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 1 der Urteilsgründe und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; hierbei wurde auf Einzelstrafen von drei Jahren und acht Monaten im Fall 1 und von zwei Jahren im Fall 2 der Urteilsgründe erkannt. Den Mitangeklagten D. hat das Landgericht wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 1 der Urteilsgründe) zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt; hierbei hat es die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Tatbeständen strafschärfend gewertet (UA S. 11).

2. Die Strafzumessung im Fall 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Festgestellt ist insoweit, dass der Mitangeklagte D. auf Geheiß von Hintermännern 481 g Heroinzubereitung aus der Schweiz nach Deutschland einführte und in Frankfurt an P. übergab, der als Empfangsbote anderer unbekannter Hintermänner handelte und in dessen Auftrag den Kaufpreis an D. aushändigte. Beide Angeklagte hat das Landgericht rechtsfehlerfrei nicht als Täter, sondern nur als Gehilfe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angesehen.

Unter diesen konkreten Umständen fehlt es an einer hinreichenden Begründung für die Verhängung genau gleicher Freiheitsstrafen für beide Angeklagte im Fall 1. Aus den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts, was für eine Differenzierung sprechen könnte; auch das Maß der Unterstützung der unbekannten Haupttäter ist beim Angeklagten P. - nach den Feststellungen des Landgerichts - nicht erkennbar höher als beim Mitangeklagten D. Die Strafzumessungserwägungen hinsichtlich beider Angeklagter stimmen nahezu wörtlich überein; es ist nichts dafür ersichtlich, was die Beihilfehandlung des Angeklagten P. gegenüber derjenigen von D. hervorheben könnte. Da bei diesem aber zutreffend die täterschaftliche Verwirklichung des Verbrechenstatbestands nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG strafschärfend gewertet wurde, die bei P. gerade nicht vorliegt, hätte es für die Verhängung der gleich hohen Strafe trotz Fehlens dieses Erschwerungsgrundes einer nachvollziehbaren Begründung bedurft. Zwar kann grundsätzlich die Revision nicht auf einen Vergleich der Strafzumessung verschiedener Täter gestützt werden; das gilt aber nicht, wenn offenkundige Widersprüche vorliegen oder es an einer Begründung für eine abweichende Zumessung ganz fehlt und eine solche auch nicht aus den sonstigen Urteilsfeststellungen erschlossen werden kann. So liegt es hier.

Die Einzelstrafe im Fall 1 und die Gesamtfreiheitsstrafe müssen daher neu zugemessen werden.

Rissing-van Saan Fischer Appl

Krehl Eschelbach