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XII ZB 171/10 KI-generiert

Mandatory personal hearing for guardianship extension and consent order; waiver ineffective without prior notice of consequences

Geschäftsnummer XII ZB 171/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (BGH) granted relief to the affected individual, whose attorney represented them as the complainant, by reversing the lower court's decision and remanding the case for further proceedings, effectively ruling that the procedural requirement for a personal hearing was violated. The dispute concerned the extension of a guardianship order and the imposition of a prior consent requirement (Einwilligungsvorbehalt) in asset and legal matters, where both the district court and the regional court had declined to personally hear the individual, relying on a alleged waiver and previous hearings. The BGH held that under §§ 278, 295, and 68 FamFG, a personal hearing is mandatory for extending guardianship or ordering consent requirements, and a mere waiver of the hearing by the individual does not discharge the court's duty to schedule the hearing and follow strict procedural rules for non-appearance (§ 34 FamFG), as no exception based on health risks or inability to express will was established.

Legislator-Regeste

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§ 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG, § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 295 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 34 Abs. 2 FamFG, § 278 Abs. 4 FamFG; Mandatory personal hearing for guardianship extension and consent order; waiver ineffective without prior notice of consequences: Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Zulässigkeit bestimmt sich nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG, da das erstinstanzliche Verfahren auf Verlängerung der Betreuung nach dem 31. August 2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG). Die danach ohne Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde ist auch zulässig, der der Betroffenen aufgrund ihres rechtzeitig gestellten Antrags auf Verfahrenskostenhilfe antragsgemäß Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren ist und diese Prozesshandlungen - ebenfalls rechtzeitig - nachgeholt worden sind.

Schlagwörter

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obligatorische persönliche Anhörung vormundschaftliche Angelegenheit Ausdehnung des Verfahrens Prozessvoraussetzung Streitgegenstand Anhörung des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG
Die Zulässigkeit bestimmt sich nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG, da das erstinstanzliche Verfahren auf Verlängerung der Betreuung nach dem 31.
§ 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG
Nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes persönlich anzuhören.
§ 295 FamFG
Diese Regelung gilt gemäß § 295 FamFG für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts entsprechend.
§ 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG
Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren.
§ 34 Abs. 2 FamFG
Zwar kann nach § 34 Abs. 2 FamFG die persönliche Anhörung unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind (zum Erfordernis eines ärztlichen Gutachtens vgl.
§ 278 Abs. 4 FamFG
§ 278 Abs. 4 FamFG) oder wenn der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG
Ferner kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zwar von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
§ 34 Abs. 1 FamFG
Es musste vielmehr gemäß § 34 Abs. 1 FamFG einen Anhörungstermin bestimmen und durfte erst bei einem - trotz Hinweises nach § 34 Abs.
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Volltext

Betreuung: Persönliche Anhörung im Beschwerdeverfahren gegen die Verlängerung der Betreuerbestellung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

[TENOR]

1. Der Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 6. April 2010 gewährt.

2. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 6. April 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

[GRUENDE]

I. Für die Betroffene ist seit 1997 ein Betreuer bestellt. Mit Beschluss vom 25. Februar 2010 hat das Amtsgericht den Aufgabenbereich des Betreuers auf die Vermögenssorge (mit Einwilligungsvorbehalt), ausgenommen die Verwaltung der laufenden Sozialhilfebeträge, auf Wohnungsangelegenheiten sowie auf Prozess-, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten (mit Einwilligungsvorbehalt) beschränkt. Zugleich hat es die Betreuung bis zum 25. Februar 2017 verlängert. Von einer Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht abgesehen, da die Betroffene eine "erneute Anhörung" abgelehnt habe und eine Vorführung der Betroffenen angesichts deren früherer Anhörungen unverhältnismäßig sei. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Von einer Anhörung der Betroffenen hat auch das Landgericht abgesehen: Die Betroffene sei im Rahmen der Betreuung bereits mehrfach angehört worden. Auf eine Anhörung durch das Amtsgericht im Zusammenhang mit der Verlängerung habe sie verzichtet. Von einer erneuten Vornahme der Verfahrenshandlung seien keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Diese Annahme rechtfertige sich insbesondere daraus, dass die Betroffene in ihrer umfangreichen Beschwerdebegründung keine neuen Tatsachen vorgetragen habe.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Zulässigkeit bestimmt sich nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG, da das erstinstanzliche Verfahren auf Verlängerung der Betreuung nach dem 31. August 2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG). Die danach ohne Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde ist auch zulässig, der der Betroffenen aufgrund ihres rechtzeitig gestellten Antrags auf Verfahrenskostenhilfe antragsgemäß Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren ist und diese Prozesshandlungen - ebenfalls rechtzeitig - nachgeholt worden sind.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Landgericht durfte - wie schon zuvor das Amtsgericht - über die Verlängerung der Betreuung und der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts nicht ohne persönliche Anhörung der Betroffenen entscheiden.

Nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes persönlich anzuhören. Diese Regelung gilt gemäß § 295 FamFG für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts entsprechend. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren.

Zwar kann nach § 34 Abs. 2 FamFG die persönliche Anhörung unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind (zum Erfordernis eines ärztlichen Gutachtens vgl. § 278 Abs. 4 FamFG) oder wenn der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. Diese Voraussetzungen sind jedoch weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

Ferner kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zwar von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Auch diese - kumulativ erforderlichen - Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Denn das Amtsgericht hat die Betroffene nicht persönlich angehört.

Aufgrund des Umstandes, dass die Betroffene - auf eine in den angefochtenen Beschlüssen nicht näher bezeichnete Weise - auf eine Anhörung durch die Amtsrichterin verzichtet hat, wird eine Anhörung durch das Beschwerdegericht nicht entbehrlich. Dies gilt umso mehr, als schon das Amtsgericht nicht im Hinblick auf den bloßen "Verzicht" der Betroffenen von deren persönlicher Anhörung absehen durfte. Es musste vielmehr gemäß § 34 Abs. 1 FamFG einen Anhörungstermin bestimmen und durfte erst bei einem - trotz Hinweises nach § 34 Abs. 3 Satz 2 FamFG - unentschuldigtem Ausbleiben der Betroffenen das Verfahren ohne deren persönliche Anhörung beenden (§ 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Auf die Frage nach der Verhältnismäßigkeit einer Vorführung der Betroffenen kommt es deshalb hier nicht an.

3. Die Zurückverweisung ermöglicht es, die Anhörung der Betroffenen nachzuholen. Sie gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit, den Bedenken nachzugehen, die in der Rechtsbeschwerdegründung hinsichtlich einer fortdauernden Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts aufgezeigt werden.

Hahne Wagenitz Vézina

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