Failure to provide judicial hint on insufficient factual submission regarding continued possession of photographs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the defendant's hearing objection (Anhörungsrüge) against the appellate court’s decision on legal hearing rights, leaving the prior appellate ruling in force. The dispute centered on a civil proceeding where the appellate court refused to take testimony from a former archivist regarding the continued possession of certain photographs, citing the defendant’s failure to sufficiently substantiate her claim that the photos had not been found in the archive since 2000 and her failure to legally refute the plaintiff’s arguments on this central issue. The court held that there was no violation of the right to legal hearing under § 321a ZPO because the defendant was on notice from the opposing party that her factual submissions were unsubstantiated, and a breach of the court’s duty to provide hints (Hinweispflicht) only violates the right to legal hearing if the court imposes unexpected substantive requirements that a diligent litigant could not foresee; since the issue of possession was central to the case and previously contested, no further judicial hint was required.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 321a ZPO; Failure to provide judicial hint on insufficient factual submission regarding continued possession of photographs: Die Begründung des Senats, die Beklagte hätte darlegen müssen, dass die Zeugin S. zu der Frage hätte Angaben machen können, ob seit Oktober 2000 bei der Nutzung des Archivs keine Abzüge der Fotos des Klägers mehr aufgefunden worden waren, verletzt die Beklagte nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Entsprechende Angaben waren erforderlich, weil die Zeugin bereits mit dem im Senatsbeschluss dargestellten Ergebnis vernommen worden war und aus eigener Kenntnis keine aktuellen Angaben zum Archiv des Handelsblatts machen konnte, weil sie nicht mehr Archivarin dieses Archivs war.
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KI-generiertVolltext
Anhörungsrüge: Grenzen der Hinweispflicht des Gerichts bei mangelnder Substantiierung des Parteivortrags - Rechtliches Gehör
[TENOR]
Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
Die Begründung des Senats, die Beklagte hätte darlegen müssen, dass die Zeugin S. zu der Frage hätte Angaben machen können, ob seit Oktober 2000 bei der Nutzung des Archivs keine Abzüge der Fotos des Klägers mehr aufgefunden worden waren, verletzt die Beklagte nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Entsprechende Angaben waren erforderlich, weil die Zeugin bereits mit dem im Senatsbeschluss dargestellten Ergebnis vernommen worden war und aus eigener Kenntnis keine aktuellen Angaben zum Archiv des Handelsblatts machen konnte, weil sie nicht mehr Archivarin dieses Archivs war.
Im Übrigen kommt es auf die von der Beklagten mit der Anhörungsrüge aufgeworfene Frage nicht an, weil das Berufungsgericht die Zeugin S. auch deshalb nicht zu vernehmen brauchte, weil die Beklagte den Vortrag zur Fortdauer ihres Besitzes an den Fotos nach der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht rechtserheblich bestritten hatte (Tz. 8 f. des Senatsbeschlusses). Diese Begründung des Berufungsgerichts trägt die Ablehnung der Vernehmung der Zeugin S. selbständig. Insoweit macht die Beklagte mit der Anhörungsrüge aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
Der Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist auch nicht dadurch verletzt worden, dass sie das Berufungsgericht nicht auf die mangelnde Substantiierung ihres Vorbringens hingewiesen hat. Die Frage der Fortdauer des Besitzes der Beklagten an den in Rede stehenden Fotos war eine der zentralen Fragen, um die der Streit der Parteien ging. Die Klägerin hatte bereits darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Beklagten hierzu unsubstantiiert war. Eines weiteren Hinweises des Berufungsgerichts bedurfte es in dieser Prozesssituation nicht.
Zudem begründet nicht jede Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts einen Verstoß gegen den Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Nur wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (BVerfGE 84, 188, 190). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Gegenteiliges legt auch die Beklagte mit der Gehörsrüge nicht dar.
Auch das weitere von der Beklagten als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat berücksichtigt. Er hat das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde für eine Zulassung der Revision nur nicht als durchgreifend erachtet.
Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann Kirchhoff