Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 588/09 KI-generiert

Single transaction doctrine: merging drug trafficking exchanges for defective goods into one offense

Geschäftsnummer 2 StR 588/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure (BGH) partially allowed the defendants' revisions, modifying the lower court's judgment to merge two separate drug trafficking counts into one and consequently removing a one-year imprisonment term for one defendant and a nine-month term for the other, while upholding the remainder of the convictions and denying cost relief. The dispute centered on whether exchanging a purchased quantity of crystal methamphetamine for higher-quality stock due to the initial batch's poor quality constituted a single continuous act of trafficking or two distinct, cumulative offenses; the BGH ruled that such an exchange is legally viewed as the performance of a single transaction where the return of defective goods and delivery of substitute goods are integral parts of the same criminal act. Relying on established case law that multiple drug deliveries or exchanges within the context of a single commercial intent do not form a legal accumulation of offenses (tatmehrheit), the court determined that the original conviction for two separate instances of trafficking was erroneous, ordering the deletion of the superfluous single penalties and extending the correction to a co-defendant who had not appealed.

Legislator-Regeste

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§ 357 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Single transaction doctrine: merging drug trafficking exchanges for defective goods into one offense: Die (teilweise) Aufhebung des Urteils war gemäß § 357 StPO auf den früheren Mitangeklagten H. zu erstrecken. Auch insoweit ist das Landgericht fehlerhaft von zwei Taten ausgegangen. Dies führt auch bei ihm zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 9 mit der hierfür verhängten Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe, die entfällt. Der Senat schließt mit Blick auf die weiter gegen den Mitangeklagten H. festgesetzten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe in den Fällen II. 6, 7, 8 und 10 sowie von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe im Fall II. 11 aus, dass die Kammer ohne Berücksichtigung der weggefallenen Strafe von neun Monaten zu einer noch milderen Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel übrige Straftaten Devisengeschäft Revision des Strafurteils Gefängnisstrafe Begriff der Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 325/09
September 2009 - 2 StR 325/09, vom 30.
2 StR 323/09
September 2009 - 2 StR 323/09 und vom 22.
2 StR 563/09
Tateinheit in drug trafficking: payment of prior order at delivery and exchange of defective goods as unitary acts
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Volltext

Betäubungsmittelhandel: Umtausch des zum Weiterverkauf erworbenen mangelhaften Rauschgifts

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 19. Juni 2009, soweit es ihn betrifft, dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie des versuchten Diebstahls schuldig ist und die wegen unerlaubten Handeltreibens im Fall II. 9 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.

2. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen sowie des versuchten Diebstahls schuldig ist und die wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall II. 9 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.

3. Die Aufhebung des Urteils wird auf den Mitangeklagten H. erstreckt, soweit dieser im Fall II. 9 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist. Die hierfür verhängte Einzelstrafe entfällt.

4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

5. Die Angeklagten haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

1. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall II. 9 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben.

Rechtsfehlerhaft geht das Landgericht hinsichtlich der Taten zu Ziff. II. 9 und II. 10 der Urteilsgründe von zwei Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, in einem Fall davon in nicht geringer Menge, aus. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen (UA S. 21) erwarben die Angeklagten S. und K. vom nicht revidierenden Mitangeklagten H. 100 Gramm Crystal zum gewinnbringenden Weiterverkauf, konnten das Betäubungsmittel jedoch aufgrund der schlechten Qualität nicht weiterveräußern. Den wenig später erfolgten Umtausch in höherwertige Ware hat das Landgericht unter Ziff. II. 10 der Urteilsgründe als ein erneutes, tatmehrheitliches Handeltreiben gewertet.

Wird aber eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge in eine andere Menge umgetauscht, weil-wie-hier die gelieferte Qualität nicht den Erwartungen entspricht, so sind die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2005, 232, StV 2007, 83; Senatsbeschlüsse vom 23. September 2009 - 2 StR 325/09, vom 30. September 2009 - 2 StR 323/09 und vom 22. Januar 2010 - 2 StR 563/09). Die Verurteilung im Fall II. 9 mit den dazugehörigen Einzelstrafen von einem Jahr Freiheitsstrafe für den Angeklagten S. bzw. neun Monaten für den Angeklagten K. entfällt.

Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen schließt der Senat aus, dass die Kammer ohne diese Einzelstrafe auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.

2. Die (teilweise) Aufhebung des Urteils war gemäß § 357 StPO auf den früheren Mitangeklagten H. zu erstrecken. Auch insoweit ist das Landgericht fehlerhaft von zwei Taten ausgegangen. Dies führt auch bei ihm zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 9 mit der hierfür verhängten Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe, die entfällt. Der Senat schließt mit Blick auf die weiter gegen den Mitangeklagten H. festgesetzten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe in den Fällen II. 6, 7, 8 und 10 sowie von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe im Fall II. 11 aus, dass die Kammer ohne Berücksichtigung der weggefallenen Strafe von neun Monaten zu einer noch milderen Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Der geringe Erfolg der Rechtsmittel gibt im Übrigen keinen Anlass, die Angeklagten teilweise von den Kosten des Verfahrens und von ihren notwendigen Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Rissing-van Saan

RiBGH Prof. Dr. Fischer ist wegenUrlaubs an der Unterschrift gehindert.

Appl

Rissing-van Saan

Krehl

Eschelbach