Jurisdiction for after-the-fact imposition of juvenile imprisonment under suspended sentence: prohibition of transfer to new residence court under §§ 27, 58 JGG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Cassation (BGH) reversed the lower court’s order transferring jurisdiction and ruled that the juvenile judge of the court that originally imposed the sentence retains exclusive authority for the subsequent imposition of juvenile imprisonment. The dispute concerned the proper venue for monitoring probation and deciding on the retroactive imposition of juvenile imprisonment for a defendant who had relocated to a different district; while the sentencing court had attempted to transfer supervision and the related proceedings to the court of the defendant's new residence, that court declined the transfer. The court held that the assessment of whether the underlying criminal act stems from detrimental tendencies, which determines the need for retroactive sentencing under Section 30 of the Juvenile Court Act (JGG), is an intrinsic part of the original Section 27 JGG decision and cannot be delegated to another judge under Section 58(3) Sentence 2 JGG or transferred in its entirety under Section 42(3) JGG, as no such provision exists for the specific procedure governing the suspension of the imposition of juvenile imprisonment.
Legislator-Regeste
KI-generiertJurisdiction for after-the-fact imposition of juvenile imprisonment under suspended sentence: prohibition of transfer to new residence court under §§ 27, 58 JGG: Das Amtsgericht Viersen hat durch Urteil vom 15. Juli 2009 die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem der Verurteilte nach Steinfurt verzogen war, hat es die Bewährungsüberwachung gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Amtsgericht Steinfurt übertragen. Ergänzend hat es das Verfahren nach § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Steinfurt abgegeben. Das Amtsgericht Steinfurt lehnt eine Übernahme ab.
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KI-generiertVolltext
Zuständigkeit für die nachträgliche Verhängung von Jugendstrafe
[TENOR]
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Viersen vom 22. März 2010 wird aufgehoben.
Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung beziehen, ist der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Viersen.
[GRUENDE]
Das Amtsgericht Viersen hat durch Urteil vom 15. Juli 2009 die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem der Verurteilte nach Steinfurt verzogen war, hat es die Bewährungsüberwachung gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Amtsgericht Steinfurt übertragen. Ergänzend hat es das Verfahren nach § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Steinfurt abgegeben. Das Amtsgericht Steinfurt lehnt eine Übernahme ab.
Bei einer Entscheidung nach § 27 JGG dient das Bewährungsverfahren maßgeblich der Klärung der Frage, ob die in dem Schuldspruch missbilligte Tat auf schädliche Neigungen zurückzuführen und ob deshalb nach § 30 JGG eine Jugendstrafe (nachträglich) zu verhängen ist. Diese Aufgabe obliegt allein dem Richter, der die Entscheidung nach § 27 JGG getroffen hat (BGH, StV 98, 348). Sie kann nicht - wie etwa im Fall der Aussetzung einer Jugendstrafe auf Bewährung - gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG auf den Richter übertragen werden, in dessen Bezirk sich der Verurteilte aufhält. § 62 JGG, der das Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe regelt, sieht eine solche Möglichkeit gerade nicht vor. Insbesondere eine Verweisung auf § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG fehlt (BGHSt 8, 346 ff.; BGHR JGG § 28 Überwachung 1 und 2). Aus diesem Grunde kann auch das Verfahren im Ganzen nicht nach § 42 Abs. 3 JGG an den Richter des neuen Aufenthaltsorts abgegeben werden (BGHSt 8, 346, 348; Eisenberg, JGG, 14. Aufl., § 42 Rn. 21).
Rissing-van Saan Fischer Schmitt
Eschelbach Ott