Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 100/10 KI-generiert

Insufficiency of reasoning for pain-and-suffering damages and open-ended future compensation in criminal civil claims

Geschäftsnummer 2 StR 100/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, setting aside the lower court's civil compensation (Adhäsion) and specific cost orders while rejecting the remainder of the appeal, thereby leaving the underlying conviction for aggravated robbery in two counts intact. The dispute centered on whether the trial court's rationale for awarding specific damages and a general obligation to compensate for future harm to the victim was legally sufficient in the context of a multi-defendant criminal proceeding. The appellate court held that the trial court violated procedural standards by providing only formulaic criteria for calculating pain and suffering without explaining the specific rationale for the differentiated amounts or considering the defendants' personal and economic circumstances, and by failing to substantiate any probable lasting damage justifying the open-ended future compensation claim; consequently, the civil portion of the judgment was voided under the requirement for adequate reasoning in Adhäsion proceedings, without affecting the criminal liability of non-appealing co-defendants.

Legislator-Regeste

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§ 357 StPO, § 472a Abs. 2 StPO; Insufficiency of reasoning for pain-and-suffering damages and open-ended future compensation in criminal civil claims: Die Erstreckung der Aufhebung des Adhäsionsausspruchs auf den Nichtrevidenten L. kommt nicht in Betracht. Es liegt kein Fall des § 357 StPO vor, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes erfolgt (vgl. BGH StV 2004, 61) und es nicht wie bei BGH NStZ 1988, 470 um eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung geht.

Schlagwörter

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erschwerender Tatumstand Zivilurteil qualifizierter Raub strafrechtliches Revisionsverfahren Wirtschaftsrecht Schadenersatzzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 222/03
Juli 2003 - 4 StR 222/03).
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Volltext

Strafurteil: Erforderliche Feststellungen zum inneren Tatbestand der Beihilfe zu einer schweren räuberischen Erpressung bei einem Raubüberfall mit Einsatz einer Gaspistole

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Bonn, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch (Ziff. II IV des Tenors) und im Kostenausspruch, soweit er zur Tragung der besonderen Kosten des Entschädigungsverfahrens verurteilt ist, aufgehoben.

Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag der Adhäsionsklägerin wird abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren erwachsenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zusätzlich hat es den Angeklagten zusammen mit den Mitangeklagten L. und T. als Gesamtschuldner verurteilt, einen Schmerzensgeldbetrag von 2.000 Euro und zusammen mit dem Mitangeklagten L. einen weiteren Betrag von 1.000 Euro an die Adhäsionsklägerin zu zahlen. Darüber hinaus hat es die Verpflichtung ausgesprochen, der Adhäsionsklägerin jeglichen weitergehenden materiellen und immateriellen Schaden, der entstanden ist und noch entsteht, zu ersetzen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

1. Das Landgericht hat der Adhäsionsklägerin konkret bezifferte Schmerzensgeldbeträge, der Höhe nach differenziert hinsichtlich der Tatbeteiligten, zugesprochen und zugleich festgestellt, dass jeglicher weiterer materieller und immaterieller Schaden zu ersetzen sei. Die Höhe des Schmerzensgeldes hat es unter Bezugnahme auf gesetzliche Vorschriften aus dem BGB und dem StGB mit der gegen das Tatopfer eingesetzten kriminellen Energie, dem Unrechtsgehalt der Tat sowie den durch die Tat verursachten körperlichen und seelischen Folgen begründet (UA S. 45).

Diese Begründung trägt den Adhäsionsausspruch nicht. Sie zeigt lediglich formelhaft allgemein gültige Kriterien für die Bemessung von Schmerzensgeldbeträgen auf, ohne im Hinblick auf die konkret zugrunde liegende Tat auch nur ansatzweise deutlich zu machen, warum dies zu den ausgeurteilten Beträgen, zudem noch unterschiedlich hinsichtlich einzelner Tatbeteiligter, führt. Darüber hinaus wird nicht deutlich, ob die Kammer dabei, wie regelmäßig erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat. Mit einer solch floskelhaften Begründung hat eine Adhäsionsentscheidung keinen Bestand.

Ausführungen zu der weiter ausgesprochenen Verpflichtung zur Erstattung eines weitergehenden Schadens finden sich in den Urteilsgründen nicht. Verletzungen der Nebenklägerin, die einen Dauer- oder Zukunftsschaden wahrscheinlich machen, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Bei dieser Sachlage wäre es deshalb erforderlich gewesen darzutun, warum ein solcher Ausspruch gleichwohl gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 4 StR 222/03).

Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Adhäsionsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1988, 237). Von einer Entscheidung hierüber war deshalb abzusehen.

2. Die Erstreckung der Aufhebung des Adhäsionsausspruchs auf den Nichtrevidenten L. kommt nicht in Betracht. Es liegt kein Fall des § 357 StPO vor, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes erfolgt (vgl. BGH StV 2004, 61) und es nicht wie bei BGH NStZ 1988, 470 um eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung geht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 2 StPO.

Rissing-van Saan Schmitt Krehl

Eschelbach Ott