Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II ZB 12/09 KI-generiert

Start of appeal deadline for non-participating auxiliary intervener in corporate annulment actions and duty to notify shareholders

Geschäftsnummer II ZB 12/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (II Civil Senate) dismissed the appellant’s complaint regarding denial of right to be heard, thereby upholding the lower court’s ruling and confirming that the appellant had missed the statutory deadline for appealing. The dispute concerned a shareholder’s challenge against a corporate resolution, where the appellant, who had not joined the first-instance proceedings as an auxiliary intervener until after the initial judgment was rendered, argued that the appeal period had not begun because the judgment was never served on him and the company had failed to notify non-participating shareholders. The court ruled that for an auxiliary intervener who did not participate in the first instance, the appeal period commences with the service of the judgment to the principal parties, not with service to the intervener, and that there is no statutory duty for the court to serve the judgment on or notify non-participating shareholders. The decision relied on Sections 517 and 520(2) of the Code of Civil Procedure (ZPO) for calculating appeal deadlines for interveners, distinguishing this context from cases involving mandatory joinder, and concluded that the appellant’s delay in joining the proceedings did not suspend the statutory time limits, rendering his subsequent appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 69 ZPO, § 172 FamFG, § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG, § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG, § 233 ZPO, § 517 ZPO; Start of appeal deadline for non-participating auxiliary intervener in corporate annulment actions and duty to notify shareholders: a) Die Berufungsfrist beginnt für den Streithelfer, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, nicht erst mit der Zustellung an den Streithelfer oder (§ 517 2. Halbs. ZPO) fünf Monate nach der Verkündung des Urteils, sondern mit der Zustellung des Urteils an die Hauptpartei (BGH, Beschl. v. 31. März 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Tz. 10; v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45). Dies gilt auch dann, wenn ein streitgenössischer Nebenintervenient nach Zustellung des Urteils an die Partei, aber noch vor Ablauf der dadurch in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist dem Verfahren beitritt, denn der maßgebende Gesichtspunkt ist der Erlass des erstinstanzlichen Urteils (BGH, Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 m.w.Nachw.).

Schlagwörter

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Nichtigkeitsverfahren gesetzliche Frist Rechte des Gesellschafters Vereinigung von Verfahren Zivilurteil Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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II ZB 4/07
März 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Tz.
II ZB 41/03
November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45).
II ZB 7/96
April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 m.w.Nachw.).
BGHZ 89, 121
November 1983 (BGHZ 89, 121).
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Volltext

Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Beginn der Berufungsfrist für einen in erster Instanz noch nicht beigetretenen Streithelfer; Unterrichtung nicht selbst klagender Gesellschafter über das Verfahren; Urteilserlass vor Ablauf der Frist zum Beitritt eines Aktionärs als Nebenintervenient

[TENOR]

Die Anhörungsrüge des Rechtsbeschwerdeführers vom 6. Juli 2010 gegen den Beschluss des Senats vom 17. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat den Anspruch des Rechtsbeschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

1. Zu Unrecht meint der Rechtsbeschwerdeführer, eine Berufungsfrist sei mangels Zustellung des landgerichtlichen Anerkenntnisurteils an seinen Prozessbevollmächtigten nicht in Lauf gesetzt worden.

a) Die Berufungsfrist beginnt für den Streithelfer, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, nicht erst mit der Zustellung an den Streithelfer oder (§ 517 2. Halbs. ZPO) fünf Monate nach der Verkündung des Urteils, sondern mit der Zustellung des Urteils an die Hauptpartei (BGH, Beschl. v. 31. März 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Tz. 10; v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45). Dies gilt auch dann, wenn ein streitgenössischer Nebenintervenient nach Zustellung des Urteils an die Partei, aber noch vor Ablauf der dadurch in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist dem Verfahren beitritt, denn der maßgebende Gesichtspunkt ist der Erlass des erstinstanzlichen Urteils (BGH, Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 m.w.Nachw.).

b) Es ist unerheblich, dass das erstinstanzliche Urteil hier dem Rechtsbeschwerdeführer nicht zugestellt wurde. Wie der Senat gerade zum Fall streitgenössischer Nebenintervention (§ 69 ZPO) eines Gesellschafters im Rechtsstreit über die Gültigkeit eines Gesellschafterbeschlusses bereits entschieden hat, besteht keine Pflicht des Gerichts, den als Nebenintervenienten in Betracht kommenden, aber bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch nicht beigetretenen Personen das Urteil zuzustellen oder ihnen hiervon Mitteilung zu machen (BGH, Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865; v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45).

Daran ändern auch die von der Rechtsbeschwerde als verfahrensfehlerhaft geltend gemachten und in der Anhörungsrüge auf Seite 4 angeführten Umstände nichts. Die Verfahrensweise des Landgerichts mag für die Anfechtbarkeit des erstinstanzlichen Urteils und damit die Begründetheit der Berufung Bedeutung haben. In Betracht kommt zudem eine Relevanz für eine eventuelle Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. dazu den durch die Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss des Senats vom 17. Mai 2010, Tz. 10). Eine Pflicht zur Zustellung des Urteils an den Rechtsbeschwerdeführer begründen derartige Verfahrensfehler indessen nicht und sie sind auch ansonsten für den Lauf der Rechtsmittelfristen unerheblich. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Pflicht, die Klage oder eine Entscheidung an beteiligte Dritte, die einen Anspruch auf rechtliches Gehör im Prozess haben, zuzustellen, nur für den Sonderfall einer Kindschaftssache bejaht wird, in dem eine gesetzliche Beiladungspflicht nach § 640 e Abs. 1 ZPO a.F. (jetzt: § 172 FamFG) besteht. Im Anfechtungsprozess eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft ist keine förmliche Beiladung vorgeschrieben. Auch der Anspruch der nicht beteiligten Gesellschafter auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren zwingt nicht dazu, alle Gesellschafter, die nicht selbst klagen, durch Beiladung oder im Falle einer Versäumung der Beiladung durch Zustellung des erstinstanzlichen Urteils über das Verfahren zu informieren und ihnen so die Möglichkeit einer Beteiligung zu geben (BGH, Beschl. v. 31. März 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Tz. 11; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).

2. Zu Unrecht meint der Rechtsbeschwerdeführer weiter, Rechtsmittelfristen seien auch deshalb nicht in Gang gesetzt worden, weil das Landgericht verfahrensfehlerhaft ein Urteil vor Ablauf der Frist i.S. des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG erlassen und zugestellt hat. Ob und ggf. wann bzw. wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft seiner Bekanntmachungspflicht i.S. des § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG nachgekommen ist, ist für den Lauf der Rechtsmittelfristen unerheblich, sondern kann allenfalls für eine eventuelle Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO Bedeutung haben (vgl. BGH, Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45). Zu Unrecht stützt sich die Anhörungsrüge auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24. November 1983 (BGHZ 89, 121). Diese Entscheidung betrifft eine grundlegend abweichende Sach- und Rechtslage. Während dort die Rechtskraft eines stattgebenden Urteils in einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren eines Vaters gegen ein Kind gegenüber der erstinstanzlich nicht beigeladenen Mutter des beklagten Kindes mit der Begründung verneint worden ist, das erstinstanzliche Gericht habe gegen die gesetzliche Pflicht zur notwendigen Beiladung der Mutter gemäß § 640 e ZPO a.F. verstoßen (aaO Seite 125), existiert eine entsprechende gesetzliche Beiladungspflicht in einem Anfechtungsprozess eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft gerade nicht.

3. Mangels anderer Anknüpfungspunkte beginnt der Lauf der Rechtsmittelfristen für den Streithelfer nach §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung an die Hauptpartei. Dass der Streithelfer dem Verfahren in erster Instanz bis zum Erlass des Urteils nicht beigetreten ist, führt nicht dazu, dass gar keine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. Ließe man nicht auch für den Beitritt des Nebenintervenienten durch Einlegung der Berufung die Berufungsfrist nach § 517 ZPO sowie die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO gelten, wäre der aus Nachlässigkeit in erster Instanz bis zum Erlass des Urteils nicht beigetretene Nebenintervenient besser gestellt als der Nebenintervenient, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigetreten war (vgl. BGH, Beschl. v. 31. März 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Tz. 12; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 unter II 2 a). Der Rechtsbeschwerdeführer hat diese Rechtsmittelfristen hier versäumt, jedenfalls im Hinblick auf die Berufungsbegründungsfrist ist ihm auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Auf den angegriffenen Senatsbeschluss vom 17. Mai 2010 wird Bezug genommen.

Goette Strohn Caliebe

Reichart Löffler