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XII ZB 317/10 KI-generiert

Inadmissibility of legal appeal in guardianship matters for lack of representation by a BGH-admitted lawyer

Geschäftsnummer XII ZB 317/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the legal appeal as inadmissible, resulting in a loss for the appellant and leaving the lower court's order in force. The dispute concerned a challenge to a decision in guardianship and commitment proceedings, where the appellant filed the appeal directly without representation. The decisive legal basis was § 10 Abs. 4 FamFG, which mandates that legal remedies to the BGH in these matters must be filed exclusively by a lawyer admitted to practice before the BGH; consequently, an appeal failing this formal requirement is to be rejected as inadmissible regardless of its substantive admissibility.

Legislator-Regeste

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§ 10 Abs. 4 FamFG, § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG; Inadmissibility of legal appeal in guardianship matters for lack of representation by a BGH-admitted lawyer: Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof können in Betreuungs- und Unterbringungssachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes ohne Ausnahme.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit gesetzliche Vertretung Fehlen materieller Voraussetzungen Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Formanforderungen an die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Betreuungs- und Unterbringungssachen und Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei Formmängeln

[TENOR]

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 26. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 128 b KostO).

[GRUENDE]

Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof können in Betreuungs- und Unterbringungssachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes ohne Ausnahme.

Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird – wie hier -, dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen.

Dabei kann dahinstehen, welcher Art das Rechtsmittel und ob es als solches statthaft ist (§ 70 Abs. 1, 3, 4 FamFG). Denn ein vom Gesetz nicht vorgesehenes oder aus anderen Gründen unstatthaftes Rechtsmittel ist ebenso und mit den gleichen Rechtsfolgen als unzulässig zu verwerfen wie ein an sich statthaftes Rechtsmittel, das entgegen § 10 Abs. 4 FamFG nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.

Der Hinweis vom 19. Juli 2010 hat sich erledigt, weil die Rechtsbeschwerdefrist von 1 Monat (§ 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG) bereits am 28. Juni 2010 abgelaufen war und der Beschwerdeführerin durch diese Entscheidung keine Kosten entstehen.

Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft.

Hahne Weber-Monecke Klinkhammer

Schilling Günter