Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZB 222/09 KI-generiert

Insolvency administrator fees: Deduction of counsel costs for collecting undisputed debts and validity of remuneration discount for prior provisional administration role.

Geschäftsnummer IX ZB 222/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Justice dismissed the legal complaint as inadmissible, thereby upholding the lower court's order to reduce the remuneration of a provisional insolvency administrator and attorney. The dispute concerned the determination of professional fees for a legal professional who served as both an expert witness and a provisional insolvency administrator, where the lower court had applied a 20% discount for the facilitation of subsequent administrative tasks and deducted €1,778.75 in attorney's fees for debt recovery and €1,659 for personnel administration costs. The court held that the reduction was permissible under Sections 6, 7, and 64(3) of the Insolvency Act and Section 574 of the Code of Civil Procedure because the appellant failed to establish a valid ground for appeal; specifically, the 20% discount was justified by the dual role served, the deduction for attorney fees was appropriate because the debts were undisputed and the attorney was engaged improperly for non-contentious collection, and the deduction for personnel administration costs was supported by uncontested findings that proper bookkeeping existed prior to administration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO; Insolvency administrator fees: Deduction of counsel costs for collecting undisputed debts and validity of remuneration discount for prior provisional administration role: Die statthafte (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) gegeben ist.

Schlagwörter

KI-generiert
Kürzung des Anwaltshonorars Verwaltungsgebühren Zahlungsunfähigkeit Geltendmachung von Betreibungskosten Rechtspflege Vorherige Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
IX ZB 249/04
Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1206 Rn.
IX ZB 97/08
Juni 2009 - IX ZB 97/08, WM 2009, 1661, 1662 Rn.
IX ZB 96/08
Februar 2010 - IX ZB 96/08 Rn.
IX ZB 48/04
November 2004 - IX ZB 48/04, NJW 2005, 903, 904 unter dd).
IX ZB 198/05
Juli 2006 - IX ZB 198/05, NJW-RR 2007, 53, 54 Rn.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Abzug der Rechtsanwaltskosten für die Beitreibung unstreitiger Forderungen

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 5. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 12.733,98 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die statthafte (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) gegeben ist.

1. Soweit das Beschwerdegericht die Vergütung des Beschwerdeführers im Blick auf seine vorherige Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter um 20 % gekürzt hat, ist ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts nicht veranlasst.

a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigt die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1206 Rn. 22 ff; v. 18. Juni 2009 - IX ZB 97/08, WM 2009, 1661, 1662 Rn. 7). Demgegenüber scheidet ein Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters aus, wenn er im Insolvenzeröffnungsverfahren zuvor lediglich als Sachverständiger bestellt war (BGH, Beschl. v. 18. Juni 2009, aaO S. 1662 Rn. 8 ff).

b) Der Beschwerdeführer war hier im Eröffnungsverfahren sowohl als Sachverständiger als auch als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. Den Abschlag haben die Vordergerichte auf Erleichterungen gestützt, die den Beschwerdeführer infolge seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter zugute kamen. Bei dieser Sachlage ist der Abschlag rechtlich nicht zu beanstanden (BGH, Beschl. v. 4. Februar 2010 - IX ZB 96/08 Rn. 2, juris).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht deshalb zulässig, weil das Beschwerdegericht Kosten der Forderungsbeitreibung über 1.778,75 € in Abzug gebracht hat.

Das Beschwerdegericht ist von dem zutreffenden Rechtsgrundsatz ausgegangen, dass ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter einen Rechtsanwalt nur mit dem Einzug streitiger Forderungen betrauen darf (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04, NJW 2005, 903, 904 unter dd). Es kann dahinstehen, inwieweit diese Entscheidung auf einen Insolvenzverwalter übertragbar ist, der - wie der Beschwerdeführer - als Rechtsanwalt zugelassen ist. Jedenfalls kann hier von unstreitigen Forderungen ausgegangen werden, weil die Schuldner bereits auf ein zweites Mahnschreiben Zahlung geleistet haben. Schon im Blick auf nie ausschließbare Zugangshindernisse hat der Verwalter Schuldner, die auf eine erste Mahnung überhaupt nicht reagieren, nochmals anzuschreiben. Eine Anrechnung der durch die Einschaltung des Rechtsanwalts erzielten Forderungserlöse hat nicht stattzufinden, weil davon auszugehen ist, dass die Zahlungen auch im Falle einer weiteren Mahnung durch den Beschwerdeführer geflossen wären. Soweit das Beschwerdegericht Zahlungen von Schuldnern auf Rechtsanwaltsgebühren (in Höhe von höchstens 150,92 €) nicht berücksichtigt hat, liegt darin allenfalls ein nicht die Zulässigkeit gebietender einfacher Rechtsanwendungsfehler.

3. Die Kürzung der Vergütung um Kosten der Personalverwaltung in Höhe von 1.659 € ist unter Zulässigkeitsgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden.

Zwar kann von dem Insolvenzverwalter nicht verlangt werden, eine ordnungsgemäße Buchhaltung für den Betrieb des Schuldners für einen Zeitraum vor Insolvenzverwaltung auf eigene Kosten zu erstellen (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 198/05, NJW-RR 2007, 53, 54 Rn. 11). Ein solcher Fall ist hier nach den Feststellungen des Amtsgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss vom 7. Mai 2007 nicht gegeben. Danach hat der Beschwerdeführer selbst in seinem Abschlussbericht als vorläufiger Insolvenzverwalter und Sachverständiger der Schuldnerin eine ordnungsgemäße Buchführung bescheinigt. Gegen diese - durch Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten auch von dem Beschwerdegericht getroffene - Feststellung wird kein Grund geltend gemacht, der die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründen würde.

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp