Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I ZA 14/10 KI-generiert

Inadmissibility of Rechtsbeschwerde against interlocutory legal aid refusal in trademark proceedings

Geschäftsnummer I ZA 14/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the applicant's motion for legal aid in the appeal proceedings, ruling that a complaint for review against the lower court's refusal to grant legal aid is inadmissible. The dispute arose when a trademark owner, whose mark for "TSP Trailer-Stabilization-Program" was partially cancelled by the Patent and Trademark Office for lack of distinctiveness, appealed the decision and sought legal aid from the Federal Patent Court, which denied the request due to the appeal's lack of merit. Applying § 83 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, the court held that legal aid decisions are ancillary matters and cannot be independently challenged by complaint for review; such a challenge is only permissible after the lower court issues a final decision on the merits of the complaint, such as a determination that the appeal was not filed due to non-payment of fees, which would then require admission or fall under exception grounds for filing a review.

Legislator-Regeste

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§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 83 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 66 MarkenG, § 83 Abs. 3 MarkenG; Inadmissibility of Rechtsbeschwerde against interlocutory legal aid refusal in trademark proceedings: Das Bundespatentgericht hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die Beschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg. Die teilweise Löschung der Marke sei nach § 50 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu Recht erfolgt. Der Marke fehle für die Waren, für die sie eingetragen sei, jegliche Unterscheidungskraft.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Zwischenentscheid Unterscheidungskraft der Marke Streitgegenstand Anwaltskosten Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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I ZB 25/08
30.4.2008 - I ZB 25/08, GRUR 2008, 732 Tz.
I ZB 1/96
24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636 = WRP 1997, 761 - Makol; BGH GRUR 2008, 732 Tz.
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Volltext

Rechtsbeschwerde in Markenangelegenheiten: Anfechtbarkeit der Versagung von Verfahrenskostenhilfe durch das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren - Trailer-Stabilization-Program

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Für den Markeninhaber ist seit dem 20. Januar 2000 die Marke Nr. 399 64 605

TSP Trailer-Stabilization-Program

für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12 und 39 eingetragen.

Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marke für alle Waren beantragt. Mit Beschluss vom 12. Januar 2010 hat die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke im beantragten Umfang angeordnet.

Gegen diesen Beschluss hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Die Beschwerdegebühr hat er nicht gezahlt.

Das Bundespatentgericht hat vorab über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden und diesen zurückgewiesen. Der Markeninhaber beantragt, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

II. Das Bundespatentgericht hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die Beschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg. Die teilweise Löschung der Marke sei nach § 50 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu Recht erfolgt. Der Marke fehle für die Waren, für die sie eingetragen sei, jegliche Unterscheidungskraft.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen. Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Bundespatentgerichts ist nicht zulässig.

Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 MarkenG findet die Rechtsbeschwerde nur gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts statt, durch die über eine Beschwerde nach § 66 MarkenG entschieden worden ist. Es muss deshalb eine Entscheidung über den Beschwerdegegenstand gegeben sein, wobei es nicht entscheidend auf die äußere Form, sondern auf den Inhalt der Entscheidung ankommt. Dagegen ist eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts über Neben- oder Zwischenfragen des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 30.4.2008 - I ZB 25/08, GRUR 2008, 732 Tz. 9 = WRP 2008, 1113 - Tegeler Floristik).

Der Beschluss des Bundespatentgerichts, mit dem es Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt hat, ist als Entscheidung in einem Nebenverfahren des Beschwerdeverfahrens nicht gesondert anfechtbar. Eine Anfechtungsmöglichkeit kommt für den Betroffenen vielmehr erst in Betracht, wenn das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren die instanzabschließende Entscheidung erlässt. Zu einer derartigen instanzabschließenden Entscheidung kann ein Beschluss zählen, durch den festgestellt wird, dass die Beschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG; vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636 = WRP 1997, 761 - Makol; BGH GRUR 2008, 732 Tz. 10 - Tegeler Floristik). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt in diesem Fall voraus, dass das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zulässt (§ 83 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) oder ein Grund für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegeben ist (§ 83 Abs. 3 MarkenG).

Bornkamm Pokrant Büscher

Schaffert Koch