Defective BAK Retrocalculation for Exclusion of Diminished Criminal Responsibility Under § 21 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, vacating the sentence and associated findings of the Landgericht Paderborn and remanding the case to a different chamber for new proceedings, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned a conviction for unauthorized possession and use of a semi-automatic firearm in unison with threat, where the defendant challenged the lower court's exclusion of significantly diminished criminal responsibility under § 21 StGB. The decisive legal basis was the procedural requirement for appellate review of blood alcohol content (BAK) calculations; because the judgment lacked specific details on the time of the offense, the appellate court could not verify if the retroactive calculation from a post-incident BAK of 1.38‰ to an estimated 1.88‰ at the time of the act correctly accounted for the statutory hourly reduction rate plus the mandatory one-time safety surcharge of 0.2‰, rendering the exclusion of diminished responsibility reversible.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 21 StGB, § 46 Abs. 3 StGB; Defective BAK Retrocalculation for Exclusion of Diminished Criminal Responsibility Under § 21 StGB: Da das Urteil jedoch keine Angaben zur Tatzeit enthält, ist dem Senat die Prüfung versagt, ob die vom Landgericht vorgenommene Rückrechnung den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung entspricht, wonach neben dem stündlichen Abbauwert auch ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 35, 308, 314; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 20 Rdn. 13 m. w. N.).
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KI-generiertVolltext
Verminderte Schuldfähigkeit: Berechnung der Tatzeit-BAK
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. Dezember 2009 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Schusswaffe in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Tatwaffe nebst Munition eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge lediglich zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Ausschluss erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) durch das Landgericht hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen wurde dem Angeklagten am 25. Juli 2009 gegen 3.52 Uhr eine Blutprobe entnommen, deren Auswertung eine Blutalkoholkonzentration von 1,38 ‰ ergab. Hiervon ausgehend hat das Landgericht eine Tatzeitblutalkoholkonzentration von 1,88 ‰ errechnet, auf Grund derer es unter Berücksichtigung der weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gesehen hat.
Da das Urteil jedoch keine Angaben zur Tatzeit enthält, ist dem Senat die Prüfung versagt, ob die vom Landgericht vorgenommene Rückrechnung den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung entspricht, wonach neben dem stündlichen Abbauwert auch ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 35, 308, 314; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 20 Rdn. 13 m. w. N.).
2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Angesichts des rechtsfehlerfrei festgestellten Tatgeschehens lässt sich ausschließen, dass der Angeklagte schuldunfähig gewesen sein könnte.
Im Übrigen bemerkt der Senat, dass die strafschärfende Berücksichtigung der Tatsache, dass "der Angeklagte die Waffe nicht nur in seinem Besitz hatte, sondern sie auch geführt und letztlich eingesetzt hat" (UA 12), im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
RiBGH Cierniak befindetsich im Urlaub und istdaher gehindert zuunterschreiben.
Ernemann
Solin-Stojanović
Ernemann
RiBGH Dr. Franke befindetsich im Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben.
Ernemann
Bender