After-the-fact total sentence and preservation of prior preventive detention order despite full completion of prior custodial sentence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, resulting in the annulment of the newly ordered preventive detention while the life imprisonment sentence imposed by the Landgericht Braunschweig remains in force. The defendant, who had previously been convicted and subjected to preventive detention in 1987 for acts committed in 1981, was later sentenced to life imprisonment for two additional murders committed in the same period, with the court finding that the prior sentence had been fully served. The BGH ruled that because the new offenses were committed before the prior preventive detention order and the earlier total custodial sentence was fully executed, the principle of consolidated sentencing applies; specifically, Section 55(2) Sentence 1 of the German Criminal Code mandates that a prior preventive detention order remains in force and cannot be ordered anew in a subsequent judgment for offenses that could have been considered initially. Consequently, the 1987 preventive detention order continues without modification, rendering the lower court's attempt to re-impose it legally invalid.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB; After-the-fact total sentence and preservation of prior preventive detention order despite full completion of prior custodial sentence: The defendant, who had previously been convicted and subjected to preventive detention in 1987 for acts committed in 1981, was later sentenced to life imprisonment for two additional murders committed in the same period, with the court finding that the prior sentence had been fully served. The BGH ruled that because the new offenses were committed before the prior preventive detention order and the earlier total custodial sentence was fully executed, the principle of consolidated sentencing applies; specifically, Section 55(2) Sentence 1 of the German Criminal Code mandates that a prior preventive detention order remains in force and cannot be ordered anew in a subsequent judgment for offenses that could have been considered initially. Consequently, the 1987 preventive detention order continues without modification, rendering the lower court's attempt to re-impose it legally invalid.
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KI-generiertCited in the dispositive to declare the revision unsubstantiated and dismiss it.
Cited in the dispositive as the procedural basis for modifying the lower court's judgment by removing the order for preventive detention.
Volltext
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Aufrechterhaltung der früheren Anordnung der Sicherungsverwahrung trotz Vollverbüßung der Strafen aus der Vorverurteilung
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29. Juli 2009 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier im Januar und Februar 1981 begangener Mordtaten zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Im Wege des Härteausgleichs und wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung hat es angeordnet, dass elf Jahre Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten und auf die Mindestverbüßungsdauer nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB anzurechnen sind. Außerdem hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die (erneute) Anordnung der Sicherungsverwahrung kann in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts keinen Bestand haben.
Durch Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. April 1987 war gegen den Angeklagten bereits die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Im Hinblick darauf, dass die ihm vorgeworfenen Mordtaten im Jahr 1981 und damit vor dem genannten Urteil begangen worden waren, war eine Gesamtstrafenlage gegeben. Bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe bestimmt aber § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, dass in der neuen Entscheidung die frühere Anordnung der Maßregel aufrecht zu erhalten, nicht also erneut (doppelt) anzuordnen ist (BGHSt 30, 305; BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 4 und 10).
Allerdings unterliegen die abzuurteilenden Taten hier nicht der Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus der Vorverurteilung, durch die auch die Maßregel angeordnet worden ist. Denn die hieraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ist vollständig vollstreckt. Indessen gilt der Gedanke des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB für sämtliche Konstellationen, in denen die frühere Tat bei der bereits getroffenen Anordnungsentscheidung hätte mitberücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 64 Anordnung 4; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 55 Rdn. 58). Für eine nochmalige Anordnung der Sicherungsverwahrung ist daher kein Raum.
Die im Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. April 1987 angeordnete Sicherungsverwahrung gilt – vorbehaltlich etwaiger Auswirkungen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte vom 17. Dezember 2009 (EuGRZ 2010, 25) – unverändert fort, ohne dass es der vom Generalbundesanwalt ergänzend beantragten entsprechenden ausdrücklichen Klarstellung bedürfte. Sicherheitslücken bestehen angesichts der nunmehr verhängten lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe ohnehin schon deshalb nicht, weil im Falle fortdauernder Gefährlichkeit des Angeklagten eine Außervollzugsetzung der Strafe nicht in Betracht kommen wird.
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