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IX ZA 26/10 KI-generiert

Denial of standby counsel for appeal due to lack of diligent attorney search and meritless challenge

Geschäftsnummer IX ZA 26/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) denied the plaintiff’s application for the appointment of a standby counsel to pursue a legal appeal against a prior decision by the Local Court of Hanau, leaving the lower court’s order dismissing the plaintiff’s appeal fully in force. The dispute concerned the admissibility of the plaintiff's attempt to contest the Local Court’s rejection of his appeal; the applicant failed to demonstrate that he had made diligent efforts to retain counsel by contacting at least five BGH-admitted lawyers, nor did he provide any substantive argumentation explaining why the appealed decision was incorrect. Under § 78b ZPO, the court held that the statutory preconditions for appointing a standby lawyer were not met because the applicant neither proved the unavailability of representation nor showed that the intended legal remedy had a realistic prospect of success, as the lower court had correctly dismissed the appeal without the applicant offering a valid rebuttal.

Legislator-Regeste

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§ 78b ZPO; Denial of standby counsel for appeal due to lack of diligent attorney search and meritless challenge: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 18. Mai 2010 wird abgelehnt.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung Beschwerdelegitimation Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Durchsuchung E-Justice Klagebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

[TENOR]

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 18. Mai 2010 wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet.Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Beide Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht dargelegt. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass er sich erfolglos mit der Bitte um Mandatsübernahme an mindestens fünf beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt hat. Der von ihm in Aussicht genommenen Rechtsbeschwerde fehlen überdies jegliche Erfolgsaussichten. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Antragstellers mit zutreffender Begründung verworfen. Weder im Schreiben vom 28. Mai 2010 noch im Schreiben vom 18. Juni 2010 erläutert der Antragsteller, warum der anzugreifende Beschluss unzutreffend sein könnte.

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Grupp