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3 StR 156/10 KI-generiert

Scope of mandatory counsel appointment in revision proceedings and requirements for substituting appointed auxiliary victim counsel

Geschäftsnummer 3 StR 156/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Referee (BGH) dismissed the application by the auxiliary victim, represented by her parents, to appoint a new attorney for the revision proceedings, thereby upholding the mandatory counsel initially assigned by the Regional Court. The dispute arose in a criminal case involving multiple counts of rape committed during a hostage situation, where the auxiliary victim sought to replace the originally appointed counsel with a different lawyer for the revision instance and the main revision hearing. The court held that the initial appointment under § 397a (1) Code of Criminal Procedure remains in effect until the proceedings conclude and extends to the revision instance, and a change in counsel is only permissible upon revocation of the original appointment under the principles of § 143 Code of Criminal Procedure, which requires justified reasons; mere personnel changes within a law firm or lack of specific justification for the switch did not meet this threshold.

Legislator-Regeste

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§ 143 StPO, § 400 StPO; Scope of mandatory counsel appointment in revision proceedings and requirements for substituting appointed auxiliary victim counsel: Das Landgericht hat die Geschädigte Ja. S., gesetzlich vertreten durch die Eltern J. und U. S., durch Beschluss vom 8. September 2009 als Nebenklägerin zugelassen und ihr gemäß § 397 a Abs. 1 StPO Rechtsanwalt P. beigeordnet. Gegen die Verurteilung des Angeklagten unter Annahme von Tateinheit zwischen mehreren Vergewaltigungen im Verlaufe einer Geiselnahme hat die Nebenklägerin durch Rechtsanwalt P. Revision eingelegt und diese begründet. Nunmehr hat Rechtsanwalt Jo. beantragt, ihn gemäß § 397 a Abs. 1 StPO für das weitere Revisionsverfahren, insbesondere die auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und des Angeklagten anberaumte Revisionshauptverhandlung vor dem Senat als Beistand der Nebenklägerin zu bestellen.

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands strafrechtliches Revisionsverfahren Vergewaltigung Revisionsgesuch Anwaltszwang Anwaltsdisziplinarverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 88/03
3 StR 63/01
März 2001 - 3 StR 63/01).
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Volltext

Beistandsbestellung für den Nebenkläger: Auswechslung des Beistands auf Antrag des Nebenklägers

[TENOR]

Der Antrag der Nebenklägerin Ja. S., gesetzlich vertreten durch die Eltern J. und U. S., ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt Jo. aus als Beistand zu bestellen, wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Geschädigte Ja. S., gesetzlich vertreten durch die Eltern J. und U. S., durch Beschluss vom 8. September 2009 als Nebenklägerin zugelassen und ihr gemäß § 397 a Abs. 1 StPO Rechtsanwalt P. beigeordnet. Gegen die Verurteilung des Angeklagten unter Annahme von Tateinheit zwischen mehreren Vergewaltigungen im Verlaufe einer Geiselnahme hat die Nebenklägerin durch Rechtsanwalt P. Revision eingelegt und diese begründet. Nunmehr hat Rechtsanwalt Jo. beantragt, ihn gemäß § 397 a Abs. 1 StPO für das weitere Revisionsverfahren, insbesondere die auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und des Angeklagten anberaumte Revisionshauptverhandlung vor dem Senat als Beistand der Nebenklägerin zu bestellen.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2 und 3; BGH, Beschl. vom 7. Mai 2003 - 2 StR 88/03). Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01). Die Nebenklägerin hat jedoch nichts vorgetragen, was den Wechsel in der Person des Beistands rechtfertigen könnte.

Zudem hat Rechtsanwalt P. nicht nur an der mehrtägigen Hauptverhandlung vor dem Landgericht teilgenommen, er hat auch eine ausführliche und die besondere rechtliche Situation (Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers - § 400 StPO - bei Angriffen allein gegen das vom Landgericht angenommene Konkurrenzverhältnis zwischen mehreren Taten) berücksichtigende Revisionsbegründungsschrift gefertigt. Der Wechsel eines Mitarbeiters aus der Kanzlei von Rechtsanwalt P. in die Kanzlei von Rechtsanwalt Jo. ist kein Grund für die Rücknahme der Bestellung von Rechtsanwalt P.

Becker Pfister von Lienen

Schäfer Mayer