Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZR 187/08 KI-generiert

Attorney malpractice damages causation: flawed legal application insufficient for revision admission without arbitrariness or divergence

Geschäftsnummer IX ZR 187/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's complaint for leave to appeal, upholding the appellate court's decision to deny revision, thereby leaving the lower judgment in force against the defendant. The dispute involved a claim for attorney malpractice, where the defendant argued that the appellate court violated his right to be heard and erred in determining the causal link between the lawyer's breach of duty and the client's damages. The court ruled that the alleged errors did not constitute a ground for admission; specifically, a flawed application of law that disregards supreme court principles does not establish a divergence unless it is arbitrary, meaning the legal error is under no aspect legally tenable and based on extraneous considerations, which the defendant failed to demonstrate.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Attorney malpractice damages causation: flawed legal application insufficient for revision admission without arbitrariness or divergence: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt.

Schlagwörter

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Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsanwalts Anspruch auf rechtliches Gehör Revision eines Entscheids Rechtliche Aspekte Begründung einer Praxisänderung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 80, 269
1 GG folgt aber nicht die Pflicht des Gerichts, der von der Partei gewünschten Beweiswürdigung zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346).
IX ZR 124/00
Dezember 2001 - IX ZR 124/00, NJW 2002, 593, 594; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch für Anwaltshaftung 2.
BGHZ 154, 288
Insoweit hat das Berufungsgericht, ohne einen Rechtssatz aufzustellen, lediglich eine fehlerhafte, die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beachtende Rechtsanwendung vorgenommen, was eine Divergenz nicht begründet (BGHZ 154, 288, 293).
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Volltext

Zulassungsrevision: Fehlerhafte Rechtsanwendung als Zulassungsgrund

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. September 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.027,77 Euro festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt.

1. Die Revision ist nicht zur Einheitlichkeitssicherung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten geboten. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht festgestellten Pflichtverletzung des Beklagten im Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Zedenten F. hat das Berufungsgericht den Sachvortrag des Beklagten ersichtlich umfassend zur Kenntnis genommen. Der Beklagte mag die Umstände anders würdigen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt aber nicht die Pflicht des Gerichts, der von der Partei gewünschten Beweiswürdigung zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346).

2. Eine Zulassung ist nicht wegen des vom Berufungsgericht angenommenen Schadens des Zedenten geboten.

Der Ursachenzusammenhang zwischen anwaltlicher Pflichtverletzung und Schaden des Mandanten bemisst sich danach, wie sich der Mandant verhalten hätte, wenn er pflichtgemäß beraten worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - IX ZR 124/00, NJW 2002, 593, 594; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch für Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 991 m.w.N.).

Insoweit hat das Berufungsgericht, ohne einen Rechtssatz aufzustellen, lediglich eine fehlerhafte, die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beachtende Rechtsanwendung vorgenommen, was eine Divergenz nicht begründet (BGHZ 154, 288, 293). Diese wird von der Beschwerde auch nicht geltend gemacht.

Auch Willkür liegt insoweit nicht vor. Hierfür reicht eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass eine fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtsfolge muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BGHZ 154, 288, 299 f).

Hierfür liegen Anhaltspunkte nicht vor. Solche werden von der Beschwerde auch nicht aufgezeigt. Es liegt ein schlichter Rechtsanwendungsfehler vor.

Kayser Gehrlein Vill

Lohmann Pape