Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AnwZ (B) 30/09 KI-generiert

Revocation of bar admission for foreign-based attorney's failure to maintain domestic professional liability insurance

Geschäftsnummer AnwZ (B) 30/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the immediate complaint filed by the applicant, thereby upholding the lower court's rejection of his application for judicial review and confirming the revocation of his admission to the legal profession; the applicant was ordered to bear the legal costs and compensate the opposing authority for necessary out-of-court expenses. The dispute centered on the disciplinary authority's decision to revoke the admission of an attorney who was exempted from the obligation to maintain a domestic office because he operated his practice from abroad, after it emerged that he had not maintained the mandatory professional liability insurance during his admitted period. The court held that the obligation under § 51 of the Federal Lawyers' Act (BRAO) to maintain professional liability insurance persists regardless of an exemption from the domestic office requirement, as the regulation serves to protect the public by ensuring enforceable compensation for potential damage claims arising from the attorney's activities in Germany; the court further rejected the applicant's argument that legal or supervisory obstacles prevented him from securing insurance, noting that a domestic insurer had explicitly confirmed its willingness to reinstate coverage at reduced premiums despite his foreign residence.

Legislator-Regeste

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Revocation of bar admission for foreign-based attorney's failure to maintain domestic professional liability insurance: Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO lag im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vor und ist auch nicht nachträglich weggefallen.

Schlagwörter

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Anwaltszulassung Berufshaftpflichtversicherung ausländischer Versicherer Rechtsberuf Gesetzlicher Schutz Residenzpflicht

Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 137, 200
Wie der Senat bereits ausgesprochen (BGHZ 137, 200, 203 f.) und später bestätigt hat (BGH, Beschl.
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Volltext

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Nichtabschluss einer Haftpflichtversicherung durch den seine Kanzlei im Ausland betreibenden Anwalt

[TENOR]

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der 69 Jahre alte Antragsteller beantragte im Jahre 2005 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht und Landgericht F. Er beabsichtigte, seine anwaltliche Tätigkeit von seinem Wohnort in der Schweiz aus zu betreiben und stellte deshalb den Antrag, ihn von der Kanzleipflicht zu befreien. Gegenüber der Antragsgegnerin vertrat er zunächst die Ansicht, weder zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten noch zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet zu sein.

Am 12. Januar 2007 wurde der Antragsteller unter Befreiung von der Kanzleipflicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, allerdings darauf hingewiesen, dass er einen Zustellungsbevollmächtigten benennen müsse. Die Aushändigung der Urkunde wurde vom Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung abhängig gemacht. Der Antragsteller wies sodann den Abschluss einer entsprechenden Versicherung bei der A. Versicherungs AG nach. Am 28. März 2007 wurde der Antragsteller vereidigt und erhielt die Urkunde über die Zulassung.

Mit Schreiben vom 8. August 2007 teilte die A. Versicherungs AG der Antragsgegnerin mit, der Versicherungsvertrag sei mit Wirkung vom 28. März 2007, also dem Tag der Aushändigung der Zulassungsurkunde, beendet worden. Der eigenen Darstellung des Antragstellers nach hatte er Versicherungsschutz erlangt, indem er den Antrag mit einem "fiktiven Domizilvermerk" versah; die Kündigung erfolgte, nachdem der Antragsteller es abgelehnt hatte, neben der Prämie auch die Versicherungssteuer zu zahlen. Der Antragsteller weigerte sich, eine neue Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Er behauptete, dies sei ihm aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht möglich.

Mit Verfügung vom 5. September 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und ordnete den Sofortvollzug an. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde erstrebt der Antragsteller, der weiterhin ausschließlich von der Schweiz aus tätig sein möchte, die Aufhebung der Widerrufsverfügung zu erreichen.

II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO lag im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vor und ist auch nicht nachträglich weggefallen.

1. Gemäß § 51 BRAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und den übrigen in § 51 BRAO aufgeführten Voraussetzungen entsprechen. Die Haftung für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros kann ausgeschlossen sein (§ 51 Abs. 3 Nr. 2 BRAO).

Der Antragsteller hatte weder im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen.

2. Die Verpflichtung des Antragstellers entfällt nicht deshalb, weil er seine Kanzlei im Ausland - in der Schweiz - betreiben will. Wie der Senat bereits ausgesprochen (BGHZ 137, 200, 203 f.) und später bestätigt hat (BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2006 - AnwZ (B) 106/05), besteht die Verpflichtung, eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 51 BRAO zu unterhalten, auch im Falle einer Befreiung von der Verpflichtung, eine Kanzlei in Deutschland zu unterhalten. Der Antragsteller wäre im Falle seiner Zulassung trotz seines Kanzleisitzes im Ausland berechtigt, seinen Beruf in Deutschland auszuüben. Die Vorschrift des § 51 BRAO dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums, welches darauf soll vertrauen können, dass eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt im Rahmen des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes ohne weiteres durchsetzbar sind (BT-Drucks. 12/4993, S. 31). Auch ein Rechtsanwalt, der ausschließlich eine Kanzlei im Ausland unterhält, kann sich im Inland schadensersatzpflichtig machen.

3. Der Einwand des Antragstellers, er könne aus Rechtsgründen keinen den Anforderungen des § 51 BRAO entsprechenden Versicherungsvertrag vorlegen, ist unbegründet. Er wird bereits dadurch widerlegt, dass - wie der Antragsteller selbst einräumt - die A. Versicherungs AG gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ihre Bereitschaft erklärt hat, den früheren Vertrag zu geringeren Prämien wieder in Kraft zu setzen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller im Inland weder Wohnsitz noch Kanzlei hat. Dass dieses Versicherungsunternehmen am Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung aus aufsichtsrechtlichen Gründen gehindert wäre, ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller plausibel dargetan.

Tolksdorf Schmidt-Räntsch Lohmann

Stüer Quaas