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4 StR 98/10 KI-generiert

Sentencing for counterfeiting currency: obligation to expressly evaluate police influence on the handover of counterfeit money

Geschäftsnummer 4 StR 98/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice partially granted the defendant's revision, ordering the reversal of the specific sentence for counterfeiting currency and the aggregate sentence, while rejecting the remainder of the appeal; the case was remanded to a different chamber of the Magdeburg Regional Court for new deliberation on the sentences, leaving the underlying factual findings intact. The dispute concerned whether the sentencing authority failed to properly evaluate mitigating circumstances in a case involving counterfeiting currency and unlawful drug trafficking, where the defendant agreed to a transaction with an undercover agent but was apprehended during the handover of counterfeit money after the agent refused an offer to pay with genuine currency due to the agent's existing follow-up plans. The decisive legal basis was the requirement under sentencing law to expressly weigh and grant weight to police influence or provocation (polizeiliche Einwirkung) in the assessment of individual and aggregate sentences, as the lower court's generic reference to surveillance did not adequately address this specific statutory sentencing factor.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; Sentencing for counterfeiting currency: obligation to expressly evaluate police influence on the handover of counterfeit money: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Geldfälschung Strafurteil Betäubungsmittelhandel Anweisung an Ordre Einziehung unter internationalen Sanktionen E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 399/88
August 1988 – 2 StR 399/88, BGHR StGB § 46 Abs.
2 StR 331/93
Juli 1993 – 2 StR 331/93, BGHR StGB § 46 Abs.
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Volltext

Geldfälschung: Strafmildernde Berücksichtigung der polizeilichen Einwirkung auf die Übergabe von Falschgeld

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24. September 2009 in den Aussprüchen über die wegen Geldfälschung verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Zu der geltend gemachten Verfahrensrüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung zweier Beweisanträge gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO bemerkt der Senat, dass es sich bei den beiden Erklärungen der Verteidigung nicht um Beweisanträge gehandelt hat. Das Vorbringen betraf jeweils nicht die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage, sondern eine Verfahrensfrage, der gegebenenfalls im Freibeweisverfahren nachzugehen war (vgl. Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 67, 103 m.w.N.). Hiervon hat das Landgericht jedoch rechtsfehlerfrei abgesehen.

2. Die für die Geldfälschung erkannte Einzelstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe hat keinen Bestand, weil die Strafzumessungserwägungen einen durchgreifenden Mangel aufweisen.

Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte mit einem Verdeckten Ermittler den Ankauf von 2000 Stangen Zigaretten gegen Hingabe von Falschgeld im Nennwert von 110.000 € zu einem bestimmten Termin vereinbart. Bei einem weiteren Treffen bot er dem Verdeckten Ermittler angesichts der verzögerten Beschaffungsmöglichkeit des Falschgeldes an, die Zigaretten mit echtem Geld zu bezahlen, falls das Geschäft unbedingt zu dem vereinbarten Termin stattfinden sollte. Der Verdeckte Ermittler erklärte darauf, dass er lieber einige Tage warten wolle, weil er bereits Folgegeschäfte mit den "Kopien" vorhabe. Beim Austausch der Ware erfolgte dann die Festnahme des Angeklagten und die Sicherstellung des Falschgeldes.

Die auf die - ursprünglich auch vereinbarte - Übergabe von Falschgeld zielende polizeiliche Einwirkung auf den Angeklagten hätte bei der Strafzumessung ausdrücklich gewürdigt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1988 – 2 StR 399/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 4; BGH, Beschluss vom 21. Juli 1993 – 2 StR 331/93, BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 10). Der Erwägung, es habe "von Anfang an eine lückenlose polizeiliche Überwachung der Taten" vorgelegen (UA 18), kann der Senat nicht entnehmen, dass das Landgericht dem hier erörterten Sachverhalt, der eigenständige Bedeutung hat, das ihm zukommende Gewicht beigemessen hat. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht, wenn es den genannten Umstand in die Erwägungen einbezogen hätte, zu einer günstigeren Einzelstrafe im Hinblick auf die Geldfälschung gekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1988 – 2 StR 399/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 4).

Über die betreffende Einzelstrafe ist deshalb neu zu befinden. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die der Strafbemessung zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.

Athing Solin-Stojanović Ernemann

Cierniak Mutzbauer