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I ZB 7/10 KI-generiert

Judicial recusal: Abusive application lacking individualized bias grounds and mandatory attorney representation for nullity declarations before the Federal Court of Justice

Geschäftsnummer I ZB 7/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appellant’s motions as inadmissible and rejected the application for a declaration of invalidity, leaving the prior appellate decisions intact. In a dispute involving an appeal against a lower court’s rejection of judicial recusal applications, the appellant had challenged the competence of the presiding judge and panel members, asserted that a prior BGH decision rejecting a legal appeal was void, and raised a complaint on the ground of violation of the right to be heard. The court held that the recusal application was abusive and substantively insufficient as it failed to articulate specific grounds for bias tied to the individual judges or the concrete proceedings, while the applications for a declaratory judgment and the right-to-be-heard complaint were procedurally defective because they were not filed by an attorney admitted to practice before the BGH. Key legal bases include the requirements for the substantiation of recusal motions under § 45 ZPO, the prohibition of abusive recusal filings that do not individually identify grounds for bias, and the mandatory representation by a BGH-admitted counsel under § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO for specific types of applications and complaints.

Legislator-Regeste

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§ 45 Abs. 1 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; Judicial recusal: Abusive application lacking individualized bias grounds and mandatory attorney representation for nullity declarations before the Federal Court of Justice: Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Befangenheit des Richters Recht auf einen Verteidiger Nichtigerklärung E-Justice Feststellungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 2228/06
20.7.2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772 f.).
11 B 18/97
7.8.1997 - 11 B 18/97, NJW 1997, 3327; BGH, Beschl.
I ZR 93/98
19.3.2008 - I ZR 93/98 Tz.
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Volltext

Richterablehnungsverfahren: Mitwirkung eines abgelehnten Richters; Anforderungen an die Darlegung der Befangenheitsgründe - Anwaltszwang

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch des Verfügungsklägers gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag des Verfügungsklägers festzustellen, dass der Senatsbeschluss vom 11. Februar 2010 nichtig ist, wird abgelehnt.

Die Gehörsrüge des Verfügungsklägers gegen den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

1. Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 die Ablehnungsgesuche des Verfügungsklägers gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B. und die Richter am Oberlandesgericht R. und Dr. K. zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung hat der Verfügungskläger einen Rechtsbehelf eingelegt, hilfsweise Gehörsrüge erhoben, die bereits abgelehnten Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und auch diejenigen Richter als befangen abgelehnt, die an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitgewirkt haben.

Der Bundesgerichtshof, dem das Oberlandesgericht Hamburg die Akten zur Entscheidung vorgelegt hat, hat den Rechtsbehelf des Verfügungsklägers als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2009 angesehen und diese mit Beschluss vom 11. Februar 2010 als unzulässig verworfen, weil das Oberlandesgericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat.

2. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter.

In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772 f.). Das Ablehnungsgesuch des Verfügungsklägers ist offensichtlich missbräuchlich erhoben. Maßgebend ist insoweit, ob die Partei Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Dazu muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.8.1997 - 11 B 18/97, NJW 1997, 3327; BGH, Beschl. v. 19.3.2008 - I ZA 6 u. 7/06 Tz. 5; Beschl. v. 19.3.2008 - I ZR 93/98 Tz. 5; Beschl. v. 19.3.2008 - I ZA 4/07 Tz. 4; Beschl. v. 7.4.2008 - I ZA 1/08 Tz. 4). Diesen Anforderungen genügt der Befangenheitsantrag des Verfügungsklägers nicht. Eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter hat der Verfügungskläger nicht dargelegt. Eine Begründung ergibt sich auch nicht mittelbar aus dem Vortrag des Verfügungsklägers, er habe offensichtlich keine Rechtsbeschwerde eingelegt.

3. Der Antrag, die Unwirksamkeit des Senatsbeschlusses vom 11. Februar 2010 festzustellen, wird abgelehnt. Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Die Gehörsrüge ist unzulässig. Sie ist entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ebenfalls nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.

Bornkamm Pokrant Büscher

Bergmann Kirchhoff