Recoverability of private expert costs in administrative expropriation proceedings and the necessity standard under the investigative principle
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court partially granted the plaintiff's objection to a cost determination order, ruling that the costs for two private expert reports (dated August and November 2006) were recoverable in principle as necessary expenses for legal representation, and remanded the case to the clerk of the court to determine the specific amounts for these newly recognized costs. The dispute concerned the recoverability of fees for private expert opinions commissioned by the plaintiff in a civil proceeding regarding the expropriation of private land for a public construction and maintenance path; the plaintiff had proposed an alternative route on public land, which the defendant initially claimed was technically infeasible based on topography and stability concerns. The court held that the retrieval of these specific expert opinions was necessary under the administrative procedure's investigative principle to counter the defendant's technical objections and prove the feasibility of the plaintiff's proposed alternative route, thereby satisfying the "reasonable party" standard for necessity; however, a separate earlier report from March 2006 concerning the stability of the plaintiff's house was deemed unnecessary and thus not recoverable because the issue of the alternative route's feasibility had not yet been contested at that stage. The decisive legal basis for the decision includes §§ 151, 162, and 173 of the Administrative Court Procedure Act (VwGO) regarding cost recovery and remand procedures, alongside the application of § 572 Abs. 3 of the Code of Civil Procedure (ZPO).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 162 Abs. 1 VwGO, § 86 VwGO, § 162 VwGO, § 173 VwGO, § 572 Abs. 3 ZPO, §§ 151, 165 VwGO; Recoverability of private expert costs in administrative expropriation proceedings and the necessity standard under the investigative principle: The dispute concerned the recoverability of fees for private expert opinions commissioned by the plaintiff in a civil proceeding regarding the expropriation of private land for a public construction and maintenance path; the plaintiff had proposed an alternative route on public land, which the defendant initially claimed was technically infeasible based on topography and stability concerns. The court held that the retrieval of these specific expert opinions was necessary under the administrative procedure's investigative principle to counter the defendant's technical objections and prove the feasibility of the plaintiff's proposed alternative route, thereby satisfying the "reasonable party" standard for necessity; however, a separate earlier report from March 2006 concerning the stability of the plaintiff's house was deemed unnecessary and thus not recoverable because the issue of the alternative route's feasibility had not yet been contested at that stage. The decisive legal basis for the decision includes §§ 151, 162, and 173 of the Administrative Court Procedure Act (VwGO) regarding cost recovery and remand procedures, alongside the application of § 572 Abs. 3 of the Code of Civil Procedure (ZPO).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProvisions governing the admissibility of the objection to the cost determination order.
Procedural basis for remanding the case to the clerk of the court for further clarification and decision on the amount of recoverable costs.
Volltext
Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens
[TENOR]
Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 13. November 2009 teilweise geändert.
Die in den Schriftsätzen vom 12. Januar 2009 und vom 4. Februar 2009 geltend gemachten Kosten für die Gutachten vom 9. August 2006 und vom 27. November 2006 werden dem Grunde nach als weitere erstattungsfähige Kosten des Klägers anerkannt.
Die Rechtssache wird zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens bleibt der abschließenden Kostenfestsetzung vorbehalten.
[GRUENDE]
Die gemäß §§ 151, 165 VwGO zulässige Erinnerung ist teilweise begründet.
Aufwendungen für private, d.h. nicht vom Gericht bestellte Sachverständige sind nach § 162 Abs. 1 VwGO nur dann erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich danach, wie eine verständige Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage ihre Interessen wahrgenommen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem gemäß § 86 VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist. Die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei ist daher nur - ausnahmsweise - dann als notwendig anzuerkennen, wenn ie Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern, und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein (Beschluss vom 11. April 2001 - BVerwG 9 KSt 2.01 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37 S. 5 m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze sind die Kosten für die vom Kläger eingereichten Gutachten vom 9. August 2006 (Anlage K 10 zum Schriftsatz vom 14. August 2006) und vom 27. November 2006 (Anlage K 12 zum Schriftsatz vom 6. Dezember 2006) dem Grunde nach erstattungsfähig. Sie betreffen Sachfragen, auf die es dem Gericht beim damaligen Verfahrensstand entscheidend ankam. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 13. April 2006 wurde der Beklagte auf den - in einem Lageplan dargestellten - Vorschlag des Klägers hingewiesen, den planfestgestellten Bau- und Wartungsweg, für den sein Grundeigentum in Anspruch genommen werden sollte, auf einer alternativen, auf öffentlichem Grund liegenden Trasse zu führen. Der Kläger habe in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass privates Grundeigentum nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn keine geeigneten Flächen der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen. Der Standpunkt des Beklagten hierzu sei bislang nicht hinreichend nachvollziehbar. Der Beklagte hat daraufhin in mehreren Schriftsätzen substantiiert dargelegt, dass die vom Kläger vorgeschlagene Alternativtrasse im Hinblick auf Topographie und Standsicherheit bautechnisch nicht bzw. nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen hergestellt werden könne. In dieser Prozesssituation und angesichts der gerichtlichen Hinweisverfügung war der Kläger gehalten, zu den vom Beklagten aufgeworfenen technischen Sachfragen, zu denen er nicht aufgrund eigener Sachkunde Stellung nehmen konnte, fachkundigen Rat einzuholen und die Eignung der von ihm selbst vorgeschlagenen Alternativtrasse zu belegen. Diesem Ziel dienten die o.g. gutachtlichen Stellungnahmen. Dass für den Kläger Anlass bestand, dem Vorbringen des Beklagten fachgutachtlich entgegen zu treten, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass die im Anschluss an den Erörterungstermin am 6. Juni 2007 durchgeführte Alternativenprüfung nach Mitteilung der DEGES zu dem Ergebnis führte, dass die vom Kläger vorgeschlagene Trasse „entgegen unserer ursprünglichen Erwartungen … die in naturschutzfachlicher Hinsicht verträglichste Alternative darstellt und technisch realisierbar ist“ (Schriftsatz des Beklagten vom 14. März 2008).
Demgegenüber war die Einholung des Gutachtens vom 8. März 2006 durch den Kläger zur Frage der Standsicherheitsgefährdung seines Hauses aufgrund der Errichtung und Nutzung der planfestgestellten Bau- und Wartungsstraße nach der damaligen Prozesssituation nicht notwendig. Zwar hatte der Beklagte eine solche Gefährdung mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 in Abrede gestellt. Auf diesen Aspekt wäre es jedoch auch nach der eigenen Rechtsauffassung des Klägers nur im Falle fehlender Eignung der von ihm vorgeschlagenen, über öffentlichen Grund führenden Alternativtrasse angekommen. Hinzu kommt, dass der Beklagte die Eignung der Alternativtrasse zum Zeitpunkt der Einholung des Gutachtens noch nicht bestritten hätte. Dies erfolgte vielmehr erst im Anschluss an die gerichtliche Hinweisverfügung vom 13. April 2006.
Die Rechtssache ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. der entsprechenden Anwendung von § 572 Abs. 3 ZPO an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur weiteren Aufklärung hinsichtlich der Höhe der für die Gutachten vom 9. August 2006 und vom 27. November 2006 geltend gemachten Kosten zurückzuverweisen, die bisher nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens waren (vgl. Beschluss vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 KSt 1008.07 - juris Rn. 12).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist.