Forfeiture of co-perpetrators' gains: requirement of economic co-disposal power under § 73(1) Sentence 1 StGB for heavy gang larceny
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, modifying the lower court's forfeiture order to reassign the value of acquired property from the co-defendants' claims to the revising defendant, while rejecting the remainder of the appeal. The case concerned a challenge to the valuation of proceeds from heavy gang larceny, where the trial court had incorrectly attributed the full loot value from 14 completed thefts to a driver/sentry who lacked direct control over the stolen goods, despite the actual execution and distribution of the proceeds being handled by other accomplices. The court held that for forfeiture purposes under § 73(1) Sentence 1 StGB, a co-perpetrator is only liable for the total value of the acquired property if they possess economic co-disposal power or if the participants explicitly agreed to shared disposal rights; since the defendant did not have such power and merely received a small fixed share of the proceeds, the forfeiture amount was reduced to reflect only her specific economic gain, a correction extended to a non-revising co-defendant under § 357 StPO who shared similar circumstances, while remaining unchanged for other cases lacking a direct legal link to the revision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 357 Satz 1 StPO; Forfeiture of co-perpetrators' gains: requirement of economic co-disposal power under § 73(1) Sentence 1 StGB for heavy gang larceny: Das Rechtsmittel der Angeklagten M. hat Erfolg, soweit das Landgericht den Wert des von ihr Erlangten mit 28.000 Euro bezeichnet hat (§ 111 i Abs. 2 Satz 2 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Verfallanordnung: Voraussetzungen bei mehreren Mittätern des schweren Bandendiebstahls
[TENOR]
1. Auf die Revision der Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 10. Dezember 2009, soweit es sie und den Angeklagten K. betrifft, in der Bezeichnung des Erlangten dahin abgeändert, dass die Angeklagte M. 2.800 Euro und der Angeklagte K. 6.800 Euro erlangt haben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
1. Das Rechtsmittel der Angeklagten M. hat Erfolg, soweit das Landgericht den Wert des von ihr Erlangten mit 28.000 Euro bezeichnet hat (§ 111 i Abs. 2 Satz 2 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Zu Unrecht geht das Landgericht davon aus, dass die Angeklagte die gesamte, jeweils auf einen Wert von 2.000 Euro geschätzten Beute aus den 14 - vollendeten - Diebstählen, an denen sie als Mittäterin beteiligt war, nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt hat, denn dies setzt zumindest eine wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt des Täters über den Vermögensgegenstand voraus. Ob eine solche besteht, ist bei mehreren Beteiligten an einer Tat für jeden von ihnen gesondert zu prüfen; auch einem Mittäter kann die Gesamtheit des aus ihr Erlangten nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll (Fischer, StGB 57. Aufl. § 73 Rdn. 16). Eine wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt der Angeklagten über das jeweilige Diebesgut schließt der Senat nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen indes aus. Die unmittelbare Tatausführung oblag dem Mitangeklagten B., dem Zeugen Ki. oder unbekannt gebliebenen Mittätern. Diese nahmen jeweils die Beute in Besitz und sorgten unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten für deren Verwertung. An die Angeklagte, die als Fahrerin eingesetzt war und die Tatorte abzusichern hatte, kehrten sie jeweils nur einen kleineren Anteil an dem erzielten Erlös aus, in der Regel 200 Euro. Der Senat ändert deshalb die Bezeichnung des von der Angeklagten Erlangten entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
2. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Abänderung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten K. zu erstrecken, soweit er an den der Angeklagten M. zur Last gelegten - vollendeten - Taten beteiligt war (Fälle II. 3.1, 3.2, 3.6, 3.7 der Urteilsgründe), denn insoweit beruht die Bezeichnung des von ihm Erlangten auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel. Der Angeklagte K. hatte bei diesen Taten zusammen mit der Angeklagten M. die Tatorte abzusichern und erhielt wie diese Erlösanteile von in der Regel 200 Euro; über das Diebesgut selbst hatte auch er keine wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt.
Die Erstreckung ist dem Senat hingegen verwehrt, soweit das Landgericht in den Fällen II. 3.4, 3.5 und 3.8 den Wert des Erlangten zu Lasten des Angeklagten mit 2.000 Euro bezeichnet hat, denn insoweit liegen dem Urteil keine Taten zu Grunde, derentwegen auch die Angeklagte M. verurteilt worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 357 Rdn. 13).
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer