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VIII ZR 80/09 KI-generiert

Operating cost settlement vouchers: Tenant's right to receive copies versus duty of personal inspection based on reasonableness

Geschäftsnummer VIII ZR 80/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) issued a decision intending to dismiss the tenant's revision by order under § 552a ZPO, a procedural move confirmed by the note that the revision proceedings were resolved via dismissal, thereby upholding the lower court’s judgment in favor of the landlord. The dispute centered on a tenant’s claim for additional operating cost contributions for the years 2003 and 2004, which the landlord withheld as a counter-defense until the tenant provided copies of the accounting vouchers; the tenant argued that due to relocation and study abroad, physically inspecting the documents at the property was unreasonable. The court determined that a tenant is generally not entitled to have voucher copies mailed to them and must inspect them in person, unless such inspection is unreasonable under the principle of good faith (§ 242 BGB). Because the reasonableness of inspection is a factual question dependent on specific circumstances, the lower court’s assessment that the tenant could have arranged inspection through a third party was legally sound and not reversible on appeal.

Legislator-Regeste

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§ 552a ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 242 BGB; Operating cost settlement vouchers: Tenant's right to receive copies versus duty of personal inspection based on reasonableness: Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor § 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der von ihm als grundsätzlich angesehenen Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen dem Mieter eine Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung nicht zugemutet werden könne. Diese Erwägung trägt indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Schlagwörter

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Rechte des Mieters Kontrollrecht Mobiliarvermögen Prozesserledigung Verfahrensrechte Zumutbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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VIII ZR 78/05
März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419, Tz.
VIII ZR 71/06
September 2006 - VIII ZR 71/06, NZM 2006, 926, Tz.
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Volltext

Wohnraummiete: Zumutbarkeit der Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung

[TENOR]

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

[GRUENDE]

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor § 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der von ihm als grundsätzlich angesehenen Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen dem Mieter eine Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung nicht zugemutet werden könne. Diese Erwägung trägt indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Nach der Rechtsprechung des Senats steht dem Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung grundsätzlich nicht zu, weil er die Belege beim Vermieter oder Wohnungsverwalter einsehen kann. Nur wenn ihm dies im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zumutbar ist, kommt ein Anspruch des Mieters auf Übersendungen von Fotokopien der Rechnungsbelege in Betracht (Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419, Tz. 24 f., sowie vom 13. September 2006 - VIII ZR 71/06, NZM 2006, 926, Tz. 7). Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Anspruch des Klägers auf Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003 und 2004 entgegenhalten kann, dass der Kläger ihrem Begehren auf Übersendung von Belegkopien noch nicht entsprochen hat, so dass der Zahlungsanspruch des Klägers jedenfalls derzeit nicht begründet ist.

Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten wegen ihres Umzugs nach M. und ihres studienbedingten Aufenthaltes in Portugal eine Einsichtnahme in die Belege in K. nicht zumutbar ist, weist keinen Rechtsfehler auf. Mit ihrem Vorbringen, die Beklagte hätte durch Dritte kostenlos Belegeinsicht nehmen können, setzt sich die Revision in Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, dass eine Einsichtnahme durch Dritte für die Beklagte nicht durchführbar war; übergangenen Tatsachenvortrag zeigt sie nicht auf.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Milger Dr. Achilles

Dr. Schneider Dr. Fetzer

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.