Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZB 127/07 KI-generiert

Insolvency administrator compensation: exclusivity of statutory fee regulation and effect of creditor assembly opposition on mass claims

Geschäftsnummer IX ZB 127/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Civil Procedure dismissed the interlocutory appeals of the insolvency administrator and a co-manager as inadmissible, thereby leaving the lower court’s decision on the administrator’s compensation claim unaffected. The dispute concerned the calculation of the insolvency administrator’s fee following the early termination of insolvency proceedings under § 213 InsO, specifically challenging whether a creditor assembly’s refusal to pursue certain claims (including capital and damages claims under §§ 32b, 64 GmbHG) against third parties, which the administrator pursued anyway, could be disregarded or treated as a mass asset for fee calculation purposes. The court held that the administrator’s appeal was statutorily inadmissible under § 64 Abs. 3 InsO as he was neither the debtor nor a creditor, and the co-manager’s appeal was procedurally defective under § 574 Abs. 2 ZPO. On the merits, the court confirmed that the verbatim regulation of insolvency administrator compensation does not resolve how a creditor assembly’s contradictory will affects fee eligibility, and found no objective arbitrariness or violation of the right to be heard in the lower court’s assessment, distinguishing cases involving early termination of the administrator's term from cases of early termination of the proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 64 Abs. 3 InsO, § 15 Abs. 1 HGB, § 574 Abs. 2 ZPO, § 213 InsO, § 287 Abs. 2 ZPO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO; Insolvency administrator compensation: exclusivity of statutory fee regulation and effect of creditor assembly opposition on mass claims: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist schon nach § 64 Abs. 3 InsO unstatthaft. Denn er ist weder Insolvenzschuldner noch Insolvenzgläubiger. Der Beteiligte zu 1 vertritt nach dem Handelsregister (§ 15 Abs. 1 HGB) auch die Insolvenzschuldnerin nicht allein, so dass ein wirksames Handeln für diese ausscheidet. Jedenfalls ist seine Rechtsbeschwerde ebenso wie die der Beteiligten zu 2 nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.

Schlagwörter

KI-generiert
Insolvenzentschädigung Verfahrensabschreibung gesetzlicher Anspruch Drittansprache Schadenersatzbemessung Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
IX ZB 153/06
März 2007 (IX ZB 153/06, ZIP 2007, 1070, 1072 Rn.
IX ZB 168/04
November 2005 (IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93 f Rn.
IX ZB 183/04
Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486, 487 Rn.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters bei Einstellung des Insolvenzverfahrens

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 29. Mai 2007 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 33.042,66 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist schon nach § 64 Abs. 3 InsO unstatthaft. Denn er ist weder Insolvenzschuldner noch Insolvenzgläubiger. Der Beteiligte zu 1 vertritt nach dem Handelsregister (§ 15 Abs. 1 HGB) auch die Insolvenzschuldnerin nicht allein, so dass ein wirksames Handeln für diese ausscheidet. Jedenfalls ist seine Rechtsbeschwerde ebenso wie die der Beteiligten zu 2 nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.

1. Grundsätzlichen Klärungsbedarf im Anschluss an den vom Beschwerdegericht zitierten Senatsbeschluss vom 29. März 2007 (IX ZB 153/06, ZIP 2007, 1070, 1072 Rn. 20) lässt die Rechtsbeschwerde nicht erkennen. Die Grundsätze dieser Entscheidung stehen mit dem Senatsbeschluss vom 10. November 2005 (IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93 f Rn. 7 bis 10; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486, 487 Rn. 17 bis 19), auf den sich die Rechtsbeschwerde stützt, im Einklang. Auch der Senatsbeschluss vom 10. November 2005 (aaO S. 94 Rn. 12) wollte etwa bei einem vom ausgeschiedenen Insolvenzverwalter eingeleiteten Anfechtungsprozess, den der Nachfolgeverwalter zu Ende geführt hat, den Massezufluss zur Berechnungsgrundlage für die Vergütung des ausgeschiedenen Insolvenzverwalters zählen. Im Übrigen beruhen die Unterschiede der genannten Entscheidungen darauf, dass sie verschiedene Fälle betreffen, die vorzeitige Amtsbeendigung des Insolvenzverwalters einerseits, die vorzeitige Verfahrensbeendigung, wie hier gemäß § 213 InsO, andererseits.

2. Das rechtliche Gehör der Rechtsbeschwerdeführer ist vom Beschwerdegericht nicht verletzt worden. Ebensowenig enthält die Beschwerdeentscheidung in ihrer Begründung Elemente objektiver Willkür.

a) Das Beschwerdegericht hat nicht verkannt, dass der Insolvenzverwalter sich bei der Verfolgung von Kapital- und Schadensersatzansprüchen gemäß §§ 32b, 64 GmbHG, um deren Vergütungswirksamkeit bei der Berechnungsgrundlage die Beteiligten streiten, über den Willen der Gläubigerversammlung hinweggesetzt hat. Die Frage, wie sich ein solcher Widerspruch der Gläubigerversammlung auf die Vergütung des Insolvenzverwalters auswirkt, beantwortet das verordnete Vergütungsrecht des Insolvenzverwalters nicht. Für objektive Willkür des Beschwerdegerichts insoweit spricht deshalb im vorliegenden Fall nichts.

b) In anderem Zusammenhang als übergangen gerügtes Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführer wird durch die Beschwerdeentscheidung tatbestandlich wiedergegeben. In Betracht kommen insoweit allenfalls Subsumtionsfehler des Einzelfalls oder - in Bezug auf die Werthaltigkeit der streitigen Masseansprüche - ein Verfahrensfehler gemäß § 287 Abs. 2 ZPO. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vermögen solche Rechtsfehler - ihr Vorliegen unterstellt - nicht zu begründen.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter Raebel Vill

Pape Grupp