Adequacy of factual presentation for procedural law complaints in criminal revision appeals
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Procedure dismissed the defendant's appeal against the Landgericht Cologne's judgment, upholding the lower court's decision and ordering the defendant to bear the costs of the appellate proceedings. The dispute centered on the admissibility of the appellant's procedural complaints, which the defendant had submitted without separating specific legal arguments from the chronological case record and trial protocol excerpts. The court ruled that this presentation method failed to meet the requirements of a proper revision presentation under § 344 (2) sentence 2 of the Code of Criminal Procedure, as it did not allow the appellate court to identify alleged procedural errors without independently searching through the case files; consequently, the complaints were deemed inadmissible, rendering a substantive review unnecessary.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Adequacy of factual presentation for procedural law complaints in criminal revision appeals: Zutreffend hat der Generalbundesanwalt die Verfahrensrügen als unzulässig gewertet, so dass es eines Eingehens auf deren Begründetheit nicht bedarf. Es genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht, wenn Aktenbestandteile und Ausschnitte aus dem Hauptverhandlungsprotokoll - wie es in der Revisionsschrift heißt - "der Einfachheit halber in chronologischer Reihenfolge und nicht nach Rügen getrennt überreicht werden". Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einem Aktenkonvolut denkbare Verfahrensfehler selbst herauszusuchen und den dazu möglicherweise passenden Verfahrenstatsachen zuzuordnen.
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KI-generiertVolltext
Revisionsbegründung im Strafverfahren: Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt die Verfahrensrügen als unzulässig gewertet, so dass es eines Eingehens auf deren Begründetheit nicht bedarf. Es genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht, wenn Aktenbestandteile und Ausschnitte aus dem Hauptverhandlungsprotokoll - wie es in der Revisionsschrift heißt - "der Einfachheit halber in chronologischer Reihenfolge und nicht nach Rügen getrennt überreicht werden". Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einem Aktenkonvolut denkbare Verfahrensfehler selbst herauszusuchen und den dazu möglicherweise passenden Verfahrenstatsachen zuzuordnen.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt