Criminal revision admissibility due to missing judge signature on first-instance judgment within statutory filing deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Procedure quashed the appellate court's conviction for drug trafficking and remanded the case to a different criminal chamber of the regional court for a new hearing and decision, ruling in favor of the defendant. The dispute centered on a procedural defect where the trial court's judgment, issued after a four-year imprisonment sentence, lacked the signature of the presiding judge, rendering it incomplete. The decisive legal basis was the absolute ground for revision under § 338 No. 7 of the Code of Criminal Procedure, which applies when a judgment is not fully filed within the statutory deadline; a complete written judgment requires the signatures of all professional judges involved on the document itself, and the presiding judge's failure to sign the judgment text within the § 275(1) StPO deadline constituted a fatal procedural error, as a signature on a separate order to deliver the judgment did not cure the defect.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 338 Nr. 7 StPO, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 275 StPO; Criminal revision admissibility due to missing judge signature on first-instance judgment within statutory filing deadline: Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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KI-generiertVolltext
Revision in Strafsachen: Absoluter Revisionsgrund fehlender richterlicher Unterzeichnung des Ersturteils
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit einer Verfahrensrüge Erfolg haben muss.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist gegeben, weil das Urteil innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist nicht vollständig zu den Akten gebracht worden ist. Ein vollständiges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche an ihm beteiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt haben (BGHSt 26, 247, 248; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 5; vgl. Gollwitzer in LR 25. Aufl. § 275 Rdn. 36). Die Vorsitzende der Strafkammer hat das Urteil nicht unterschrieben, es trägt lediglich die Unterschrift der beisitzenden Richterin (UA S. 14). Da die fehlende Unterschrift auch nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nachgeholt wurde, ist das Urteil nicht fristgerecht zur Akte gebracht worden.
Daran ändert auch nichts, dass die Vorsitzende noch innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO auf der Rückseite des Urteils (Bl. 258 R d. A.) die Ausfertigung des Urteils und dessen Zustellung an die Verfahrensbeteiligten angeordnet und diese Verfügung unterschrieben hat. Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das Urteil von den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, lässt es nicht zu, dass die den Urteilstext abschließende Unterschrift durch eine an anderer Stelle der Akte befindliche Unterschrift des mitwirkenden Richters ersetzt wird (vgl. OLG Düsseldorf NStE Nr. 1 zu § 275 StPO; vgl. für den nicht unterschriebenen Eröffnungsbeschluss OLG Hamm StV 2001, 331; OLG Frankfurt StV 1992, 58 f.). Durch die unter die Zustellverfügung gesetzte Unterschrift übernimmt die Richterin nicht zweifelsfrei die Verantwortung für den Inhalt des in der Akte befindlichen, an der vorgesehenen Stelle aber nicht von ihr unterschriebenen Urteils."
Sost-Scheible Pfister Hubert
Schäfer Mayer