Validity of appeal waiver despite claimed plea bargain: Evidentiary force of protocol note on absence of understanding under §§ 257c, 273 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Appeal (2nd Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal and his application for reinstatement of his position, upholding the lower court's rejection of his revision while ordering the trial chamber to correct its procedural error in issuing the rejection, thereby leaving the four-and-a-half-year sentence for attempted manslaughter and bodily harm in force. The dispute centered on the validity of the defendant's waiver of appeal rights, as he argued that a plea bargain under § 257c StPO had occurred, which would have mandated a specific warning under § 35a StPO and made the waiver invalid; however, the court found that the trial record explicitly noted the absence of such a plea bargain, and the defendant failed to prove forgery of the protocol. Decisive legal bases include the presumption of the accuracy of the trial record under § 274 StPO, the requirement of the "negative attestation" under § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO, and the limitation of the trial court's power to reject appeals to cases of mere delay or formal defects under § 346 StPO, which cannot override a valid waiver of appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 346 Abs. 1 StPO, § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 257c StPO, § 274 Satz 1 StPO, § 274 Satz 2 StPO, § 35a Satz 3 StPO; Validity of appeal waiver despite claimed plea bargain: Evidentiary force of protocol note on absence of understanding under §§ 257c, 273 StPO: Aus der Unzulässigkeit der Revision folgt die Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu ihrer Einlegung.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Strafverfahren: Vermerk im Sitzungsprotokoll über das Fehlen einer Verständigung
[TENOR]
1. Der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 7. Dezember 2009, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 19. November 2009 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist werden als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Eine Verständigung gemäß § 257 c StPO hat ausweislich des Protokolls nicht stattgefunden; der Angeklagte hat im Anschluss an die Urteilsverkündung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet. Seine verspätet eingelegte Revision hat das Landgericht - unabhängig von dem erklärten Rechtsmittelverzicht - gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Mit der Behauptung, eine Verständigung habe stattgefunden, weshalb ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen sei und eine Belehrung nach § 35 a Satz 3 StPO hätte erfolgen müssen, beantragt der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist. Dieser Antrag und seine Revision bleiben ohne Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. Januar 2010 zutreffend ausgeführt:
"1. Die Revision ist unzulässig, weil der in der Sitzung vom 19. November 2009 erklärte Rechtsmittelverzicht ungeachtet der Regelung in § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO wirksam ist. Soweit der Verteidiger behauptet, dem Urteil liege eine Verständigung zu Grunde, ist nämlich durch die Sitzungsniederschrift vom 19. November 2009 das Gegenteil bewiesen (GA II Bl. 439). Der nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO zwingend vorgeschriebene Vermerk, dass eine Verständigung (nach § 257c StPO) nicht stattgefunden hat, gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 274 Satz 1 StPO (zur revisionsrechtlichen Bedeutung des 'Negativattests' gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO siehe den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren - BT-Drs. 16/11736; S. 13); gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 274 Satz 2 StPO), der hier nicht angetreten, geschweige denn geführt ist. Mangels Verständigung war eine Belehrung nach § 35a Satz 3 StPO nicht veranlasst.
2. Aus der Unzulässigkeit der Revision folgt die Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu ihrer Einlegung.
3. Auf den gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässigen Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts unterliegt der Beschluss des Landgerichts vom 7. Dezember 2009 der Aufhebung, da die Kammer zur Verwerfung der Revision als unzulässig nicht befugt war. Ist die Revision bereits wegen eines Rechtsmittelverzichts unzulässig, ist kein Raum für eine Entscheidung des Tatrichters, denn dessen Verwerfungskompetenz ist gemäß § 346 Abs. 1 StPO auf Fälle beschränkt, in denen die Unzulässigkeit ausschließlich daraus folgt, dass die Revision verspätet eingelegt ist oder die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden sind; dies gilt wegen der vorrangig zu prüfenden Frage, ob der Rechtsmittelverzicht wirksam ist, auch dann, wenn der Verzicht mit einem solchen Form- oder Fristmangel zusammentrifft (Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. § 346 Rn. 3 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung)."
Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan
Herr RiBGH Maatzist in den Ruhestandgetreten und deshalb ander Unterschrift gehindert.
Fischer
Rissing-van Saan
Roggenbuck
Appl