Conflict between the principle in doubt and liability for non-reporting of planned crimes under § 138 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe 4th Criminal Senate of the Federal Court of Justice agreed with the 5th Criminal Senate’s proposed legal view, effectively abandoning its potentially conflicting prior jurisprudence. The dispute concerned whether the principle in doubt (in dubio pro reo) automatically precludes conviction for the non-reporting of planned crimes under § 138 StGB when the suspect simultaneously faces a continuing suspicion of direct participation in the specific enumerated crimes listed in that provision. The Court ruled that such a continuing suspicion does not hinder a conviction for non-reporting, establishing that the defense's failure to report stands independently of their own potential liability for the underlying crime, thereby clarifying the interplay between non-reporting offenses and the doubt principle in criminal procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertConflict between the principle in doubt and liability for non-reporting of planned crimes under § 138 StGB: Auch bei fortbestehendem Verdacht einer Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten Katalogtat hindert der Zweifelssatz eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nicht.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Strafbarkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten bei Verdacht der Beteiligung an geplanter Straftat
[TENOR]
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafsenats zu. Er gibt möglicherweise entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
[GRUENDE]
Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Auch bei fortbestehendem Verdacht einer Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten Katalogtat hindert der Zweifelssatz eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nicht.
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Der 4. Strafsenat schließt sich der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an und gibt eigene, möglicherweise entgegenstehende Rechtsprechung auf.
Er gibt jedoch zu bedenken, ob es zur Vermeidung von Missverständnissen nicht angezeigt sein könnte, die entscheidungserhebliche Rechtsfrage wie folgt zu fassen:
Eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten hat nicht schon deshalb zu unterbleiben, weil der Verdacht der Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 und 2 StGB bezeichneten Katalogtat fortbesteht.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke