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IV ZR 28/09 KI-generiert

Hausratversicherung: Good faith bar to insurer's reliance on insured's failure to submit stolen goods list to police (VHB 92 § 21 No. 1 c; BGB § 242)

Geschäftsnummer IV ZR 28/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (IV ZR 28/09) intends to reject the plaintiff's revision, thereby upholding the lower court's dismissal of the claim, with the rejection specifically noting that the appeal is inadmissible regarding the claim for €3,898.95 in repair costs for building damage and lock replacement due to the absence of a revisionary norm-purposive connection to the specific legal question of admissibility, and otherwise inadmissible for lack of prospects of success. The dispute concerns a home insurance policy where the insurer denied claims for stolen household goods and consequential damages, arguing the policyholder violated a fidelity obligation by failing to submit a stolen goods list to the police without delay. The decisive legal basis involves the interpretation of § 21 No. 1 lit. c VHB 92 (fidelity obligation to report to police) in conjunction with § 242 BGB (good faith), establishing that an insurer may only be barred from relying on performance exemption for delayed police reporting if its conduct after the damage notification was capable of misleading the insured regarding the obligation; the Court found no such misleading conduct in the specific case, as the standard damage notification form explicitly inquired about police submission, and the insured bears the burden of independently reviewing policy conditions for coverage requirements.

Legislator-Regeste

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§ 552a ZPO, § 544 Abs. 2 ZPO, § 242 BGB; Hausratversicherung: Good faith bar to insurer's reliance on insured's failure to submit stolen goods list to police (VHB 92 § 21 No. 1 c; BGB § 242): The dispute concerns a home insurance policy where the insurer denied claims for stolen household goods and consequential damages, arguing the policyholder violated a fidelity obligation by failing to submit a stolen goods list to the police without delay. The decisive legal basis involves the interpretation of § 21 No. 1 lit. c VHB 92 (fidelity obligation to report to police) in conjunction with § 242 BGB (good faith), establishing that an insurer may only be barred from relying on performance exemption for delayed police reporting if its conduct after the damage notification was capable of misleading the insured regarding the obligation; the Court found no such misleading conduct in the specific case, as the standard damage notification form explicitly inquired about police submission, and the insured bears the burden of independently reviewing policy conditions for coverage requirements.

Schlagwörter

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Verstoss gegen Treu und Glauben Leistungspflicht des Versicherers Versicherungsnehmer Diebstahlversicherung Polizeirapport Verpflichtungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 153, 358
Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, wohl aber, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (BGHZ 153, 358, 360 f.
VIII ZR 243/08
September 2009 - VIII ZR 243/08 - ZIP 2009, 2158 Tz.
IV ZR 317/05
September 2008 (IV ZR 317/05 - VersR 2008, 1491) seiner Entscheidung entgegenstehen.
BGHZ 154, 288
dazu BGHZ 154, 288, 291 ff.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 552a ZPO

Cited in the dispositive as the procedural basis for rejecting the revision in the remaining part of the appeal due to a lack of prospects of success.

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Volltext

Hausratversicherung: Treuwidrige Berufung auf eine Leistungsfreiheit wegen verspäteter Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei

[TENOR]

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Januar 2009 auf Kosten des Klägers

-zu verwerfen, soweit die Revision sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung von Kosten in Höhe von 3.898,95 € für die Reparatur von Gebäudeschäden und die Auswechslung von Schlössern wendet,

-im Übrigen nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Streitwert: bis 80.000 €

[GRUENDE]

Der Kläger begehrt nach einem behaupteten Einbruch in sein Haus Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Hausratversicherung, der die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 92) zugrunde liegen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

1. Soweit sich die Revision des Klägers gegen die Versagung des mit der Klage erhobenen Anspruchs auf Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von 3.898,95 € für einbruchbedingte Gebäudeschäden und die Auswechslung von Schlössern wendet, ist sie unzulässig.

Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt - auf die Frage, ob sich der beklagte Versicherer auf die verspätete Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei berufen darf - zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, wohl aber, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (BGHZ 153, 358, 360 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08 - ZIP 2009, 2158 Tz. 11), aus den Urteilsgründen. Sie machen deutlich, dass das Berufungsgericht mit der Revisionszulassung lediglich die Prüfung ermöglichen wollte, ob die Grundsätze der Senatsentscheidung vom 17. September 2008 (IV ZR 317/05 - VersR 2008, 1491) seiner Entscheidung entgegenstehen. Das betrifft allein die Frage der Berufung des Versicherers auf die Verletzung der Obliegenheit aus § 21 Nr. 1 Buchst. c VHB 92 (Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage eines Verzeichnisses der abhanden gekommenen Sachen bei der zuständigen Polizeidienststelle), nicht aber die Erstattung "notwendiger Kosten" i.S. von § 2 Nr. 1 Buchst. e und f VHB 92 für die Reparatur von Gebäudeschäden, die durch den Einbruchdiebstahl verursacht worden sind, und die Auswechslung von Schlössern. Denn für diese Kostenerstattung ist ein Normzweckzusammenhang zur Obliegenheit aus § 21 Nr. 1 Buchst. c VHB 92 nicht erkennbar. Es handelt sich insoweit auch um einen selbständigen Teil des Streitstoffes, über den durch Teilurteil hätte entschieden werden können.

Soweit der Kläger dennoch auch den Kostenerstattungsanspruch weiterverfolgen möchte, scheidet eine (teilweise) Umdeutung seiner Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. allgemein zur Umdeutung von Rechtsmittelerklärungen Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl. vor § 511 Rdn. 37) deshalb aus, weil auch dieses Rechtsmittel keinen Erfolg verspricht. Denn der Kläger hat innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO Gründe für die Zulassung der Revision nicht in einer den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Art und Weise dargelegt (vgl. dazu BGHZ 154, 288, 291 ff.).

2. Die nur im Übrigen vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil Gründe für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

a) Mit seinem Urteil vom 17. September 2008 (aaO Tz. 8-11) hat der Senat grundsätzlich geklärt, dass es dem Hausratversicherer nach Treu und Glauben verwehrt sein kann, sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit zur Vorlage eines Verzeichnisses der abhanden gekommenen Sachen bei der zuständigen Polizeidienststelle (§ 21 Nr. 1 Buchst. c VHB 92) zu berufen, wenn einerseits sein Verhalten nach der Schadenmeldung geeignet ist, den Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Obliegenheit und ihrer Rechtsfolgen irrezuführen und er es andererseits unterlässt, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er auf der Erfüllung der Obliegenheit bestehe und er anderenfalls leistungsfrei werden könne.

Erst im Rahmen der dann nach § 242 BGB eröffneten Abwägung der beiderseitigen Interessen ist es von Bedeutung, dass einerseits die Unkenntnis von Versicherungsnehmern über die Obliegenheit zur Stehlgutlistenvorlage weit verbreitet ist, der Versicherer demgegenüber einen Wissensvorsprung hat und ihm ein Hinweis auf die Obliegenheit und ihre Rechtsfolgen im Schadenmeldungsformular ohne Weiteres möglich ist. Anders als die Revision meint, reichen diese Umstände für sich genommen aber noch nicht aus, um eine generelle Hinweis- oder Belehrungspflicht des Versicherers in jedem Falle zu begründen.

Ob die vorgenannten Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt sind, ob insbesondere der Versicherungsnehmer durch das Verhalten des Versicherers irritiert worden ist, ist einer weiteren grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern muss vom Tatrichter anhand der konkreten Fallumstände beantwortet werden.

b) Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat hier eine Irreführung des Klägers durch die Beklagte über die Obliegenheit, der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste vorzulegen, verneint. Diese Bewertung der festgestellten Tatsachen ist revisionsrechtlich hinzunehmen. Rechtsfehler deckt die Revision insoweit nicht auf. Ungeachtet der dem Senatsurteil vom 17. September 2008 (aaO) zugrunde liegenden Besonderheiten hat sich - solange der Versicherer bei ihm keinen Irrtum über die Bedingungslage erweckt oder sich anderweitig widersprüchlich verhält - grundsätzlich der Versicherungsnehmer selbst im Schadenfalle anhand der Versicherungsbedingungen darüber zu informieren, was er unternehmen muss, um Versicherungsschutz zu erlangen.

Eine dem Sachverhalt der Senatsentscheidung vom 17. September 2008 ähnliche Irreführung des Klägers durch die Beklagte hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Beklagte hat sich im Anschluss an die Schadenmeldung zunächst darauf beschränkt, dem Kläger - bereits am 10. August 2006 - ein Schadenmeldungsformular zu übersenden, in welchem auch danach gefragt wurde, ob und wann eine "komplette Liste der entwendeten Teile bei der Polizei eingereicht" wurde. Dem konnte der Kläger nicht entnehmen, dass es auf eine solche Schadenaufstellung fortan nicht mehr ankäme.

Unerheblich ist es danach, ob auch die Polizei dem Kläger ausreichende Kenntnis von der versicherungsrechtlichen Obliegenheit zur Stehlgutlistenvorlage und den Konsequenzen einer Obliegenheitsverletzung für die Versicherungsleistung verschafft hat. Entscheidend ist allein, dass das Verhalten der Polizei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Kläger nicht dahin gedeutet werden konnte, man sei an der unverzüglichen Vorlage einer Schadenaufstellung nicht mehr interessiert.

3. Beide Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen

4 Wochen.

Seiffert Wendt Felsch

Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Verwerfungs-/Zurückweisungsbeschluss mit ergänzender Begründung erledigt worden.