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IX ZR 105/08 KI-generiert

Tax advisor’s advisory duties during tax audit and scope of mandate: obligation to advise on filing objections and burden of proof regarding client’s instruction

Geschäftsnummer IX ZR 105/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the lower court’s judgment and leaving the defendant liable for the claim. The dispute concerned a tax advisor’s duty of advice during a tax audit and the subsequent issuance of tax assessments, specifically whether the advisor was obligated to provide comprehensive counsel on the possibility of filing an objection despite a mandate limited to accompanying the audit and reviewing assessments. The court held that the appellate court correctly applied the doctrine that a legal advisor must provide necessary decision-making insights and may only forgo comprehensive advice if the client clearly indicates a lack of need, a burden of proof not met by the defendant; any error regarding the application of presumptive evidence was deemed a non-admissible subsumption error and rendered moot by the appellate court’s independent causal assessment under Section 287 of the Code of Civil Procedure.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO, § 287 ZPO; Tax advisor’s advisory duties during tax audit and scope of mandate: obligation to advise on filing objections and burden of proof regarding client’s instruction: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Schlagwörter

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Haftung des Steuerberaters Steuerverfahren Rechtsberatung Steuerveranlagungen Beweislast Zivilprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IX ZR 472/00
Juli 2004 - IX ZR 472/00, ZIP 2004, 2058, 2059).
BGHZ 171, 261
März 2007 wurde klargestellt, dass dem Mandanten keine vollständige rechtliche Analyse, sondern die Hinweise zu vermitteln sind, deren er in seiner konkreten Situation als notwendige Entscheidungsgrundlage bedarf (BGHZ 171, 261, 264 Rn.
IX ZR 289/99
Oktober 2000 - IX ZR 289/99, ZIP 2001, 33, 34 m.w.N.).
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Volltext

Steuerberatervertrag: Umfang der Beratungspflicht im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.562,16 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat den Umfang der Aufklärungspflicht des Steuerberaters unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats zutreffend beurteilt (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 472/00, ZIP 2004, 2058, 2059). Durch die Entscheidung des Senats vom 1. März 2007 wurde klargestellt, dass dem Mandanten keine vollständige rechtliche Analyse, sondern die Hinweise zu vermitteln sind, deren er in seiner konkreten Situation als notwendige Entscheidungsgrundlage bedarf (BGHZ 171, 261, 264 Rn. 10). Weitergehende Anforderungen hat das Berufungsgericht nicht gestellt.

2. Der konkrete Umfang der Pflichten des rechtlichen Beraters richtet sich nach dem erteilten Mandat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es Aufgabe des Beklagten, die Mandanten in die Betriebsprüfung zu begleiten und ergangene Steuerbescheide zu prüfen.

Von der dann erforderlichen umfassenden Beratung zur Möglichkeit des Einspruchs durfte der Beklagte nur absehen, soweit der Mandant eindeutig zu erkennen gegeben hatte, dass er des Rates nicht bedarf. Dies wäre nach ständiger Rechtsprechung vom Beklagten zu beweisen gewesen (BGH, Urt. v. 26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, ZIP 2001, 33, 34 m.w.N.). Eine mögliche Weisung des Mandanten, gegen die Steuerbescheide nicht vorzugehen, hätte nur nach ordnungsgemäßer Belehrung Bedeutung erlangen können. Hieran fehlt es.

3. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises bei beratungsgerechtem Verhalten hat das Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt. Sollte es sich bei der Anwendung geirrt haben, läge allenfalls ein Subsumtionsfehler vor, der nicht zulassungsrelevant wäre. Er wäre zudem nicht entscheidungserheblich, weil sich das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO unabhängig vom Anscheinsbeweis die erforderliche Überzeugung von der Kausalität verschafft hat.

Kayser Gehrlein Vill

Fischer Grupp