Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZR 32/09 KI-generiert

Insolvency avoidance of wage payments: positive knowledge of insolvency inferred from prolonged wage arrears under § 130 InsO

Geschäftsnummer IX ZR 32/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) intended to dismiss the defendant’s revision appeal, a procedural stance that was rendered moot when the defendant subsequently withdrew the appeal, leaving the lower court’s judgment against the defendant in force. The dispute concerned insolvency avoidance, specifically whether an employee with back wages possessed the "positive knowledge" required to void payments made by the insolvent employer under § 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO. The material facts established that the employee was owed seven to nine months of back wages at the relevant time and knew that a significant portion of the workforce was in a similar situation due to management’s delay in paying open invoices. Applying §§ 130, 133 Abs. 1, and 140 Abs. 1 InsO, the court held that these circumstances constituted a strong indicia of positive knowledge of the employer's insolvency, rejecting the defense that full order books and outstanding receivables indicated only a temporary liquidity problem.

Legislator-Regeste

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§ 552a ZPO, § 140 Abs. 1 InsO; Insolvency avoidance of wage payments: positive knowledge of insolvency inferred from prolonged wage arrears under § 130 InsO: The dispute concerned insolvency avoidance, specifically whether an employee with back wages possessed the "positive knowledge" required to void payments made by the insolvent employer under § 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO. The material facts established that the employee was owed seven to nine months of back wages at the relevant time and knew that a significant portion of the workforce was in a similar situation due to management’s delay in paying open invoices. Applying §§ 130, 133 Abs. 1, and 140 Abs. 1 InsO, the court held that these circumstances constituted a strong indicia of positive knowledge of the employer's insolvency, rejecting the defense that full order books and outstanding receivables indicated only a temporary liquidity problem.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Auslegung von Urteilen Nachzahlung Lohnfortzahlung Zeitlohn Berechnung der Lohnpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 180, 63
Februar 2009 (BGHZ 180, 63) und vom 15.
IX ZR 201/08
Oktober 2009 (IX ZR 201/08, ZIP 2009, 2306 f Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 552a ZPO

Provision cited in the dispositive to justify the court's intent to dismiss the revision by order.

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Volltext

Insolvenzanfechtung: Positive Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bei Lohnrückständen

[TENOR]

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 15. Januar 2009 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 12. April 2010 Stellung zu nehmen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 2.387,37 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Gemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

So verhält es sich hier.

1. Zulassungsvoraussetzungen:

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Damit ist ersichtlich gemeint, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu den subjektiven Voraussetzungen der Deckungs- und Vorsatzanfechtung für Lohnzahlungen vorlag. Die Anforderungen, die im Anwendungsbereich der §§ 130, 133 Abs. 1 InsO an die Kenntnis eines Gläubigers, der über keine "Insiderkenntnisse" verfügt, zu stellen sind, und wie die für den Anfechtungstatbestand des § 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO erforderliche positive Kenntnis von der grob fahrlässigen Unkenntnis abzugrenzen ist, haben die Senatsurteile vom 19. Februar 2009 (BGHZ 180, 63) und vom 15. Oktober 2009 (IX ZR 201/08, ZIP 2009, 2306 f Rn. 10 ff) geklärt. Die angefochtene Entscheidung wirft in diesem Zusammenhang keine weiteren klärungsbedürftigen Grundsatzfragen auf.

2. Keine Erfolgsaussicht:

a) Das Berufungsgericht leitet die positive Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners insbesondere aus der zeitlichen Dauer und der Höhe der eigenen Lohnrückstände ab. Zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 140 Abs. 1 InsO) am 5. August 2004 befand sich der Schuldner nach den Feststellungen mit der Zahlung von 7 bis 9 Monatslöhnen im Rückstand. Mit der angefochtenen Zahlung wurden lediglich (restliche) Lohnansprüche der Beklagten bis einschließlich Dezember 2003 ausgeglichen. Für den Zeitraum ab Januar 2004 hat die Beklagte vom Schuldner zu keinem Zeitpunkt Arbeitslohn erhalten. Dass die Lohnrückstände nicht nur in ihrer Person vorlagen, sondern - was der Beklagten bekannt war - in ähnlichem Ausmaß auch bei einem Großteil der übrigen Arbeitnehmer, ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag, wonach sie und andere Mitarbeiter die erheblichen Verzögerungen bei den Lohnauszahlungen hingenommen hätten, weil die Geschäftsleitung insoweit auf offene Forderungen verwiesen habe.

b) Bei diesen Umständen handelt es sich - wie in dem vom Senat am 15. Oktober 2009 (IX ZR 201/08, ZIP 2009, 2306 f) entschiedenen Parallelfall - um eine Indizienlage, welche die tatrichterliche Annahme trägt, die bei dem Schuldner in dem kaufmännischen Bereich beschäftigte Beklagte habe sich ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätsgesamtlage des Schuldners gebildet. Entgegen der Auffassung der Revision wirkt sich bei dem Umfang der Lohnrückstände nicht entlastend aus, dass aus Sicht der Beklagten erhebliche Forderungen des Schuldners offen standen und die Auftragsbücher "im Grunde voll gewesen" seien. Zahlungsrückstände der festgestellten Art können auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ersichtlich nicht als bloße Zahlungsstockung eingeordnet werden.

Kayser Raebel Gehrlein

Pape Grupp

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.