Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZR 192/08 KI-generiert

Scope of tax advisor’s duty to warn against third-party errors in limited mandates

Geschäftsnummer IX ZR 192/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the appellate court's judgment in favor of the defendant tax advisor. The dispute concerned the extent of a tax advisor's duty to advise (Beratungspflicht) in a limited mandate, specifically whether the advisor must warn the client against tax errors resulting from advice provided by a third-party specialist outside the advisor's specific scope of engagement. The BGH ruled that where the client is separately advised by another expert, the advisor's warning obligation is restricted; the advisor is only liable to warn if they can recognize the other expert's error and must assume the client will not notice the risk themselves. The court found no violation of procedural fundamental rights, including the right to be heard or the prohibition of arbitrariness, and rejected the argument that the lack of separate reasoning for certain dismissed claims constituted an error.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO; Scope of tax advisor’s duty to warn against third-party errors in limited mandates: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Schlagwörter

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Haftung des Steuerberaters Revision eines Entscheids Drittansprache Verfahrenspflicht Willkürverbot Rechtsberatung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IX ZR 6/02
Juli 2005 - IX ZR 6/02, WM 2005, 1904, 1905; v.
IX ZR 12/05
Dezember 2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369, 370 Rn.
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Volltext

Beratungspflicht des Steuerberaters: Eingeschränkte Warnpflicht bei anderweitiger fachkundiger Beratung in außerhalb des Auftrages liegenden Fragen

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 116.582,42 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein eingeschränktes Mandat der Beklagten angenommen und seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Senats hierzu zugrunde gelegt. Danach muss ein Steuerberater den Mandanten auch vor außerhalb seines Auftrags liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen, wenn sie ihm bekannt oder für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind (BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 6/02, WM 2005, 1904, 1905; v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369, 370 Rn. 14 je m.w.N.; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 496 f). Ist der Mandant hinsichtlich dieser Frage anderweitig fachkundig beraten, gilt eine derartige Warnpflicht nur eingeschränkt. Der Steuerberater muss den Mandanten vor etwaigen Fehlleistungen des anderen Beraters nur dann warnen, wenn er diese erkennt oder erkennen kann und zugleich annehmen muss, dass der Mandant die Gefahr möglicherweise nicht bemerkt (BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 aaO S. 1905).

Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall durch das Berufungsgericht lässt die von der Beschwerde geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Klägers, nämlich des Grundrechts auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots, nicht erkennen.

Hinsichtlich der Abweisung der Klageanträge 6 bis 8 lässt zwar das Berufungsurteil eine gesonderte Begründung vermissen. Das Berufungsgericht ist jedoch ersichtlich davon ausgegangen, dass insoweit ein neuer, unabhängiger Schaden nicht eingetreten ist. Umstände, die insoweit auf die auch hier geltend gemachte Willkür schließen lassen könnten, legt die Beschwerde nicht konkret dar.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser Gehrlein Vill

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