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3 StR 560/09 KI-generiert

Drug Trafficking: Distinguishing Principal Offender Liability from Accessory Assistance in Negotiated Cross-Border Shipments

Geschäftsnummer 3 StR 560/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s revision, reversing his conviction for a specific count of drug trafficking and the resulting total custodial sentence, and remanding the case to a different chamber of the Landgericht Duisburg for renewed proceedings, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute centered on whether the defendant’s involvement in telephone negotiations for a marijuana shipment from the Netherlands, undertaken at the request of his uncle, constituted principal offender liability ("Täterschaft") or merely accessory assistance ("Gehilfenschaft"). The court held that the lower court’s findings were insufficient to establish principal offender status under § 29(1) No. 1 BtMG, as they failed to demonstrate that the defendant exercised the dominant control typical of a principal, and the judgment lacked the mandatory reasoning to distinguish his role from that of a mere accomplice, thereby invalidating the individual sentence of three and a half years for that count.

Legislator-Regeste

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Drug Trafficking: Distinguishing Principal Offender Liability from Accessory Assistance in Negotiated Cross-Border Shipments: Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel Akzessorietät der Haftung Strafurteil Grenzkontrolle Widerhandlungen betreffend Hanf grenzüberschreitende Zuständigkeit
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Volltext

Betäubungsmittelhandel: Täterschaftliche Beteiligung bei Verhandlungen über eine Betäubungsmittellieferung aus dem Ausland

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 1. September 2009 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Fall II. 14. der Urteilsgründe;

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von 25 Betäubungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf mehrere Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

1. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 14. der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich ein Interessent für Marihuana beim Onkel des Angeklagten nach einer günstigen Einkaufsquelle erkundigt. Dieser wiederum hatte den Angeklagten gebeten, sich entsprechend umzuhören. Daraufhin verhandelten der Angeklagte sowie zwei weitere Personen über einen Monat hinweg telefonisch mit einem Mann in den Niederlanden über die für den Interessenten bestimmte Lieferung. Die dabei entstehenden Verständigungsschwierigkeiten machten es erforderlich, eine weitere Person als Dolmetscher hinzuzuziehen. Trotz Zahlung des Kaufpreises wurden die Betäubungsmittel nicht geliefert.

Damit ist lediglich festgestellt, dass sich der Angeklagte auf Bitten seines Onkels durch Verhandlungen um die Lieferung von Betäubungsmitteln durch einen Niederländer an einen Dritten bemühte. Zwar kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch entnommen werden, dass die Anstrengungen des einschlägig vorbestraften Angeklagten hier wie bei den anderen Taten auf Erlangung zumindest eines persönlichen Vorteils gerichtet waren, der Angeklagte somit eigennützig handelte (vgl. hierzu im Einzelnen Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 286 ff.). Eine täterschaftliche Beteiligung des Angeklagten an diesem fremden Umsatzgeschäft ist damit aber nicht belegt. Auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung fehlt es an der für solche Konstellationen gebotenen Begründung, warum der Angeklagte als Täter und nicht lediglich als Gehilfe an der Tat mitgewirkt hat (vgl. hierzu nur BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 56 - 59 m. w. N.). Für die dazu erforderliche Würdigung könnten die spärlichen, auf einer vom Angeklagten "autorisierten" Verteidigererklärung beruhenden, mit dem Anklagesatz nahezu wortgleichen Feststellungen ohnehin keine Grundlage bieten.

Die Aufhebung führt zum Wegfall der Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und der Gesamtstrafe. Der Senat schließt aus, dass die weiteren Einzelstrafen in der Höhe davon betroffen sind.

2. Die weitergehende Revision ist unbegründet.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer