Computer fraud concurrence: Single act triggering multiple bank transfers constitutes one offense
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Court (4th Criminal Senate) partially granted the defendant’s appeal, amending the conviction to 46 counts of computer fraud and 4 counts of fraud, and vacating the individual sentences for 89 additional counts that were erroneously treated as separate offenses; the remaining verdict, including a total prison sentence of three years and three months, was upheld. The dispute concerned the correct assessment of concurrence (Competence/Konkurrenzen) in a case where the defendant, having input payroll data, triggered a single automated payment process via one action that executed multiple bank transfers per day. The court ruled that because a single action initiated the "live payment run" for all previously recorded data, the multiple transfers on the same day constituted a single act of computer fraud rather than separate offenses. Citing the principle that aggregating multiple acts into one does not alter the underlying culpability or guilt, the court determined that the existing total sentence was not excessive and did not need to be reduced despite the reduction in the number of convicted counts.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO; Computer fraud concurrence: Single act triggering multiple bank transfers constitutes one offense: Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 7. Dezember 2009 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Konkurrenzen beim Computerbetrug
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. August 2009 dahin geändert, dass
a) der Angeklagte des Computerbetrugs in 46 Fällen und des Betrugs in vier Fällen schuldig ist und
b) die für die Taten I. 2. Ziffern 10, 14 bis 16, 30, 31, 33, 36, 39, 42, 44, 46, 48 bis 60, 62 bis 99, 102 bis 115 und 121, 122 verhängten Einzelstrafen entfallen.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Computerbetrugs in 125 Fällen und wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 7. Dezember 2009 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
In den Fällen der Verurteilung wegen Computerbetrugs hält die Bewertung der Konkurrenzen durch das Landgericht nicht uneingeschränkt der rechtlichen Überprüfung stand. Denn die Strafkammer hat übersehen, dass der Angeklagte nach der Eingabe der Lohnsummen und der Personalien der Arbeitnehmer durch eine Handlung (UA 6) für alle zuvor erfassten Daten den „Echtlauf Lohnauszahlung“ startete, durch den die „Bankbegleitliste“ erstellt wurde. Daher liegt hinsichtlich aller an einem Tag vom Angeklagten veranlassten Überweisungen lediglich ein Computerbetrug vor. Dem entsprechend war der Schuldspruch abzuändern.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall derjenigen Einzelstrafen, die von der Strafkammer neben der höchsten Einzelstrafe für die an jeweils demselben Tag begangenen Taten verhängt wurden. Einer Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe bedarf es dagegen trotz des Wegfalls einer erheblichen Anzahl an Einzeltaten und Einzelstrafen nicht. Denn durch die Zusammenfassung mehrerer Taten zu jeweils einer einzigen Tat ändert sich deren Schuldgehalt nicht (vgl. BVerfG Beschl. vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03 m.w.N.). Der Senat schließt daher - auch im Hinblick auf unverändert gebliebenen Schaden von insgesamt 447.091,91 € - aus, dass der Ausspruch über die ohnehin sehr maßvolle Gesamtstrafe auf der fehlerhaften Bewertung der Konkurrenzen beruht und die Strafkammer ohne diesen Rechtsfehler auf eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. BVerfG Beschl. vom 27. September 2006 - 2 BvR 1603/06).
Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer