Remuneration base for provisional insolvency administrator: inclusion of equity-replacing gratuitous usage rights under transitional InsVV provisions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the legal appeal as inadmissible, upholding the Lower District Court's decision that granted the additional party (the provisional insolvency administrator) a remuneration calculation based on the gross value of the managed assets without deducting third-party claims. The dispute concerned the statutory remuneration of a provisional insolvency administrator in a case where the proceedings concluded before the amended Insolvency Court Costs Act (InsVV) took effect, specifically challenging whether the value of a gratuitous right of use from a shareholder-like equity-replacing loan should be included in the calculation base. The court determined that for proceedings ending before December 29, 2006, the 2004 version of the InsVV applied, and it confirmed that the lower court did not deviate from established case law by including the equity-replacing usage right in the asset value, provided it increased the enterprise value, thereby rejecting claims of lack of legal significance and error in the appellate reasoning.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO; Remuneration base for provisional insolvency administrator: inclusion of equity-replacing gratuitous usage rights under transitional InsVV provisions: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.
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KI-generiertVolltext
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Berechnungsgrundlage für den Vergütungsanspruch in Altfällen; Berücksichtigung des Werts eines unentgeltlichen Nutzungsanspruchs
[TENOR]
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 14. Juni 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 23.927,55 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Seit Einlegung der Rechtsbeschwerde ist geklärt, dass nach § 19 Abs. 2 InsVV auf vorläufige Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben, wie hier, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsVV in der Fassung vom 4. Oktober 2004 anzuwenden sind (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZInsO 2008, 1321, 1322 Rn. 7 bis 9; v. 10. Dezember 2009 - IX ZB 181/06, ZInsO 2010, 350 Rn. 5). Die Berechnungsgrundlage der Vergütung bestimmt sich daher für den weiteren Beteiligten nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur Auslegung der §§ 10, 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV aufgestellt hat (vgl. BGHZ 165, 266, 274; 168, 321, 324 ff). Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht zugunsten des weiteren Beteiligten abgewichen, indem es den Wert des verwalteten Vermögens ohne Abzug der Rechte Dritter gemäß §§ 771, 805 ZPO (nach Eröffnung: Aus- oder Absonderungsrechte) als Berechnungsgrundlage der Vergütung herangezogen hat. Nach diesem Ausgangspunkt sind etwaige belastende Maßstabsverschiebungen bei der Bemessung des Zuschlags für die Betriebsfortführung, den das Beschwerdegericht dem weiteren Beteiligten dem Grunde nach mit Recht zugebilligt hat, auf die Höhe der richtigerweise festzusetzenden Vergütung ohne Einfluss.
2. Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist auch nicht ersichtlich, dass das Beschwerdegericht von den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 27. Juli 2006 (IX ZB 243/05, ZIP 2006, 1739 f Rn. 8) abgewichen wäre. Zur Berechnungsgrundlage für den vorläufigen Insolvenzverwalter gehört danach bei Fortführung des Schuldnerbetriebs auch der Wert des unentgeltlichen Nutzungsanspruchs bei einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung, soweit er den Unternehmenswert erhöht. Von diesem Grundsatz ist die angefochtene Entscheidung nicht erkennbar abgewichen, wenn sie den Wert dieses Anspruchs während der Amtsdauer des weiteren Beteiligten in die Berechnungsgrundlage seiner Vergütung einbezogen hat.
3. Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Gehörsverletzung besteht nicht. Das Beschwerdegericht war nicht verpflichtet, näher auszuführen, inwieweit sich seine Berücksichtigung der kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung mit der bereits in der Beschwerdeinstanz von dem weiteren Beteiligten angeführten Senatsentscheidung vom 27. Juli 2006 (aaO) deckte.
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp