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5 KSt 1/10 (5 B 3/10) KI-generiert

Objection to court costs invoice: failure to prove severe error in substantive handling under § 21 GKG.

Geschäftsnummer 5 KSt 1/10 (5 B 3/10)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the plaintiff's objection to a court costs invoice, upholding the 50 EUR fixed fee assessed by the court administration. The dispute concerned the validity of the costs charged following the prior dismissal of the plaintiff's appeal against a cost order, with the plaintiff arguing that the original judgment was unjust and that enforcement would cause financial hardship due to income support. The single judge determined the objection was unfounded because the plaintiff failed to demonstrate a severe error in substantive handling required for cost relief under § 21 Abs. 1 GKG, and that procedural requests for cost remission or deferral fall under the jurisdiction of the court administration rather than the judicial objection process, pursuant to § 59 Abs. 1 BHO.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 3 Abs. 2 GKG, § 21 Abs. 1 GKG, § 66 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Objection to court costs invoice: failure to prove severe error in substantive handling under § 21 GKG: The dispute concerned the validity of the costs charged following the prior dismissal of the plaintiff's appeal against a cost order, with the plaintiff arguing that the original judgment was unjust and that enforcement would cause financial hardship due to income support. The single judge determined the objection was unfounded because the plaintiff failed to demonstrate a severe error in substantive handling required for cost relief under § 21 Abs. 1 GKG, and that procedural requests for cost remission or deferral fall under the jurisdiction of the court administration rather than the judicial objection process, pursuant to § 59 Abs. 1 BHO.

Schlagwörter

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Auferlegung der Verfahrenskosten Verfahrensrügen administrative Entlassung materieller Fehler finanzielle Notlage Kostenerlass

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
März 2010 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangene Erinnerung des Klägers, über die der Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG), ist unbegründet.
§ 3 Abs. 2 GKG
Die demgemäß in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 50 € ist entstanden (§ 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr.
§ 21 Abs. 1 GKG
Mit der Rüge des Klägers, dass „das Urteil nicht gerecht“ sei und er überlege, Rechtsschutz bei dem Bundesverfassungsgericht zu suchen, wird auch eine zur Niederschlagung von Kosten führende unrichtige Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 GKG) nicht aufgezeigt.
§ 66 GKG
Allerdings fällt eine Entscheidung hierüber nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 66 GKG; vielmehr ist über diesen Antrag außerhalb des Erinnerungsverfahrens von der Gerichtsverwaltung zu befinden (vgl.
§ 66 Abs. 8 GKG
Basis for the cost decision in the dispositive, rendering the decision free of court fees and denying reimbursement.

Zitierte Rechtsprechung

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VII B 230/00
Oktober 2000 - VII B 230/00 - juris).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 66 Abs. 8 GKG

Basis for the cost decision in the dispositive, rendering the decision free of court fees and denying reimbursement.

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Volltext

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 19. Februar 2010 (Kassenzeichen: 1132 2033 9496) wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

[GRUENDE]

Die am 5. März 2010 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangene Erinnerung des Klägers, über die der Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG), ist unbegründet.

Die mit der Erinnerung angegriffene Kostenrechnung vom 19. Februar 2010 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 8. Februar 2010 - BVerwG 5 B 3.10 - die Beschwerde des Klägers verworfen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Die demgemäß in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 50 € ist entstanden (§ 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses) und ihre Festsetzung weist keine Fehler auf.

Mit der Rüge des Klägers, dass „das Urteil nicht gerecht“ sei und er überlege, Rechtsschutz bei dem Bundesverfassungsgericht zu suchen, wird auch eine zur Niederschlagung von Kosten führende unrichtige Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 GKG) nicht aufgezeigt. Das Vorliegen eines schweren Mangels im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung, welche § 21 Abs. 1 GKG voraussetzt (Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 f.), hat der Kläger weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.

Soweit der Kläger ferner in seinem am 5. März 2010 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schreiben vom 5. Februar 2010 auf seine Einkommensverhältnisse (Bezug von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II) hinweist und geltend macht, dass eine Vollstreckung der Kostenrechnung eine Härte für ihn bedeuten würde, kann dies zwar sinngemäß als Antrag auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Gerichtskosten (vgl. § 59 Abs. 1 BHO) gewertet werden. Allerdings fällt eine Entscheidung hierüber nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 66 GKG; vielmehr ist über diesen Antrag außerhalb des Erinnerungsverfahrens von der Gerichtsverwaltung zu befinden (vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 1997 - BVerwG 1 KSt 1.97 -, vom 5. Januar 2005 - BVerwG 8 KSt 17.04 - und vom 6. Februar 2008 - BVerwG 9 KSt 1.08 -; BFH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - VII B 230/00 - juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.