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1 PKH 11/09 (1 B 26/09) KI-generiert

Denial of legal aid for revision against dismissal of settlement permit claim due to lost interest and seven-year residence requirement

Geschäftsnummer 1 PKH 11/09 (1 B 26/09)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court rejected the plaintiff's application for legal aid and the appointment of counsel for the appeal against the non-admission of revision, thereby upholding the lower court's judgment in force. The dispute concerned an immigration law case where the plaintiff sought a settlement permit (Niederlassungserlaubnis), challenging the rejection of her main application for a declaratory judgment that the initial denial was unlawful. The Court held that the prosecution of legal action lacked sufficient prospects of success because the primary claim became moot when the defendant authority waived the requirement of prior payment of administrative fees for the issuance of the passport, and no admissibility grounds for revision existed regarding the secondary claim. Decisive legal bases included the seven-year continuous residence requirement under § 26 Abs. 4 AufenthG, which excluded time spent in asylum procedures or with temporary residence permits (Duldung) from the qualifying period, and the admissibility criteria for revision under § 132 Abs. 2 VwGO.

Legislator-Regeste

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§ 166 VwGO, § 132 Abs. 2 VwGO, § 67 Abs. 4 VwGO, § 26 Abs. 4 AufenthG, § 85 AufenthG, § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG; Denial of legal aid for revision against dismissal of settlement permit claim due to lost interest and seven-year residence requirement: Das Berufungsgericht hat den auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gerichteten Hauptantrag als unzulässig angesehen. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Klägerin die beantragte Niederlassungserlaubnis während des Berufungsverfahrens erteilt worden sei, denn gegen Zahlung der ausstehenden Verwaltungskosten werde ihr das Dokument ausgehändigt. Im Falle ihres Obsiegens im Prozess hätte ihr ein Urteil auch nicht mehr geben können als die Verpflichtung der Behörde, den Bescheid zu erteilen; insbesondere wäre nicht darüber entschieden worden, dass ihr der Bescheid kostenlos erteilt werden müsse.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Revisionsgesuch unentgeltliche Rechtspflege Zinszahlung Feststellungsklage Prozesserledigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 166 VwGO
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m.
§ 132 Abs. 2 VwGO
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist eine Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.
§ 67 Abs. 4 VwGO
Dabei kann dahinstehen, ob das von dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin, der die Voraussetzungen des § 67 Abs. 4 VwGO nicht erfüllt, selbst eingereichte Gesuch im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl.
§ 26 Abs. 4 AufenthG
§ 85 AufenthG
4 AufenthG grundsätzlich einen durchgehenden, sich über sieben Jahre erstreckenden ununterbrochenen Titelbesitz voraussetzt und Unterbrechungen nach dem auch insoweit anwendbaren § 85 AufenthG außer Betracht bleiben können.
§ 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
Denn die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzung der Sieben-Jahres-Frist des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt.
§ 25 Abs. 5 AufenthG
Neben der Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (hier: vom 6.
§ 102 Abs. 2 AufenthG
4 Satz 3, § 102 Abs. 2 AufenthG).
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Volltext

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2009 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO).

Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist eine Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), wenn das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Keine dieser Voraussetzungen ist in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt gegeben. Auf welchen Zeitpunkt - Bewilligungsreife oder Entscheidung des Gerichts - abzustellen ist (vgl. Beschluss vom 12. September 2007 - BVerwG 10 PKH 16.07 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 42), kann offen bleiben, da die Klägerin erst jetzt die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorgelegt hat.

Dabei kann dahinstehen, ob das von dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin, der die Voraussetzungen des § 67 Abs. 4 VwGO nicht erfüllt, selbst eingereichte Gesuch im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Beschluss vom 22. August 1990 - BVerwG 5 ER 640.90 - JurBüro 1991, 570 unter Hinweis auf Beschluss vom 12. Februar 1965 - BVerwG 5 ER 224.64 - NJW 1965, 1293), oder ob das Gesuch auch ein Mindestmaß an Begründung zu enthalten hat, das auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes jedenfalls hindeutet (vgl. Beschluss vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 16 für ein Prozesskostenhilfegesuch eines anwaltlich vertretenen Klägers). Auch wenn man das Vorbringen des gesetzlichen Vertreters der Klägerin als ausreichend ansieht, rechtfertigt weder dieses noch die vom beschließenden Senat von Amts wegen durchgeführte Prüfung des Berufungsurteils die Zulassung der Revision.

1. Das Berufungsgericht hat den auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gerichteten Hauptantrag als unzulässig angesehen. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Klägerin die beantragte Niederlassungserlaubnis während des Berufungsverfahrens erteilt worden sei, denn gegen Zahlung der ausstehenden Verwaltungskosten werde ihr das Dokument ausgehändigt. Im Falle ihres Obsiegens im Prozess hätte ihr ein Urteil auch nicht mehr geben können als die Verpflichtung der Behörde, den Bescheid zu erteilen; insbesondere wäre nicht darüber entschieden worden, dass ihr der Bescheid kostenlos erteilt werden müsse.

Ob sich die seitens des Berufungsgerichts getroffene Entscheidung durch Prozess- anstatt durch Sachurteil als verfahrensfehlerhaft darstellt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls durch das Schreiben des Landratsamts vom 17. Februar 2010 hat der Beklagte nunmehr bekundet, dass die Herausgabe des Reisepasses der Klägerin mit der darin enthaltenen Niederlassungserlaubnis nicht länger von der vorherigen Entrichtung der angefallenen Verwaltungskosten abhängig gemacht wird. Spätestens damit ist das von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage entfallen. Demzufolge kommt die Zulassung der Revision hinsichtlich des Hauptantrags nicht in Betracht.

2. Den hilfsweise gestellten Antrag, die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids vom 18. Juni 2007 festzustellen, hat das Berufungsgericht sachlich geprüft und für unbegründet erachtet. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO sind insoweit nicht ersichtlich, nachdem der Senat mit Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 24.08 - (zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen) geklärt hat, dass § 26 Abs. 4 AufenthG grundsätzlich einen durchgehenden, sich über sieben Jahre erstreckenden ununterbrochenen Titelbesitz voraussetzt und Unterbrechungen nach dem auch insoweit anwendbaren § 85 AufenthG außer Betracht bleiben können. Ein weitergehender grundsätzlicher Klärungsbedarf ist ebenso wenig erkennbar wie eine entscheidungserhebliche Abweichung des Berufungsurteils oder ein Verfahrensmangel.

Aus Gründen der Befriedung erscheint dem Senat der Hinweis angemessen, dass das Berufungsgericht den Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 18. Juni 2007 im Ergebnis zutreffend als rechtmäßig beurteilt hat. Denn die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzung der Sieben-Jahres-Frist des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Neben der Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (hier: vom 6. Juli 2006 bis zum 18. Juni 2007) werden auf die Frist nur die Zeiten des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens (hier: vom 29. Dezember 2004 bis zum 13. Dezember 2005) und die Zeiten einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 (hier: 1. März 2002 bis zum 28. Dezember 2004) angerechnet (§ 26 Abs. 4 Satz 3, § 102 Abs. 2 AufenthG). Zeiten eines Asylverfahrens der Eltern der Klägerin oder der Erteilung von Grenzübertrittsbescheinigungen sind demgegenüber nicht anrechenbar.