Self-representation violating mandatory lawyer requirement and unreviewability of administrative court rulings rendering appeals and reinstatement requests inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaints and legal remedies as inadmissible and rejected his application for reinstatement to the previous state, leaving the lower court decisions denying legal aid and the underlying administrative rulings in force, with the plaintiff ordered to bear the costs of the proceedings. The dispute involved the plaintiff's attempts to appeal against a first-instance judgment and subsequent appellate decision, as well as orders denying him legal aid and the assignment of counsel in administrative litigation. The court held that the filings were procedurally defective because they were not submitted by a required legal professional as mandated by § 67 Abs. 4 VwGO, and were substantively inadmissible because the challenged decisions were not subject to complaint under § 152 VwGO or any other valid legal remedy before the Federal Administrative Court, thereby rendering the application for reinstatement moot.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 67 Abs. 4 VwGO, § 152 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO; Self-representation violating mandatory lawyer requirement and unreviewability of administrative court rulings rendering appeals and reinstatement requests inadmissible: Die Beschwerden und Rechtsmittelanträge sind schon deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt oder einen Vertretungsberechtigten nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 VwGO als Bevollmächtigten, sondern durch den Kläger selbst eingelegt worden sind. Auf das Vertretungserfordernis ist der Beschwerdeführer durch das Schreiben vom 26. Januar 2010 zum Aktenzeichen BVerwG 5 ER12 5.10 hingewiesen worden.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerden des Klägers gegen die eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnenden Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. September 2009 - Au 3 K 08.1509 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2009 - 12 C 09.2431 und 12 C 09.2432 - werden als unzulässig verworfen.
Die Rechtsmittelanträge des Klägers (auf Zulassung der Berufung bzw. Berufung) gegen die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg Urteil vom 18. September 2009 - Au 3 K 08.1509 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 12 C 09.2718 - werden als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, auch soweit er die Zulassung der Berufung beantragt und Berufung eingelegt hat.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
[GRUENDE]
Die Beschwerden und Rechtsmittelanträge sind schon deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt oder einen Vertretungsberechtigten nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 VwGO als Bevollmächtigten, sondern durch den Kläger selbst eingelegt worden sind. Auf das Vertretungserfordernis ist der Beschwerdeführer durch das Schreiben vom 26. Januar 2010 zum Aktenzeichen BVerwG 5 ER12 5.10 hingewiesen worden.
Die Beschwerden und Rechtsmittelanträge sind auch deswegen unzulässig, weil die angefochtenen Entscheidungen weder der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht unterliegen (§ 152 VwGO) noch mit einem anderen Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.
Soweit der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (Beschwerdeschriftsatz vom 15. Januar 2010, S. 4), ist weder eine versäumte Frist hinreichend deutlich benannt (gemeint ist wohl die Widerspruchsfrist gegen den Bescheid vom 19. Juni 2008, vgl. Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs - 12 ZB 09.2718 -) noch sind Wiedereinsetzungsgründe benannt und könnte das Bundesverwaltungsgericht hierüber entscheiden, da die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs - wie ausgeführt - unanfechtbar sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.