Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10 B 3/10 KI-generiert

Admissibility of non-admission complaint: factual assessment of economic conditions in Afghanistan versus question of general legal significance

Geschäftsnummer 10 B 3/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the appellant's complaint against the non-admission of revision, leaving the lower court's judgment in force and ordering the appellant to bear the procedural costs. The dispute involved a challenge to a denial of protection against deportation for an unmarried young male national of Afghanistan, where the appellant argued that he faced a country-wide extreme danger due to an inability to establish an existence base without family support. The court ruled that the complaint was inadmissible because it failed to demonstrate the general legal significance of the case as required by § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; the raised issue concerned the fact-finding assessment of economic and social conditions in Afghanistan rather than a clarifiable question of law, and existing BVerwG precedent on the requirements for extreme general danger did not require further clarification.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 96 VwGO, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 30 Satz 1 RVG; Admissibility of non-admission complaint: factual assessment of economic conditions in Afghanistan versus question of general legal significance: Auch der Hinweis der Beschwerde auf eine unterschiedliche Beurteilung der Gefährdungslage durch verschiedene Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte betrifft die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, nicht aber eine Rechtsfrage, die allein zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen kann. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen allgemein Abschiebungsschutz bei einer extremen allgemeinen Gefahrenlage gewährt werden kann (vgl. etwa den im angefochtenen Urteil zitierten Beschluss des Senats vom 14.

Schlagwörter

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nicht-administrative Streitigkeit Wirtschaftsrecht Prozessvoraussetzung Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan Asyl für afghanische Staatsangehörige Familienwegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 114, 379
Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 und BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 114, 379 und 115, 1 ; jeweils m.w.N.).
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Volltext

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2009 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Solch eine Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob „alleinstehende junge Männer ohne familiären Rückhalt in Afghanistan unter Berücksichtigung der aktuellen Auskunftslage nicht in der Lage sein werden, eine Existenzgrundlage aufzubauen und somit einer landesweiten Extremgefahr ausgesetzt wären“ (Beschwerdebegründung S. 2), zielt nicht auf eine klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Afghanistan.

Auch der Hinweis der Beschwerde auf eine unterschiedliche Beurteilung der Gefährdungslage durch verschiedene Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte betrifft die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, nicht aber eine Rechtsfrage, die allein zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen kann. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen allgemein Abschiebungsschutz bei einer extremen allgemeinen Gefahrenlage gewährt werden kann (vgl. etwa den im angefochtenen Urteil zitierten Beschluss des Senats vom 14.

November 2007 - BVerwG 10 B 47.07 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 55; Urteile vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 und BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 114, 379 und 115, 1 ; jeweils m.w.N.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtsgrundsätze anhand des vorliegenden Falles erneuter oder weitergehender Klärung bedürften.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.