Admissibility of non-admission complaint: Substantiation requirements for procedural error and divergence objections
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's application for legal aid and rejected his complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the lower administrative court's judgment dated November 13, 2009, and ordering the plaintiff to bear the costs of the appeal proceedings. The dispute arose from a civil litigation where the plaintiff challenged the lower court's refusal to admit the case to the Federal Administrative Court, alleging violations of the duty to investigate the facts and divergence from established federal case law, including rulings on evidentiary standards. The appellate court deemed the complaint inadmissible because the filing failed to substantiate the specific procedural grounds required under §§ 132(2) and 133(3) of the Administrative Court Procedure Act (VwGO); specifically, the plaintiff did not identify the exact factual findings missed by the lower court nor an abstract legal rule with which the lower court deviated from binding precedent, thereby conflating the requirements of a non-admission complaint with a full revision argument.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 166 VwGO, § 121 Abs. 1 ZPO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 132 Abs. 2 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Admissibility of non-admission complaint: Substantiation requirements for procedural error and divergence objections: Eine Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht erhoben. Die Beschwerde wird vielmehr auf einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Form einer Verletzung der Aufklärungspflicht und ein Abweichen von einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), insbesondere von den Urteilen vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - (BVerwGE 123, 142) sowie vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - (BVerwGE 127, 56) gestützt. Mit den hierauf bezogenen umfangreichen Ausführungen der Beschwerdebegründung wird indessen - was nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine erfolgreiche Aufklärungsrüge erforderlich wäre (vgl. z.B. Beschluss vom 12.
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KI-generiertVolltext
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21 000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vom Kläger angebrachte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2009 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2009 ist unzulässig. Denn in der Beschwerdebegründung vom 26. Januar 2010 wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein Zulassungsgrund vorliegen könnte.
Eine Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht erhoben. Die Beschwerde wird vielmehr auf einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Form einer Verletzung der Aufklärungspflicht und ein Abweichen von einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), insbesondere von den Urteilen vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - (BVerwGE 123, 142) sowie vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - (BVerwGE 127, 56) gestützt. Mit den hierauf bezogenen umfangreichen Ausführungen der Beschwerdebegründung wird indessen - was nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine erfolgreiche Aufklärungsrüge erforderlich wäre (vgl. z.B. Beschluss vom 12.
Januar 2009 - BVerwG 5 B 48.08 - juris m.w.N.) - nicht substantiiert dargelegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, auf die es allein ankommt, ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht hingewirkt worden ist oder weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen.
Ebenso wenig zeigt die Beschwerde - wie es für eine ordnungsgemäße Divergenzrüge notwendig wäre (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 29. August 2007 - BVerwG 5 B 77.07 - Buchholz 436.62 § 84 SGB IX Nr. 1 = NJW 2008, 166) - einen vom Verwaltungsgericht aufgestellten, seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz auf, mit dem dieses von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. Auf eine - von der Beschwerde der Sache nach behauptete - fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze im Einzelfall kann eine Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. Beschluss vom 29.
Januar 2008 - BVerwG 5 B 97.06 - ZOV 2008, 107 = juris). Soweit die Beschwerde im Übrigen rügt, das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze teilweise auch Denkgesetze, lässt die Beschwerdebegründung bereits nicht erkennen, ob daraus ein Verfahrensmangel oder eine Verletzung des sachlichen Rechts abgeleitet werden soll. Davon abgesehen legt sie nicht dar, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F.
VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
Insgesamt erschöpft sich die Beschwerdebegründung der Sache nach darin, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtsfehlerhaft anzugreifen und der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts eine eigene, davon abweichende Bewertung entgegenzusetzen. Damit verkennt die Beschwerde den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.