Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZR 68/08 KI-generiert

Tax adviser liability: suspension of limitation of recourse claims via tax court proceedings and insurer referrals

Geschäftsnummer IX ZR 68/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's non-appealability complaint, leaving the lower court's judgment in force. The dispute concerned a claim for damages against a tax advisor, specifically whether the statute of limitations for the client's recourse claims had been suspended by consultations or an acknowledgment of debt within the context of tax court proceedings. The Court held that the advisor's statement to refer the matter to his liability insurer did not constitute "consultations" under § 203 BGB because he did not agree to engage in a discussion, and the mere existence of a demand letter does not initiate such negotiations. Furthermore, the Court ruled that the advisor's arguments presented to the tax court regarding the advice given did not amount to an acknowledgment of the claim under § 212 BGB, as they did not clearly concede liability or causation. Consequently, the lower court's decision rejecting the suspension of the limitation period was upheld.

Legislator-Regeste

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§ 543 Abs. 2 ZPO, § 203 BGB, Art. 103 Abs. 1 GG, § 639 Abs. 2 BGB, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO; Tax adviser liability: suspension of limitation of recourse claims via tax court proceedings and insurer referrals: The dispute concerned a claim for damages against a tax advisor, specifically whether the statute of limitations for the client's recourse claims had been suspended by consultations or an acknowledgment of debt within the context of tax court proceedings. The Court held that the advisor's statement to refer the matter to his liability insurer did not constitute "consultations" under § 203 BGB because he did not agree to engage in a discussion, and the mere existence of a demand letter does not initiate such negotiations. Furthermore, the Court ruled that the advisor's arguments presented to the tax court regarding the advice given did not amount to an acknowledgment of the claim under § 212 BGB, as they did not clearly concede liability or causation. Consequently, the lower court's decision rejecting the suspension of the limitation period was upheld.

Schlagwörter

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Haftung des Steuerberaters Fristen Steuerschulden Haftung des Versicherungsträgers Streitgegenstand Klageschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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VII ZR 194/05
Oktober 2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587 Rn.
X ZR 101/06
Oktober 2007 - X ZR 101/06, WM 2008, 656, 657 f Rn.
BVerfGE 86, 133
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Gerichte das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nehmen und würdigen, auch wenn nicht jeder Gesichtspunkt in den Urteilsgründen im Einzelnen behandelt wird (BVerfGE 86, 133, 145 f).
BGHZ 58, 103
Ein Anerkenntnis erfordert ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen lässt (BGHZ 58, 103, 104; 142, 172, 182).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Procedural rule applied to omit further reasoning as it would not contribute to clarifying the conditions for allowing revision.

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Volltext

Haftung des Steuerberaters: Hemmung der Verjährung von Regressansprüchen des Mandanten durch Verhandlungen bzw. Anerkenntnis im Finanzgerichtsverfahren

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Februar 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 69.697,00 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat keinen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB zu Grunde gelegt und insbesondere nicht verkannt, dass Verhandlungen auch durch die Mitteilung des in Anspruch Genommenen begründet werden können, er werde die Angelegenheit seinem Haftpflichtversicherer vorlegen. Das Berufungsgericht hat vielmehr das Schreiben des Beklagten vom 28. September 2003 in der Weise ausgelegt, der Beklagte lehne die Erörterung von Regressansprüchen ab, während hieraus nicht die Erklärung entnommen werden könne, die Angelegenheit dem Haftpflichtversicherer zuzuleiten. Auf der Grundlage dieser tatrichterlichen Würdigung, gegen welche die Nichtzulassungsbeschwerde keine zulassungsrelevanten Rügen vorbringt, vermochte das Schreiben des Beklagten vom 28. September 2003 keine Verhandlungen zu begründen.

Eine Hemmung der Verjährung ist auch nicht zwischen dem Aufforderungsschreiben des Klägers vom 24. August 2003, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, und dem Antwortschreiben des Beklagten vom 28. September 2003 erfolgt. Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB werden nicht allein dadurch begründet, dass eine Seite Ansprüche anmeldet, sofern sich nicht die Gegenseite auf einen Meinungsaustausch einlässt (Staudinger/Peters, BGB 2004 § 203 Rn. 9). Der insoweit geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.

2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachte abweichende Bestimmung des Begriffs der Verhandlungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Werkvertragsrecht von derjenigen zur Steuerberaterhaftung besteht nicht. Nach der Abschaffung der früheren Bestimmung des § 639 Abs. 2 BGB mit Wirkung zum 1. Januar 2002 kennt das Werkvertragsrecht einen Tatbestand der Verjährungshemmung wegen Maßnahmen der Mängelprüfung oder Mängelbeseitigung als solchen nicht mehr. Im Regelfall liegen jedoch in den zuvor von § 639 Abs. 2 BGB a.F. erfassten Sachverhalten Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB vor. Hat der Unternehmer hingegen beim Besteller nicht den Eindruck erweckt, er werde sich um den Mangel kümmern, sondern vielmehr seine Einstandspflicht abgelehnt, so begründet auch die Besichtigung des Mangels durch den Unternehmer keine Verhandlungen (BGH, Urt. v. 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587 Rn. 12; v. 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, WM 2008, 656, 657 f Rn. 13). Hiermit steht vollumfänglich in Einklang, dass die Anfechtung eines belastenden Steuerbescheids durch den Steuerberater für sich genommen keine Verhandlungen über einen Regressanspruch im Sinne des § 203 BGB begründet, wenn der Mandant nicht aus den Äußerungen des Steuerberaters den Schluss ziehen durfte, dieser lasse sich auf Erörterungen über das Bestehen eines Regressanspruchs ein. Klärungsbedarf, welcher die Zulassung der Revision erforderte, besteht nicht.

3. Das Berufungsgericht hat das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dadurch verletzt, dass es ohne nähere Begründung ein den Neubeginn der Verjährung auslösendes Anerkenntnis gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB verneint hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Gerichte das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nehmen und würdigen, auch wenn nicht jeder Gesichtspunkt in den Urteilsgründen im Einzelnen behandelt wird (BVerfGE 86, 133, 145 f). Besondere Umstände, weshalb im vorliegenden Fall das Berufungsgericht den Standpunkt des Klägers nicht gewürdigt haben sollte, bringt die Beschwerdebegründung nicht vor. Ein Anerkenntnis erfordert ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen lässt (BGHZ 58, 103, 104; 142, 172, 182). Mit der Darlegung des Beklagten gegenüber dem Finanzgericht, er habe dem Kläger die Auskunft über die Steuerfreiheit der Entschädigungszahlungen erteilt, wird über die Berechtigung eines Regressanspruchs gegen den Beklagten nichts ausgesagt. Weder gesteht der Beklagte hiermit zu, den Kläger fehlerhaft beraten zu haben, noch liegt hierin eine Aussage über die Ursächlichkeit eines unterstellten Beratungsfehlers für einen Steuerschaden. Die Annahme eines Anerkenntnisses lag deshalb sehr fern.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter Raebel Kayser

Pape Grupp