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2 StR 510/09 KI-generiert

Reclassification of completed aggravated gang theft to attempted theft in concurrence with residential burglary where targeted object was absent

Geschäftsnummer 2 StR 510/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Appeal (BGH) amended the conviction of two defendants for the specific incident charged as completed aggravated gang theft to attempted aggravated gang theft in concurrence with residential burglary, while upholding all other aspects of the lower court’s judgment and sentencing. The dispute centered on whether the group's agreement to steal and resell high-value vehicles was satisfied when the targeted vehicle was unexpectedly absent, rendering the theft attempt incomplete, whereas the initial entry into the residence constituted a completed burglary. Relying on the principles of concourse of offenses (Tateinheit) and the definition of attempted serious gang theft, the court held that the absence of the object prevented the completion of the gang theft element, allowing for a formal reclassification under § 265 StPO without affecting the calculated individual and total prison sentences.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 265 StPO, § 357 StPO; Reclassification of completed aggravated gang theft to attempted theft in concurrence with residential burglary where targeted object was absent: Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen (darunter der Fall Ziffer II.16.), gewerbsmäßiger Bandenhehlerei, gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen sowie Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sowie den nicht revidierenden Mitangeklagten K. wegen Raubes, schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen (darunter der Fall Ziffer II.16.) sowie Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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versuchter Diebstahl schwere Straftaten vollendeter Versuch qualifizierter Diebstahl Strafzumessung bei Raub strafrechtliche sichernde Massnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 10, 230
BGHSt 10, 230 ff.; 21, 78 ff.
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Volltext

Wohnungseinbruchdiebstahl und versuchter schwerer Bandendiebstahl in Tateinheit

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Juli 2009, soweit es ihn und den Mitangeklagten K. anbelangt, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass beide Angeklagte im Fall Ziffer II.16. der Urteilsgründe des versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Wohnungseinbruchdiebstahl schuldig sind.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen (darunter der Fall Ziffer II.16.), gewerbsmäßiger Bandenhehlerei, gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen sowie Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sowie den nicht revidierenden Mitangeklagten K. wegen Raubes, schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen (darunter der Fall Ziffer II.16.) sowie Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Im Fall Ziffer II.16. kann die Verurteilung wegen (vollendeten) schweren Bandendiebstahls indes keinen Bestand haben. Ausweislich der Feststellungen bezog sich die Bandenabrede auf die Entwendung von hochwertigen PKW und - nach zwischenzeitlichem Umfrisieren - deren Veräußerung an gutgläubige Kunden (UA S. 22 und 38). Nachdem im Fall Ziffer II.16. der PKW nicht entwendet werden konnte, da er sich zufällig nicht am Tatort befand, ist der schwere Bandendiebstahl nicht über das Versuchsstadium hinausgelangt. Dieser steht mit dem vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit (vgl. BGHSt 10, 230 ff.; 21, 78 ff. m.w.N.). Der Angeklagte beabsichtigte bereits beim Einsteigen in die Wohnung, dort nicht nur den KFZ-Schlüssel, sondern - außerhalb der Bandenabrede - auch andere hochwertige Gegenstände zu entwenden (vgl. Fall Ziffer II.11.). Der beantragten Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht entgegen, da der umfassend geständige Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigten können."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen und erstreckt die Schuldspruchänderung gemäß § 357 StPO auf den im Fall Ziffer II.16. als Mittäter tätig gewesenen nicht revidierenden Mitangeklagten K.

In Übereinstimmung mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, auf die insoweit Bezug genommen wird, schließt der Senat aus, dass die geringfügige Änderung des Schuldspruchs die Höhe der im Fall Ziffer II.16. für diese beiden Angeklagten verhängten Einzelstrafen sowie die Höhe der Gesamtstrafen berührt.

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Cierniak Schmitt