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4 StR 438/09 KI-generiert

Violent recovery of a void buy-out fee: lack of enrichment intent negates attempted aggravated extortion

Geschäftsnummer 4 StR 438/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 4. Strafsenat partially granted the defendants' appeals, remanding the case for resentencing after altering the conviction from attempted aggravated extortion to attempted coercion concurrent with grievous bodily harm. The dispute centered on the defendants' violent recovery of a 10,000 Euro "buy-out fee" paid to a pimp to free a victim from sexual exploitation; the defendants had been convicted by the Landgericht Halle of attempted aggravated extortion alongside the assault. The court determined that the extortion element was lacking because the defendants did not act with the intent to enrich themselves unlawfully, as the payment was legally void under § 138 BGB and thus subject to a restitution claim under § 812 BGB. The exclusion of this claim under §§ 814 and 817 BGB did not apply because the payment was made under duress to prevent further criminal deprivation of liberty, and the intent to liberate the victim aligned with public policy, leaving only the criminal liability for the use of force.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 138 Abs. 1 BGB, § 817 Satz 2 BGB, § 232 StGB, § 265 StPO; Violent recovery of a void buy-out fee: lack of enrichment intent negates attempted aggravated extortion: Diese Feststellungen tragen zwar neben dem Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB, auch einen solchen wegen versuchter Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, 2 und 3 StGB; sie rechtfertigen aber nicht die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, da die Angeklagten nicht in der Absicht handelten, sich (bzw. einen Dritten) zu Unrecht zu bereichern. Dem Angeklagten W. stand vielmehr gegen Ma. ein Anspruch auf Rückzahlung der 10.000 Euro zu; dass die Angeklagten irrtümlich vom Gegenteil ausgingen, mit der Folge, dass ein untauglicher Versuch in Betracht käme (BGHSt 42, 268), ist nicht festgestellt.

Schlagwörter

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versuchte Erpressung strafrechtlicher Vorsatz qualifizierte einfache Körperverletzung sexuelle Ausbeutung Haftungsausschluss Freiheitsentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 42, 268
ein Anspruch auf Rückzahlung der 10.000 Euro zu; dass die Angeklagten irrtümlich vom Gegenteil ausgingen, mit der Folge, dass ein untauglicher Versuch in Betracht käme (BGHSt 42, 268), ist nicht festgestellt.
XII ZR 95/93
Juli 1995 - XII ZR 95/93 = NJW 1995, 3052, 3054).
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Volltext

Strafbarkeit der gewaltsamen Rückforderung eines rechtsgrundlos gezahlten Geldbetrages

[TENOR]

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. März 2009

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagten der versuchten Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind,

b) in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Den Angeklagten M. hat es deshalb zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten W. hat es eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten festgesetzt und ihn unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte M. beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Angeklagte W. in E. I. verliebt, die in den Bordellen ihres Zuhälters J. Ma., der sie zum Zweck der sexuellen Ausbeutung aus Russland nach Deutschland gelockt hatte, der Prostitution nachging. Um mit der Zeugin I. eine gemeinsame Zukunft aufbauen zu können, vereinbarte der Angeklagte W. mit Ma. einen "Freikaufpreis" von 10.000 Euro; im Gegenzug sollte Ma. die "Rechte" an der Zeugin freigeben und ihm ihren Reisepass aushändigen. Nach der Zahlung und der Übergabe des russischen Reisepasses am 17. März 2006 erfuhr der Angeklagte W. von der Zeugin I. , dass dieser Pass abgelaufen war und dass sie, von Ma. getäuscht, diesem den gefälschten litauischen Reisepass, den dieser ihr nach Ablauf ihres Touristenvisums verschafft hatte, zurückgegeben hatte. Nunmehr fühlte sich der Angeklagte W. "abgezockt" und wollte sich das Geld notfalls unter Einsatz von Gewalt zurückholen. Zu diesem Zwecke begab er sich noch am selben Tage mit dem eingeweihten Angeklagten M. und mit weiteren Helfern zu Ma. und verschaffte seiner Rückzahlungsforderung gewaltsam Nachdruck, indem er den Angeklagten M. und einen der Helfer mit Axtstielen gegen Kopf und Oberkörper des Ma. einprügeln ließ. Nachdem es einer Zeugin gelungen war, um Hilfe zu rufen, flohen sie, ohne ihr Ziel erreicht zu haben.

2. Diese Feststellungen tragen zwar neben dem Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB, auch einen solchen wegen versuchter Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, 2 und 3 StGB; sie rechtfertigen aber nicht die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, da die Angeklagten nicht in der Absicht handelten, sich (bzw. einen Dritten) zu Unrecht zu bereichern. Dem Angeklagten W. stand vielmehr gegen Ma. ein Anspruch auf Rückzahlung der 10.000 Euro zu; dass die Angeklagten irrtümlich vom Gegenteil ausgingen, mit der Folge, dass ein untauglicher Versuch in Betracht käme (BGHSt 42, 268), ist nicht festgestellt.

a) Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Die Zahlung war ohne rechtlichen Grund erfolgt, weil die Vereinbarung über den "Freikaufpreis" bereits nach ihrem Inhalt gegen die guten Sitten verstieß und deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig war. Der Vertrag behandelte die Zeugin I. als bloßes Objekt. Die Anerkennung ihrer persönlichen Freiheit durch Ma., insbesondere ihrer Freiheit zur sexuellen Selbstbestimmung, war danach von einer Gegenleistung abhängig.

b) Der Rückzahlungsanspruch ist auch weder nach § 814 Alt. 1 BGB noch nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

§ 814 Alt. 1 BGB, wonach die Leistung nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, ist hier nicht anwendbar, weil der Angeklagte W. erkennbar nicht freiwillig gezahlt hatte, sondern vielmehr unter Druck zur Vermeidung eines sonst drohenden Nachteils (BGH, Urt. vom 12. Juli 1995 - XII ZR 95/93 = NJW 1995, 3052, 3054). Ma. hatte schon in der Vergangenheit die Freiheit der I. in strafbarer Weise (§ 232 StGB) missachtet und er drohte sie ihr auch künftig streitig zu machen. Dies wollte der Angeklagte W. durch die Zahlung des "Freikaufpreises" verhindern.

Auch der Kondiktionsausschluss nach § 817 Satz 2 BGB greift nicht ein. Danach ist die Rückforderung der Leistung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt. Hier aber stand der Zweck der Zahlung - die Wiedergewinnung der Freiheit der Zeugin I. - im Einklang mit der Rechtsordnung. Dem Angeklagten W. ging es bei der Vereinbarung mit Ma. nicht darum, den von diesem betriebenen Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu perpetuieren (vgl. dazu OLG Köln, Urt. vom 19. Dezember 1997 - = NJW-RR 1998, 1518). Nach den Urteilsfeststellungen wollte er die Zeugin dem Einflussbereich ihres Zuhälters entziehen, um mit ihr eine gemeinsame Zukunft aufzubauen (UA 17).

3. Der Senat stellt den Schuldspruch um. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der Strafaussprüche nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung geringere Strafen verhängt hätte. Wegen der Aufhebung der Einzelstrafe hat auch die bezüglich des Angeklagten W. erkannte Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand.

Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann

Franke Mutzbauer