Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 B 76/09 KI-generiert

Admissibility of revision for non-admission: failure to substantiate procedural error and fundamental importance of statutory interpretation under § 51 PBefG

Geschäftsnummer 3 B 76/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaint for non-admission of revision, rejecting her arguments and leaving the lower appellate court's judgment in force which had dismissed her claim; she bears the costs of the complaint proceedings. The dispute involved a taxi operator challenging the approval of a special agreement for ambulance transports between multiple health insurance funds, a professional association of taxi operators, and non-member participants, arguing that the approval violated the requirement that such agreements be concluded for a definite period or include minimum volume thresholds. The court held the complaint inadmissible because the plaintiff failed to plausibly substantiate the grounds for review under §§ 132 and 133 VwGO, specifically failing to demonstrate how the alleged procedural error in the legal remedy instruction affected the substantive outcome or why the question of whether the special agreement met the requirements of § 51 Abs. 2 Nr. 1 PBefG required clarification by the highest court, thereby failing to engage with the lower court's interpretation of the statutory purpose and the specific contractual termination mechanisms.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 58 Abs. 2 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO; Admissibility of revision for non-admission: failure to substantiate procedural error and fundamental importance of statutory interpretation under § 51 PBefG: Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Rechtsmittelführer nicht nur eine Frage des revisiblen Rechts bezeichnen, die sich dem Berufungsgericht entscheidungserheblich gestellt hat, sondern auch näher ausführen, inwiefern diese Frage der höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Auch dies leistet die Klägerin nicht.

Schlagwörter

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Kanzleiversehen prozessuale Revision materielle Rechtsfehler nicht-administrative Streitigkeit Auslegung von Urteilen gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2009 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Klägerin, eine Taxi-Unternehmerin, beschwert sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil, mit dem ihre Klage gegen die Genehmigung einer Sondervereinbarung für Krankentransporte zwischen mehreren Krankenkassen, den Beigeladenen zu 1 - 5, und einem Berufsverband von Taxi-Unternehmern, dem Beigeladenen zu 6, dem sie selbst nicht angehört, abgewiesen worden ist.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Klägerin legt die von ihr in Anspruch genommenen Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht schlüssig dar, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels setzt nicht nur voraus, dass ein Verfahrensmangel bezeichnet wird, sondern auch die nähere Darlegung, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf ihm beruhen kann (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin bezeichnet als Verfahrensmangel, dass das angefochtene Urteil in der Rechtsmittelbelehrung den Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) unvollständig und damit irreführend wiedergebe. Sie zeigt aber nicht auf, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem angeblichen Mangel beruhen könne. Das erscheint auch als ausgeschlossen; ein Fehler in der Rechtsmittelbelehrung beeinflusst lediglich die Rechtsmittelfrist (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO), berührt aber die getroffene Sachentscheidung nicht.

Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Rechtsmittelführer nicht nur eine Frage des revisiblen Rechts bezeichnen, die sich dem Berufungsgericht entscheidungserheblich gestellt hat, sondern auch näher ausführen, inwiefern diese Frage der höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Auch dies leistet die Klägerin nicht.

Das Berufungsgericht hat ihr Klagevorbringen, die angefochtene Genehmigung verletze § 51 Abs. 2 Nr. 1 PBefG, vornehmlich mit der Begründung zurückgewiesen, diese Vorschrift diene lediglich öffentlichen Interessen und nicht auch dem Schutz der Interessen der Klägerin. Die Vorschrift solle sicherstellen, dass Sondervereinbarungen nicht für Einzelfälle geschlossen würden, um die generelle Tarifordnung gezielt außer Anwendung zu setzen; deshalb setze § 51 Abs. 2 Nr. 1 PBefG voraus, dass die Sondervereinbarung für einen längeren Zeitraum geschlossen werde oder dass eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt werde. Damit hat das Berufungsgericht eine Antwort auf die von der Klägerin bezeichnete Frage gegeben. Die Darlegung eines gleichwohl bestehenden Klärungsbedarfs hätte zumindest erfordert, in Auseinandersetzung mit der Auffassung des Berufungsgerichts Gründe anzuführen, weshalb diese Antwort unzureichend ist. Keinesfalls genügt der lapidare Hinweis, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seiner bisherigen Rechtsprechung mit § 51 PBefG noch nicht befasst, oder die - jedenfalls ohne Angabe von Gründen - nicht nachvollziehbare Behauptung, der Einfügung des § 51 Abs. 2 PBefG liege eine vergleichbare Ausgangs- und Interessenlage zugrunde wie der Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 (gemeint ist offenbar § 13 Abs. 2 Nr. 2) PBefG.

Ähnlich liegt es hinsichtlich der vom Berufungsgericht gegebenen Hilfsbegründung. Das Berufungsgericht hat die Klage in diesem Punkt hilfsweise auch deshalb abgewiesen, weil § 51 Abs. 2 Nr. 1 PBefG nicht verletzt sei; in einer Sondervereinbarung sei nämlich auch dann im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 1 PBefG „ein bestimmter Zeitraum festgelegt“, wenn sie für unbestimmte Zeit geschlossen und nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt kündbar sei. Dies stellt die Klägerin mit der Erwägung in Frage, eine Sondervereinbarung sei nicht einseitig kündbar, wenn sie im Falle der Kündigung fortgesetzt werde, solange nicht beide Seiten übereinstimmend die anschließenden Vertragsverhandlungen für gescheitert erklärten. Das geht an der vorliegenden Sondervereinbarung vorbei. Es verkennt, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts jede der vertragsschließenden Parteien es in der Hand hat, die Verhandlungen über eine Fortsetzung der Vertragsbeziehung einseitig für gescheitert zu erklären und damit das Vertragsverhältnis unabhängig vom Willen der Gegenseite zu beenden. Es steht damit allenfalls in Frage, ob diese Vertragsgestaltung den Anforderungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 PBefG genügt. Hiermit setzt sich die Klägerin wiederum nicht auseinander.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.