Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 PKH 1/10 KI-generiert

Inadmissibility of revision against unchallengeable interim order and denial of legal aid for supervisory complaint enforcement

Geschäftsnummer 2 PKH 1/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court denied the plaintiff's application for legal aid in the revision proceedings, upholding the lower court's dismissal. The dispute concerned an application for interim injunctive relief compelling the timely decision on a supervisory complaint, which the plaintiff initially filed in social court before the matter was referred to the administrative court system; the plaintiff subsequently challenged the Higher Administrative Court's refusal of interim relief and its rejection of legal aid. The court held that the "revision" filed by the plaintiff was procedurally inadmissible under § 152(1) VwGO because the challenged decision of the Higher Administrative Court was final and unchallengeable, and no alternative legal remedy provided for review of an unchallengeable decision in interim proceedings, rendering the pursuit of legal aid devoid of a reasonable prospect of success.

Legislator-Regeste

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§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO, § 152 Abs. 1 VwGO, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO; Inadmissibility of revision against unchallengeable interim order and denial of legal aid for supervisory complaint enforcement: Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie nicht mutwillig erscheint und dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO. Bereits die erste dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde Revisionsverfahren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zulassung der Zwangsvollstreckung Vorläufiger Rechtsschutz Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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VIII ZR 298/83
Mai 1984 - VIII ZR 298/83 - BGHZ 91, 311 ).
BGHZ 91, 311
Mai 1984 - VIII ZR 298/83 - BGHZ 91, 311 ).
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Volltext

Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt …, …, als Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie nicht mutwillig erscheint und dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO. Bereits die erste dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Der Kläger möchte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist über eine von ihm erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde entschieden wird. Das Sozialgericht Berlin, das der Kläger zunächst angerufen hatte, hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen; diese Entscheidung wurde durch das Landessozialgericht sowie das Bundessozialgericht bestätigt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe die Eilbedürftigkeit für den unterstellten Anspruch auf Bescheidung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde nicht glaubhaft gemacht. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat durch Beschluss vom 15. Januar 2010 die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren abgelehnt. Durch Schriftsatz vom 25. Januar 2010 hat der Kläger gegen diese Entscheidung Revision eingelegt.

Eine Entscheidung über den vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erforderlich, obwohl der Kläger durch Schriftsatz vom 25. Mai 2009 ausgeführt hatte, der Rechtsstreit sei für ihn „vollumfänglich erledigt“, falls das Sozialgericht eine Verweisung an das Verwaltungsgericht aussprechen sollte. Denn von dieser Haltung ist er durch ausdrückliche Antragstellung im Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten wieder abgerückt.

Das vom Kläger als Revision bezeichnete Rechtsmittel ist unstatthaft, da der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist. Auch eine Umdeutung der Rechtsmittelschrift vom 25. Januar 2010 kommt nicht in Betracht, da eine Rechtsschutzform, die dem Begehren des Klägers - Überprüfung der unanfechtbaren Entscheidung über seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverwaltungsgericht - entspräche, nicht vorgesehen ist.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Gemäß § 166 VwGO, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO werden dem Antragsgegner außergerichtliche Kosten nicht erstattet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83 - BGHZ 91, 311 ).