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4 BN 57/09 KI-generiert

Annulling land-use plan challenge: failure to prove record inconsistency in non-admission appeal

Geschäftsnummer 4 BN 57/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) rejected the applicant’s motion for hearing (Anhörungsrüge) against a prior decision dismissing a non-admission complaint, ruling that the court had not violated the right to be heard under § 152a VwGO and ordering the applicant to bear the costs. The dispute concerned an administrative challenge to a land use planning decision, where the applicant had previously lodged a non-admission complaint based exclusively on procedural objections. The court held that the applicant failed to satisfy the strict formal requirements for procedural objections under § 133 Abs. 3 VwGO, specifically failing to demonstrate an “unquestionably obvious” contradiction between the factual findings of the lower court and the record necessary to establish a procedural error of inconsistency with the file. The decision emphasized that the appellate court in non-admission proceedings is not required to conduct its own fact-finding or evidence evaluation, nor is it obligated to address every argument in detail, particularly when the complaint merely presents a divergent legal interpretation or alternative planning proposal rather than a valid procedural defect.

Legislator-Regeste

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§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 133 Abs. 3 VwGO, § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 153 BauGB, § 154 Abs. 2 VwGO; Annulling land-use plan challenge: failure to prove record inconsistency in non-admission appeal: The dispute concerned an administrative challenge to a land use planning decision, where the applicant had previously lodged a non-admission complaint based exclusively on procedural objections. The court held that the applicant failed to satisfy the strict formal requirements for procedural objections under § 133 Abs. 3 VwGO, specifically failing to demonstrate an “unquestionably obvious” contradiction between the factual findings of the lower court and the record necessary to establish a procedural error of inconsistency with the file. The decision emphasized that the appellate court in non-admission proceedings is not required to conduct its own fact-finding or evidence evaluation, nor is it obligated to address every argument in detail, particularly when the complaint merely presents a divergent legal interpretation or alternative planning proposal rather than a valid procedural defect.

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Anfechtung von Verwaltungsverfügungen nicht-administrative Streitigkeit Verfahrenskosten Prozessleitung Rüge der Sachverhaltsfeststellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 68, 338
Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO

The provision providing the legal basis for the claim to continuation of proceedings, which was found not to be applicable because the right to be heard was not violated.

§ 154 Abs. 2 VwGO

The procedural rule cited in the dispositive to justify the order that the applicant bears the costs of the proceedings.

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 9. September 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

[GRUENDE]

Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Er hat daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Fortführung des Verfahrens.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und diese zu begründen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (stRspr).

Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt darüber hinaus besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Insbesondere ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen und in der Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel zu bezeichnen (§ 133 Abs. 3 VwGO). Somit unterliegt ein Beschwerdeführer bei einer Nichtzulassungsbeschwerde den gegenüber anderen Verfahrensstadien weitergehenden Darlegungserfordernissen dieses Rechtsmittels. Ferner ist das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur - wie jedes andere Gericht - nicht verpflichtet, auf jedes Vorbringen im Einzelnen einzugehen. Vielmehr sieht § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ausdrücklich vor, dass der Beschluss lediglich „kurz begründet“ werden „soll“. Das gilt ungeachtet des Umfangs der Beschwerdeschrift. Von einer Begründung kann sogar ganz abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe liegt kein Gehörsverstoß vor. Der Senat hat die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen. Davon geht der Antragsteller im Übrigen selbst aus (S. 8 der Anhörungsrüge). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 9. September 2009 sodann näher begründet, warum die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg bleiben musste.

Der Antragsteller hat in der Nichtzulassungsbeschwerde, wie er auch in der Anhörungsrüge ausdrücklich hervorhebt (S. 8), ausschließlich Verfahrensrügen erhoben. Der Senat hat die Zielrichtung dieser Rügen im Beschluss vom 9. September 2009 näher dargestellt (Rn. 2). Sämtliche Rügen genügten jedoch nicht den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Anforderungen an Verfahrensrügen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 9. September 2009 begründet (Rn. 3). Er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass die Beschwerde sich im wesentlichen darin erschöpft hat, den Urteilsgründen des Oberverwaltungsgerichts die von der Planung der Antragsgegnerin in vielen Punkten abweichenden Vorschläge des Antragstellers entgegen zu stellen.

Die Anhörungsrüge ergibt nicht, dass der Senat in seinem Beschluss vom 9. September 2009 den Vortrag des Antragstellers nicht sachgerecht zur Kenntnis genommen und gewürdigt hätte. Wenn der Antragsteller bemängelt, dass eine Aufklärung der die Verfahrensmängel begründenden Tatsachen seitens des Bundesverwaltungsgerichts unterblieben ist (vgl. u.a. S. 1 der Anhörungsrüge), verkennt er, dass es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts ist, die Tatsachen, die zu der angegriffenen Bauleitplanung geführt haben, aufzuklären.

Der Antragsteller meint weiterhin, die von ihm näher aufgeführten Gründe (S. 3 bis 5 der Anhörungsrüge) führten „logisch und zwingend“ dazu, dass die Antragsgegnerin das Baugebiet in anderer Weise überplanen und insbesondere eine andere straßenmäßige Erschließung hätte festsetzen müssen. Damit wird jedoch nur eine im Ergebnis andere Rechtsauffassung vorgetragen, nicht jedoch eine zulässige Verfahrensrüge erhoben. Insbesondere wird damit eine Aktenwidrigkeit der Feststellungen des Normenkontrollgerichts nicht dargelegt. Denn die Verfahrensrüge einer aktenwidrigen Feststellung bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen einzelnen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein Widerspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es keiner weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts bedarf; der Widerspruch muss also „zweifelsfrei“ sein (vgl. Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1; Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 ). Die Verfahrensrüge der Aktenwidrigkeit verlangt eine genaue Darstellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (vgl. Beschlüsse vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226 und vom 4. Juli 2001 - BVerwG 4 B 51.01 -). Diesen Anforderungen hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht genügt; daran ändert auch der Vortrag in der Anhörungsrüge nichts.

Der unter den Nummern 3. bis 9. (S. 3 bis 5 der Anhörungsrüge) enthaltene Tatsachenvortrag stellt eine eigene tatsächliche Würdigung des Ablaufs des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens durch den Antragsteller dar. Eine derartige von den Feststellungen des Normenkontrollgerichts zum Teil abweichende tatsächliche Würdigung in einer Nichtzulassungsbeschwerde oder einer Anhörungsrüge vermag jedoch nicht den oben umschriebenen engen Voraussetzungen an den Vortrag einer Aktenwidrigkeit zu genügen. Vielmehr schildert der Antragsteller lediglich die Abläufe aus seiner Sicht und macht zugleich geltend, der Senat habe dem Beschwerdevorbringen tatsächlich nachgehen und die zur Tatsachenfeststellung erforderlichen Ermittlungen anstellen müssen (S. 7 der Anhörungsrüge). Das Beschwerdegericht hat jedoch keine eigene Tatsachenermittlungen und Beweiswürdigung vorzunehmen. Dies ist vielmehr Sache des Tatsachengerichts, hier also des Oberverwaltungsgerichts. Im Übrigen zielt der Vortrag des Antragstellers darauf, daraus die von ihm für richtig gehaltenen rechtlichen Schlussfolgerungen abzuleiten, nämlich dass die Planung der Antragsgegnerin fehlerhaft sei. Damit verlässt er jedoch den zulässigen Gegen-stand einer Verfahrensrüge.

Davon abgesehen räumt der Antragsteller - wie bereits angemerkt - in seiner Anhörungsrüge selbst ein, dass sein Beschwerdevortrag tatsächlich zur Kenntnis genommen worden sei (S. 8 der Anhörungsrüge). Er hält dem Senat allerdings entgegen, die beim Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufenen Richter hätten die in der Beschwerdebegründung dargelegten Tatsachenzusammenhänge zwar durchaus richtig erkannt, sich aber nur aus rein subjektiven sachfremden Erwägungen bzw. persönlichen Befindlichkeiten heraus ganz bewusst und pflichtwidrig geweigert, die daraus bei sachgerechter Berücksichtigung aktenmäßig eindeutig belegter Tatsachen für das Entscheidungsergebnis zwingend folgenden Rechtsfolgen abzuleiten. Insoweit ist auf den - in anderer Besetzung - ergangenen Beschluss vom 1. Dezember 2009 zu verweisen, mit dem der Befangenheitsantrag zurückgewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht; die Gerichtsgebühr ergibt sich aus Nr. 5400 KV GKG.