Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 555/09 KI-generiert

Requirement to maintain or deepen unlawful asset situation for completed commercial receiving stolen goods via disposal

Geschäftsnummer 3 StR 555/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Bundesgerichtshof (BGH) 3rd Criminal Senate issued a ruling that dismissed the defendant's application for restoration to previous status, partially dismissed the appellate state prosecutor's motions by closing the proceedings regarding one count of occupational receiving stolen goods (case 9) and limiting the investigation for three other counts (cases 11–13) to occupational receiving stolen goods in concurrent offense with illegal trade in firearms, and rejected the remaining portion of the defendant's appeal. The case involved a challenge to a Landgericht Lübeck judgment convicting the defendant for ten counts of occupational receiving stolen goods (including three with concurrent firearm offenses), theft, aiding in illegal drug trafficking, driving without a license, and document forgery. The decisive legal basis for the procedural adjustments included § 154(1) No. 1 and § 154a(1) No. 1 StPO, which allow for the closure or limitation of proceedings; the court found that for the closed count, the defendant’s arrest by police before he could physically dispose of the stolen metal meant the required element of maintaining or deepening the unlawful asset situation was doubtful, and for the limited counts, the restriction avoided conflicting case law regarding the concurrence of acquisition, possession, and trade of firearms under the Weapons Act (§ 52 WaffG). The underlying conviction and associated prison sentences for the remaining offenses remained in force.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 44 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO; Requirement to maintain or deepen unlawful asset situation for completed commercial receiving stolen goods via disposal: The case involved a challenge to a Landgericht Lübeck judgment convicting the defendant for ten counts of occupational receiving stolen goods (including three with concurrent firearm offenses), theft, aiding in illegal drug trafficking, driving without a license, and document forgery. The decisive legal basis for the procedural adjustments included § 154(1) No. 1 and § 154a(1) No. 1 StPO, which allow for the closure or limitation of proceedings; the court found that for the closed count, the defendant’s arrest by police before he could physically dispose of the stolen metal meant the required element of maintaining or deepening the unlawful asset situation was doubtful, and for the limited counts, the restriction avoided conflicting case law regarding the concurrence of acquisition, possession, and trade of firearms under the Weapons Act (§ 52 WaffG). The underlying conviction and associated prison sentences for the remaining offenses remained in force.

Schlagwörter

KI-generiert
Hehlerei Urkundenfälschung übrige Straftaten Vermögen bisheriger Rechtsstatus Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGHSt 43, 110
Jedoch muss auch nach der Auffassung der Rechtsprechung das Bemühen um Absatz geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrecht zu erhalten oder zu vertiefen (BGHSt 43, 110 ff.; BGH NStZ 2008, 152).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to support the order closing the proceedings for one count of occupational receiving stolen goods.

§ 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to support the order restricting the investigation for three counts to specific charges of receiving stolen goods and firearm trafficking.

§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Cited in the dispositive as the substantive legal basis for the charge of occupational receiving stolen goods underlying the modified guilt finding.

§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c), § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1

Cited in the dispositive as the substantive legal basis for the charge of illegal trading in firearms in the modified guilt finding.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Gewerbsmäßige Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens: Erfordernis der Aufrechterhaltung oder Vertiefung der rechtswidrigen Vermögenssituation

[TENOR]

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung (weiterer) Verfahrensrügen gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 13. Juli 2009 zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird

a) das Verfahren im Fall 9 der Anklage (Tat vom 6. Mai 2007) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) in den Fällen 11 bis 13 der Anklage die Strafverfolgung jeweils auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit Handeltreiben mit Schusswaffen beschränkt,

c) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

- der gewerbsmäßigen Hehlerei in sechs Fällen,

- der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Schusswaffen in drei Fällen,

- des Diebstahls,

- der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,

- des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und

- der Urkundenfälschung

schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 10 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie unerlaubtem Handeltreiben mit Schusswaffen, wegen Diebstahls, wegen Beihilfe zum unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine (isolierte) Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Zudem beantragt er, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen zu gewähren.

1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Eine Fristversäumung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Sachrüge und einer Verfahrensrüge fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 7). Zwar kann trotz formgerecht begründeter Revision eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise dann gewährt werden, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Akteneinsicht nicht begründet werden können (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 12). Dies setzt jedoch voraus, dass in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags diejenigen Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die Notwendigkeit der Akteneinsicht im Hinblick auf die zu erhebenden Verfahrensrügen ergibt (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 10; BGH wistra 1993, 228). Hieran fehlt es ebenso wie an der Nachholung der versäumten Handlung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) innerhalb der Antragsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Verteidiger hat weitere Verfahrensrügen nicht angebracht.

2. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 9 der Anklage wegen gewerbsmäßiger Hehlerei gemäß § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Zwar setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die herrschende Meinung in der Literatur allerdings mit beachtlichen Argumenten entgegentritt (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 259 Rdn. 21 ff. m. w. N.), eine vollendete (gewerbsmäßige) Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens, wie sie hier vorliegt, nicht notwendig voraus, dass ein Förderungserfolg eingetreten ist. Jedoch muss auch nach der Auffassung der Rechtsprechung das Bemühen um Absatz geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrecht zu erhalten oder zu vertiefen (BGHSt 43, 110 ff.; BGH NStZ 2008, 152). Letzteres könnte hier zweifelhaft sein, da der Angeklagte nach den getroffen Feststellungen bereits vor der Übernahme des Diebesguts von der Polizei observiert und bei Besteigen des Lkws, mit welchem er die gestohlenen Waren zum Abnehmer bringen wollte, festgenommen wurde, er mithin Handlungen zum Absatz des entwendeten Metalls nicht entfalten konnte.

3. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat ferner gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO die Verfolgung in den Fällen 11 bis 13 der Anklage jeweils auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Schusswaffen (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c), § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1) beschränkt mit Blick auf die nicht einheitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Konkurrenzverhältnis, wenn wie hier die Tatmodalitäten des Erwerbs, des Besitzes und des Handeltreibens von Schusswaffen zusammentreffen (BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 5 und § 52 Konkurrenzen 1).

4. Die teilweise Einstellung und Beschränkung des Verfahrens zieht lediglich die Änderung des Schuldspruchs wie aus der Beschlussformel ersichtlich nach sich.

Die Verfahrensbeschränkung in den Fällen 11 bis 13 der Anklage lässt hingegen die für diese Taten verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Fall 11 der Anklage) und jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe (Fälle 12 und 13 der Anklage) unberührt. Die Verwirklichung der weiteren Tatmodalitäten des Erwerbs und des Besitzes der halbautomatischen Kurzwaffen hat das Landgericht weder im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, noch ändert sich der Schuldgehalt dieser Taten durch die vorgenommene Verfahrensbeschränkung.

Der Senat kann ferner im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der verbleibenden Taten und die Höhe der hierfür verhängten Einzelstrafen ausschließen, dass sich der Wegfall der im Fall 9 der Anklage verhängten Einzelstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe auf den Ausspruch über die - maßvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.

5. Im Übrigen weist das Urteil aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.

Becker Sost-Scheible Hubert

Schäfer Mayer