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4 BN 50/09 KI-generiert

Norm control deadline: constitutional validity of abolishing the remedy and applying a statutory limitation period to pre-amendment zoning plans

Geschäftsnummer 4 BN 50/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the appellant's complaint against the non-admission of revision and rejected ancillary requests to annul the lower court's decision as a draft or to join another party, ruling in favor of the respondent authority. The dispute concerned the validity of a 1966 zoning plan and the appellant's attempt to challenge it via a norm control action after the 6th VwGO Amendment Act introduced a two-year filing deadline for such applications, which the appellant argued was an impermissible retroactive abolition of a legal remedy. The court held the complaint inadmissible for failing to cite statutory grounds under § 132 Abs. 2 VwGO and substantiated that the legislative amendment was constitutionally permissible; the two-year transitional period started upon the amendment's entry into force rather than applying true retroactivity, and the abolition of the remedy did not violate legal certainty or proportionality because parties retain the ability to raise the invalidity of the zoning plan incidentally within their substantive defense. Key legal bases include §§ 132, 133, 142 VwGO for procedural admissibility and joinder, § 47 VwGO for norm control, Art. 10 Abs. 4 of the 6th VwGO Amendment Act for transitional provisions, and § 195 Abs. 7 VwGO, alongside constitutional principles regarding the abolition of legal remedies and the distinction between normative and retroactive legal effects.

Legislator-Regeste

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§ 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 132 Abs. 2 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 47 Abs. 2 VwGO, § 47 VwGO; Norm control deadline: constitutional validity of abolishing the remedy and applying a statutory limitation period to pre-amendment zoning plans: Die beantragte Beiladung ist im Revisionsverfahren unzulässig (§ 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es handelt sich nicht um eine notwendige Beiladung (§ 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Schlagwörter

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Nutzungsplanrevision gesetzliche Verfahrensfrist Verfassungswidrigkeit Anfechtung von Verwaltungsverfügungen gesetzliche Voraussetzungen Gesetzesänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvL 2/83
Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 ) ist auf einen derartigen Sachverhalt entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht übertragbar.
BVerfGE 72, 200
Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 ) ist auf einen derartigen Sachverhalt entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht übertragbar.
2 BvR 1631/90
Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 - BVerfGE 87, 48 - juris Rn.
2 BvR 1728/90
Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 - BVerfGE 87, 48 - juris Rn.
BVerfGE 87, 48
Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 - BVerfGE 87, 48 - juris Rn.
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Volltext

Abschaffung eines Rechtsmittels; Vertrauensschutz

[TENOR]

Der Antrag, festzustellen, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2009 nur ein Entwurf ist, wird abgelehnt.

Der Antrag, den Kreis H. beizuladen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2009 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

1. Der Antrag, festzustellen, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nur ein Entwurf ist, ist abzulehnen. Der Beschluss ist von den mitwirkenden Richtern unterschrieben worden und am 5. August 2009 auf die Geschäftsstelle gelangt. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Akten (AS 37, 40). Es bleibt einem Prozessbevollmächtigten unbenommen, sich durch Akteneinsicht davon zu vergewissern, dass die ausgefertigte und ihm zugestellte Entscheidung im Original unterschrieben ist.

2. Die beantragte Beiladung ist im Revisionsverfahren unzulässig (§ 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es handelt sich nicht um eine notwendige Beiladung (§ 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

3. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Denn sie benennt schon keinen der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO und genügt damit nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Sie hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Insbesondere ergibt das Beschwerdevorbringen nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

Die von der Beschwerde formulierte Frage, "ob die Erhebung einer Normenkontrollklage nachträglich durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz drastisch auf zwei Jahre - verfassungsrechtlich wirksam - beschränkt werden kann", lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht bejahen.

Die Antragstellerin oder ihre Rechtsvorgänger konnten gegen den im Jahre 1966 beschlossenen Bebauungsplan seit dessen Inkrafttreten bis zum Ablauf der damals maßgeblichen Zweijahresfrist, also bis zum 31. Dezember 1999 einen Normenkontrollantrag stellen. Bis 31. Dezember 1996 war die Stellung eines Normenkontrollantrags grundsätzlich nicht an eine Frist gebunden. Mit dem 6. VwGOÄndG wurde § 47 Abs. 2 VwGO dahingehend geändert, dass der Normenkontrollantrag innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen war. Für Rechtsvorschriften i.S.d.

§ 47 VwGO, die vor dem 1. Januar 1997 bekanntgemacht worden sind, enthielt Art. 10 Abs. 4 des 6. VwGOÄndG eine Übergangsvorschrift: In diesen Fällen begann die Frist von zwei Jahren nach § 47 Abs. 2 VwGO erst mit Inkrafttreten des 6. VwGOÄndG zu laufen. Diese Frist gilt weiterhin auch nach Verkürzung der Frist auf nunmehr ein Jahr. Dies ergibt sich aus der Überleitungsvorschrift des § 195 Abs. 7 VwGO. Der rechtliche Maßstab einer sogenannten echten Rückwirkung (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 ) ist auf einen derartigen Sachverhalt entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht übertragbar.

Dass eine tatbestandliche Rückanknüpfung im Gegensatz zum Fall der Rückbewirkung von Rechtsfolgen grundsätzlich zulässig ist, sieht auch die Antragstellerin.Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, ein bisher nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 - BVerfGE 87, 48 - juris Rn. 36). Weder der Grundsatz des Vertrauensschutzes noch das Verhältnismäßigkeitsprinzip stehen der hier streitigen Gesetzesänderung entgegen.

Auch eine Belehrung über die Antragsfrist ist nicht geboten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass demjenigen, in dessen Rechte durch eine auf Festsetzungen des Bebauungsplans gestützte behördliche Entscheidung oder durch das Unterlassen einer Entscheidung eingegriffen wird, durch den Ablauf der Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht die Befugnis abgeschnitten wird, im Rahmen seiner Rechtsverteidigung geltend zu machen, der Bebauungsplan sei nichtig bzw. unwirksam. Das Gericht hat dem im Rahmen der Inzidentkontrolle nachzugehen. Zur Rechtswahrung ist die Einhaltung der Normenkontrollfrist nicht erforderlich (Beschluss vom 28.

Dezember 2000 - BVerwG 4 BN 32.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 145 = BRS 63 Nr. 56; vgl. auch Beschluss vom 8. April 2003 - BVerwG 4 B 23.03 - juris). Diese Überlegungen sind auch den weiteren verfassungsrechtlichen Hinweisen in der Beschwerde entgegenzuhalten.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.