Objection to non-admission of revision failing due to unsubstantiated procedural error and divergence allegations regarding interpretation of public-law agreement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the complainant's objection to the non-admission of revision, thereby upholding the lower court's judgment and ordering the complainant to bear the costs of the appellate proceedings. The dispute concerned an interpretation of a public-law agreement, where the complainant challenged the High Administrative Court's assessment of the factual circumstances and contractual scope, arguing that the court had violated its official duty to clarify facts and diverged from established precedent regarding the interpretation of declarations of intent. The court held that the non-admission of revision was proper because the complainant failed to substantiate the alleged procedural error under § 132(2) No. 3 VwGO, confusing material errors of evidence assessment with procedural defects, and failed to identify a specific abstract legal rule established by the lower court that contradicted the cited Federal Administrative Court precedent, thus not meeting the disclosure requirements for a divergence claim under § 132(2) No. 2 VwGO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 86 Abs. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 133 VwGO, § 108 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; Objection to non-admission of revision failing due to unsubstantiated procedural error and divergence allegations regarding interpretation of public-law agreement: Die Revision ist nicht wegen des von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 278,86 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die auf die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels und der Divergenz gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Die Revision ist nicht wegen des von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen.
Diese Rüge erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a.) die substantiierte Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss, wenn - wie hier - geltend gemacht wird, dass sich die weitere Sachverhaltsaufklärung dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen, dargelegt werden, aufgrund welcher Anhaltspunkte das Gericht zu den bezeichneten Ermittlungen sich hätte veranlasst sehen müssen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerde rügt nicht die unterlassene Aufklärung von Tatsachen, sondern beanstandet die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu Inhalt und Umfang der Regelung in § 11 Abs. 1 des Vertrages vom 1. Dezember 1987 zwischen der Beklagten und der Verbandsgemeinde, die das Berufungsgericht vor dem Hintergrund des rheinland-pfälzischen Landesrechts vorgenommen hat. Etwaige Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind indes regelmäßig nicht dem Verfahrens-, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines möglichen Ausnahmefalles, nämlich einer gegen Denkgesetze verstoßenden, aktenwidrigen oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung, sind nicht ersichtlich.
2. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Die Beschwerdebegründung führt zwar einen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung von Willenserklärungen bei öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen an (Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 8 C 6.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 56 S. 104). Sie bezeichnet aber keinen abstrakten Rechtssatz, den das Oberverwaltungsgericht abweichend hiervon aufgestellt hätte. Den auf Seite 9 der Beschwerdeschrift als Zitat angeführten Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil weder ausdrücklich aufgestellt noch kann er ihm der Sache nach entnommen werden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.