Land consolidation plan: Fundamental significance of revision denied where lower court omitted factual findings on alleged manipulated board decisions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the lower court's judgment and ordering the plaintiff to bear the costs of the proceedings. The dispute concerned a land consolidation plan and a preliminary execution order, where the plaintiff argued that manipulated board decisions preceding the plan constituted a legal error, but the lower land consolidation court had not made specific factual findings on the alleged manipulation. The court held that the case did not possess fundamental legal significance under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO because the plaintiff's question depended on factual elements not established by the lower court, and the lack of a formal evidence request in the lower instance proceedings, combined with the plaintiff's mere speculative assertion that the manipulation might have affected the plan, precluded admission of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 132 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 1 und 3 GKG; Land consolidation plan: Fundamental significance of revision denied where lower court omitted factual findings on alleged manipulated board decisions: The dispute concerned a land consolidation plan and a preliminary execution order, where the plaintiff argued that manipulated board decisions preceding the plan constituted a legal error, but the lower land consolidation court had not made specific factual findings on the alleged manipulation. The court held that the case did not possess fundamental legal significance under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO because the plaintiff's question depended on factual elements not established by the lower court, and the lack of a formal evidence request in the lower instance proceedings, combined with the plaintiff's mere speculative assertion that the manipulation might have affected the plan, precluded admission of the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProvision cited in the dispositive to justify the allocation of the costs of the complaint proceedings to the plaintiff.
Provision cited in the dispositive as the basis for determining the value in dispute for fee calculation purposes.
Provision cited in the dispositive as the basis for determining the value in dispute for fee calculation purposes.
Volltext
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kommt der Rechtssache nicht die von ihr allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
„inwieweit der Flurbereinigungsplan nach § 58 FlurbG rechtswidrig ist, wenn im Vorfeld manipulierte Vorstandsbeschlüsse erfolgten, die zu deren Rechtswidrigkeit führen und diese inhaltlich im Flurbereinigungsplan manifestiert werden, mithin ob Vorentscheidungen der Teilnehmergemeinschaft, die im Vorfeld erfolgen und sich im Flurbereinigungsplan manifestieren, auf den Flurbereinigungsplan 'durchschlagen' können und ob dies in der Folge zur Rechtswidrigkeit einer auf dieser Grundlage ergangenen vorzeitigen Ausführungsanordnung führen kann,“
rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich auf einen Sachverhalt bezieht, der vom Flurbereinigungsgericht nicht festgestellt worden ist. Indem die Beschwerde davon ausgeht, dass im Vorfeld der vorzeitigen Ausführungsanordnung ergangene Vorstandsbeschlüsse manipuliert worden seien und dass diese Beschlüsse sich in dem Flurbereinigungsplan manifestierten, setzt sie Tatsachen voraus, zu denen - wie die Beschwerde selbst einräumt (Beschwerdebegründung S. 4 am Ende) - keine Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts vorliegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn die Vorinstanz eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage in dem erstrebten Revisionsverfahren erheblich wäre, vielmehr lediglich die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43 f., vom 5.
September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 19 f. und vom 6. Juni 2006 - BVerwG 6 B 27.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 Rn. 8). Die fehlende Sachverhaltsfeststellung ist hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger in der Vorinstanz ordnungsgemäß eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung beantragt hätte, die nur deshalb unterblieben ist, weil die Vorinstanz die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Kläger beantwortet und deswegen den Beweisantrag als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (vgl. Beschluss vom 17.
März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 = Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 14 S. 20). Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht keinen Beweisantrag gestellt. Ob im Hinblick auf den fehlenden Anwaltszwang vor dem Flurbereinigungsgericht bei entsprechend substantiiertem Vortrag des Klägers ausnahmsweise auf das Erfordernis förmlicher Antragstellung verzichtet werden kann, kann hier dahinstehen. Denn der Kläger hält es nach seinem Beschwerdevorbringen nur für „zumindest denkbar und möglich“, dass die von ihm behaupteten „manipulierten Vorstandsbeschlüsse“ Auswirkungen für den Flurbereinigungsplan hatten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.