Attributing supervisory fault to the employer as a mitigating factor in dismissing a civil servant for procurement misconduct
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the defendant civil servant's complaint against the non-admission of his appeal, leaving the Lower Administrative Court's judgment confirming his disciplinary dismissal permanently in force and ordering him to bear the procedural costs. The dispute concerned whether the superior administrative court's refusal to mitigate the severity of his service misconduct by attributing fault to his employer was legally erroneous, following allegations that he, a commission member with expert knowledge of public procurement, deceived colleagues and the household officer to award an improper cleaning contract, causing the employer a loss of at least €40,000. The court held that the question of whether an employer's supervisory failure ("Mitverschulden") must be considered in determining the gravity of a service offense and the appropriate disciplinary measure was not of fundamental significance, as this issue was already settled by established case law and was not decisive in the present case because the binding factual findings established that the defendant's expertise required him to compensate for the inexperience of other commission members rather than relying on enhanced supervisory controls.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Attributing supervisory fault to the employer as a mitigating factor in dismissing a civil servant for procurement misconduct: Diese Frage kann der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG verleihen. Zum einen ist sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des Urteils vom 10. Januar 2007 - BVerwG 1 D 15.05 - (Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 14 S. 7 = ZBR 2009, 160 ) geklärt, zum anderen ist sie im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
[GRUENDE]
Die Beschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG liegt nicht vor.
Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzlich ausgesprochene Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis bestätigt. Der Beklagte habe ein schweres Dienstvergehen begangen und deshalb das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren. Aufgrund seiner Kenntnisse im Bereich des Vergabewesens sei er maßgebendes Mitglied einer Kommission für die Vergabe öffentlicher Aufträge an private Unternehmen gewesen. Diese Vertrauensstellung habe er ausgenutzt, um einem Bewerber einen Auftrag für Reinigungsleistungen zu verschaffen, den dieser nach den Vergabekriterien nicht habe erhalten dürfen. Der Beklagte habe die anderen Mitglieder der Vergabekommission und den Haushaltsbeauftragten der Polizeidirektion Saalfeld über den tatsächlichen Inhalt des Angebots dieses Bewerbers getäuscht. Durch sein Verhalten sei dem Dienstherrn ein Schaden von zumindest 40 000 € entstanden. Sein Vortrag, die Vergabekommission sei unerfahren gewesen und deren Vorsitzende ungenügend kontrolliert worden, sei nicht geeignet, ein Mitverschulden des Dienstherrn zu begründen.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wirft der Beklagte als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
inwieweit es zulässig sei, bei der Bemessung der Schwere eines Dienstvergehens und der Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst ein Mitverschulden des Dienstherrn unberücksichtigt zu lassen oder zu Lasten des Beamten zu berücksichtigen.
Diese Frage kann der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG verleihen. Zum einen ist sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des Urteils vom 10. Januar 2007 - BVerwG 1 D 15.05 - (Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 14 S. 7 = ZBR 2009, 160 ) geklärt, zum anderen ist sie im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.
Nach dem Urteil vom 10. Januar 2007, a.a.O., kann eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden.
Die vom Beklagten aufgeworfene Frage stellt sich nicht, weil das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen ein „Mitverschulden“ des Dienstherrn an dem Dienstvergehen des Beklagten ausgeschlossen hat. Es hat keine tatsächlichen Anhaltspunkte festgestellt, die eine über das übliche Maß hinausgehende Kontrolle der Tätigkeit der Vergabekommission oder ihrer Vorsitzenden geboten erscheinen ließen. Vielmehr sollte der Beklagte aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse die Unerfahrenheit anderer Mitglieder der Kommission kompensieren und für die sachliche Richtigkeit der Vergabeverfahren und Vergabeentscheidungen Sorge tragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 Satz 1 ThürDG. Gerichtsgebühren werden gemäß § 77 Abs. 4 ThürDG nicht erhoben.